LSG Nds-Bremen L 6 AS 376/06 ER, B.v. 14.09.06, InfAuslR 2007, 21, www.sozialgerichtsbarkeit.de
Sachverhalt: Die polnische Antragstellerin meldete sich am 10.10.05 beim Landkreis E. an; bereits am 22.09.05 hatte sich ihr Ehemann angemeldet. Bis zum 31.01.06 erzielte sie Einkommen, am 02.02.06 beantragte sie ALG II. Ihr Ehemann hatte am 26. 09.05 ein Gewerbe angemeldet und nahm nach Wegfall von Aufträgen seit 01.02.06 nur noch 400 EUR monatlich ein.
Da die Ausländerbehörde mitteilte, die Aufenthaltsgenehmigung werde widerrufen, da der Lebensunterhalt nicht sichergestellt sei, wurde das ALG II abgelehnt. Leistungen erhielten nur Personen, die erwerbsfähig sein könnten,
Dostları ilə paylaş: |