LSG NRW L 7 B 70/08 AS ER B.v. 17.04.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2281.pdf
Die bulgarische Antragstellerin ist nicht allein zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland eingereist, sondern zum Zwecke der Familienzusammenführung und zur Feststellung der Vaterschaft sowie Weiterverfolgung ihrer Unterhaltsansprüche, auch wenn derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, ob der deutsche Herr Z. der Vater ihres Kindes ist.
LSG NRW L 20 B 76/07 SO ER B.v. 30.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2290.pdf Die bulgarische Antragstellerin ist 2004 eingereist und war seitdem wegen Reiseunfähigkeit geduldet. Mit EU-Beitritt wurden die Leistungen nach AsylbLG eingestellt. Nach Auffassung des LSG reicht nach der Rspr. des EuGH bereits eine Beschäftigung von monatlich (!) 16 bzw. 20 Stunden (von 9 - 13 Uhr an einem Tag/Woche) bei einem Verdienst von 160 Euro/Monat für Reinigungstätigkeiten aus, um eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG /EU anzunehmen.
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