LSG NRW L 20 B 15/09 AS ER, B.v. 06.05.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2289.pdf Ausländer aus EU-Staaten, auf die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) anzuwenden ist, erhalten Leistungen nach dem SGB II, auch wenn sie zur Arbeitssuche eingereist sind (ebenso LSG Nds-Bremen L 8 SO 88/07 ER, B.v. 14.01.08, a.A. LSG Bln-Brandenburg L 5 B 801/08 AS ER, B. v.25.11.08).
Deutschland hat dem Generalsekretär des Europarats - mit Ausnahme der Gewährung von Hilfen zum Aufbau einer selbständigen Lebensgrundlage sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keinen Vorbehalt bezüglich der Anwendung des Abkommens mitgeteilt. Dies müsste ein Vertragsstaat tun, wenn er die Anwendung einer eine späteren Änderung seiner Fürsorgegesetzgebung auf Angehörige anderer Vertragstaaten ausschließen will (hier: Ersatz des BSHG durch das SGB II und das SGB XII) vgl. Art. 16 Abs. b S. 2 EFA). Die Leistungen nach SGB II und BSHG sind nicht identisch mit denen nach BSHG, weisen aber eine sozialhilferechtliche Nähe auf, weil sie beitragsunabhängig sind und an die Bedürftigkeit anknüpfen. Daraus ergibt sich, dass das EFA auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet (Fuchs, NZS 2007, 3).
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