LSG NRW L 19 B 111/08 AS ER B.v. 16.07.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2280.pdf Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Ausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Daher ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt das Interesse des Antragstellers, wenn ohne die Eilentscheidung dessen Existenzminimum nicht gedeckt wäre und er ausreisen müsste. Die vorläufigen Leistungen sind als Darlehen zu gewähren, um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen.
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