LSG Hessen L 9 AS 44/07 ER, B.v. 13.09.07www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2105.pdf Kein ALG II für eine alleinerziehende seit 4 Jahren in Deutschland lebende Litauerin, die zwar ein Gewerbe angemeldet, aber weder abhängige noch sebständige Erwerbstätigkeiten nachweisen konnte. Sie besitzt entweder überhaupt kein Freizügigkeitsrecht oder aber ein solches nur zur Arbeitsuche, was jeweils den ALG II Anspruch für Mutter und Kind ausschließt. Ansprüche nach dem SGB XII hat das LSG nicht geprüft.
LSG NRW L 9 B 80/07 AS ER, B.v. 27.06.07,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2113.pdf Anspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung für vom ALG II ausgeschlossene arbeitsuchende Unionsbürger.
Dem Anspruch steht nicht § 21 Satz 1 SGB XII entgegen, wonach Personen, die dem Grunde nach nach SGB II leistungsberechtigt sind, keinen Leistungsanspruch nach SGB XII haben. Scheitert ein Anspruch von EU-Angehörigen auf ALG II an § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, gebietet das Gemeinschaftsrecht und hierbei insbesondere der aus Art. 12 EGV herzuleitende Anspruch nicht erwerbstätiger EU-Bürger auf Teilhabe an den staatlichen Sozialleistungssystemen des Mitgliedsstaates, in den sie eingereist sind, eine Auslegung des § 21 Satz 1 SGB XII dahingehend, diese Personen als nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II anzusehen und ihnen so den Zugang zu lebensunterhaltsichernden Leistungen nach SGB XII zu eröffnen (so auch LSG NRW L 20 B 248/06 AS ER, B.v. 03.11.06, InfAuslR 2007, 114, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2469.pdf).
Abweichend von der EU-Freizügigkeitsrichtlinie gewährt das nationale Recht nach