SG Nürnberg S 20 AS 906/09, U.v. 28.08.09 Ein zu Deutschen nachgezogener Drittstaater mit Fiktionsbescheinigung hat Anspruch auf Sozialgeld, auch wenn er mangels Erwerbsberechtigung die Voraussetzung des § 8 II SGB II nicht erfüllt. Die Voraussetzung des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ebenfalls erfüllt. Der Ausschluss von Ausländern vom ALG II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist nicht auf zu Deutschen nachgezogene Drittstaater anwendbar, da er sich nach Sinn und Zweck der Regelung (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs 16/5065, S. 234) nur auf Unionsbürger bezieht.
SG Berlin S 59 AS 17966/12 ER, B.v. 17.07.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2475.pdf Anspruch auf Leistungen nach SGB II und nicht nach AsylbLG während und nach (erfolgreichem) aufenthaltsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ausländerbehörde durch die Bescheinigung „L 4048“die "Nichtvollziehbarkeit der Ausreise" gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestätigt hat.
SG Kassel B.v. 31.10.12 - S 11 AY 1/12 ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2565.pdf Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII für aus Italien eingereiste afghanische Familie mit italienischem Aufenthaltstitel und Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S. 1 AufenthGaufgrund ihres außerhalb des Asylverfahrens gestellten Antrags auf humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 III AufenthG. Aufgrund des Erwerbsverbots in der Fiktionsbescheinigung besteht kein Anspruch nach SGB II. In Italien war die Familie obdachlos und erhielt keine sozialen Hilfen, Italien gewähre ihnen nicht den Schutz, der den europäischen Übereinkommen entspricht.
Art 1 iVm Art 20 GG gebieten vorliegend die Gewährung von Sozialhilfe. Der Ausschlussgrund wg. Einreise zum Zweck der Sozialhilfebezugs nach