§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmerin unabhängig von der Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht (vgl. LSG Bln-Brandenburg L 14 B 936/06 AS ER, B.v. 14.11.06). Nach der Rspr. des EuGH fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, unter die Freizügigkeit (vgl. EuGH 53/81, U.v. 23.03.82, Levin). Die Tätigkeit erweist sich sowohl bei wirtschaftlicher als auch bei zeitlicher Betrachtung nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich. Dass die Antragstellerin nur geringfügig beschäftigt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. zuletzt EuGH C-213/05, U.v. 18.07.07, Geven).
LSG Berlin-Brandenburg L 15 B 54/08 SO ER, B.v. 20.05.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2182.pdf Alg 2 für nach Aufgabe einer 12monatigen selbständigen Erwerbstätigkeit in Folge Schwangerschaft erwerbslos gewordene, gemäß
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