§ 8 Abs. 2 SGB II keinen Leistungsanspruch. Sie besitzt keine Arbeitserlaubnis-EU, auch könnte ihr diese nicht erteilt werden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass keine vermittlungsfähigen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, was bei einer offenbar Ungelernten wie der Antragstellerin und einer hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland gerade bei den Geringqualifizierten auszuschließen ist. Inwieweit der Antragstellerin möglicherweise Ansprüche nach dem SGB XII zustehen, ist nicht im hiesigen Verfahren zu klären. Von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers ist zur Überzeugung des Senats jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzusehen [diese von der Rspr. anderer Gerichte abweichende Auffassung begründet das LSG nicht weiter].
LSG Berlin-Brandenburg L 15 B 54/08 SO ER, B.v. 20.05.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2182.pdf Alg 2 für nach Aufgabe einer 12monatigen selbständigen Erwerbstätigkeit in Folge Schwangerschaft erwerbslos gewordene, gemäß