§ 23 Abs 3 SGB XII ist bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Aufenthaltsgewährung nicht anwendbar. Für das Gericht stellt sich im Ergebnis der Fall nicht anders dar als bei asylsuchenden Ausländern.
LSG NRW L 6 AS 1033/12 B, B.v. 22.01.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2542.pdfPKH für Klage türkischer Staatsangehörigermit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG auf Leistungen nach SGB II anstelle der aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nur bewilligten AsylbLG-Leistungen, da sich erlaubt aufhaltende Türken nach Art 1 und 11 des Europäischen Fürsorgeabkommen EFA sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Inländern beanspruchen können.
Anmerkung: vgl zur Leistungsberechtigung von Ausländern nach §§ 7 und 8 SGB II ausführlich Classen / Rothkegel, Die Existenzsicherung für Ausländer nach der Sozialhilfereform,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_Rothkegel_Hartz_IV.pdf