§ 8 Abs. 2 SGB II erlaubt werden. Die Grundvoraussetzungen für eine Ermessensbetätigung im Sinne des § 39 II AufenthG sind mangels Antrags nicht feststellbar (vgl. LSG Bln-Brandenburg L 25 B 1281/05 AS ER, B.v. 13.12.05).
Dem Antragsteller steht jedoch als nicht erwerbsfähigem, in eheähnlicher Gemeinschaft mit der erwerbsfähigen Antragstellerin zu 2 lebendem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 28 SGB II zu. Anspruchsberechtigt gemäß § 28 Abs. 1 SGB II sind auch ausländische, nicht nach § 41 SGB XII leistungsberechtigte Mitglieder der Einsatzgemeinschaft, die keinen Status nach § 1 AsylbLG haben (vgl. LPK SGB II § 28 Rn 11).
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