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VG Gießen 4 G 2580/99 v. 20.9.99



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VG Gießen 4 G 2580/99 v. 20.9.99 •••• (Beschluss liegt mir noch nicht vor) Die Verweigerung von Leistungen nach AsylbLG (bis auf die Kosten der Rückkehr) für eine moslemischen Familie aus dem Sandzak mit der Begründung, die Familie könne jederzeit wieder nach Jugoslawien zurückkehren, da im Sandzak weder Krieg herrsche noch der Sandzak ein Krisengebiet sei, ist rechtswidrig. Es gibt keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass die Antragsteller sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben hätten, um Leistungen nach AsylbLG zu erlangen. "Dagegen spricht bereits, dass die Antragsteller aus einer Region stammen, welche seit etwa April 1992 (Beginn des Krieges in Bosnien-Herzegowina) 80.000 Muslime verlassen haben. Die Antragsteller sind Moslems aus dieser Region. Gegenwärtig finden gegenüber den Muslimen ‚legale' Unterdrückungsmethoden, wie willkürliche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen statt. Es ist nachvollziehbar, dass Personen eine derartige Krisenregion verlassen, um vorübergehend Aufnahme in Deutschland zu finden, ohne dass sie sich zugleich vom jugoslawischen Staat politisch verfolgt fühlen und einen Asylantrag stellen müssten. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für das Verlassen der Heimat ist der, dem Ehemann bzw. Vater nachzufolgen, um die Familiengemeinschaft wieder herzustellen. Schließlich können auch die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht festgestellt werden. Nach Kenntnis der Kammer besteht derzeit bezogen auf Ex-Jugoslawien ein tatsächliches, mithin nicht von den Antragstellern zu vertretendes Abschiebungshindernis.

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