SG Nürnberg S 19 AS 561/08, U.v. 15.01.09www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/15351.pdfAnspruch auf ALG II, kein Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche zu, da die Klägerin weiter ein Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer selbstständige Tätigkeit hat. Während der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit greift der Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht (OVG Hamburg S1 B 123/07 v. 20.04.07 und S1 B 252/07 v. 05.11.07). Die Klägerin ist seit 05.07.06 selbstständig tätig hat hierbei auch Einkommen erzielt. Das Gewerbe der Klägerin ist weiterhin angemeldet. Die Tätigkeit, die nicht von der Innehabung bestimmter Betriebsräume abhängig ist, wurde lediglich für die Dauer der Schwangerschaft und der anschließenden Betreuung des Kleinkindes aus zwingenden Gründen unterbrochen, ist auf Grund der Absicht, das Gewerbe weiterhin auszuüben jedoch als weiterhin bestehend zu betrachten ist.