§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU verbleibeberechtigte Polin. Der nachrangige Arbeitsmarktzugang (mangelnde Erwerbsfähigkeit, § 8 Abs. 2 SGB II) steht dem Anspruch nicht entgegen, da die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 SGB II zur Überzeugung des LSG auch erfüllt ist, wenn die Antragstellerin ein von der Arbeitsuche unabhängiges Freizügigkeitsrecht erworben hat. Das SGB XII hat insoweit gegenüber dem SGB II keine Auffangfunktion.
Anmerkung: Das LSG übersieht, dass die Unionsbürgerrichtlinie (Grundsatz der Inländergleichbehandlung, Art 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) eine Einschränkung des ALG II ausschließlich dann zulässt, wenn das Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt. Darüber hinausgehende Anspruchseinschränkungen aufgrund von § 8 Abs. 2 SGB II für Unionsbürger mit anderen Aufenthaltsrechten sind somit von der RL nicht gedeckt und daher europarechtswidrig.