VG Frankfurt/M 14 G 1755/99 v. 28.6.99, GK AsylbLG §1a VG Nr. 13. Nach § 1a Nr. 1 muss ein finaler Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von sozialen Leistungen bestehen. Waren weitere Motive vorhanden, ist erforderlich, dass die Absicht, soziale Leistungen zu erhalten, für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung war. Nach derzeitigem Erkenntnistand kann den Antragstellern nicht widerlegt werden, dass prägend für ihre Einreise war, den zum damaligen Zeitpunkt (11.5.99) gegebenen Wirren aus Anlass der Auseinandersetzungen um den Kosovo und den Ausstrahlungen auf ihre unmittelbar im Grenzgebiet gelegene Heimatstadt zu entkommen. Die Einreise über einen Drittstaat allein rechtfertigt nicht die Beurteilung, das Motiv für die Einreise gerade nach Deutschland sei entscheiden durch wirtschaftliche Gründe mit dem Ziel der Erlangung von Sozialhilfe geprägt gewesen (vgl VGH Hessen 9 TG 1152/93 v. 28.6.93; zuletzt OVG Berlin v. 4.2.99, NVwZ Beil. 1999, 47).