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Anmerkung: Trotz dieses Beschlusses hat das Sozialamt Prenzlauer Berg zunächst ‚unter Verweis auf einen (später zurückgezogenen) Beschwerdezulassungsantrag die Zahlung der Sozialhilfe verweigert - ein klarer Rechtsbruch, denn der VG-Beschluss ist für das Sozialamt bindend, solange ihn das OVG nicht aufgehoben hat. Zum 1.4.00 wurde dann erneut die Hilfe unter Verweis auf §1a AsylbLG gekürzt und ihre vollständige Streichung angekündigt - da nunmehr "eine Rückkehr möglich und zumutbar" sei - ein erneuter Rechtsbruch, denn die Ausreisemöglichkeit ist kein tatbestand nach §1a, sie wäre allenfalls ein Grund die BSHG-Leistungen nach § 2 AsylbLG abzulehnen. Vorliegend kommen jedoch die psychische Erkrankung und die Desertion hinzu, weshalb eine Ausreise gerade nicht zumutbar ist - eigentlich müsste der Antragsteller wie alle jugoslawischen Deserteure des Kosovo-Krieges nach einer Weisung des Bundesinnenministers sogar Asylrecht erhalten. Asyl ist im vorliegenden Fall lediglich deshalb nicht möglich, weil er nach der Einreise kein Asyl, sondern nur eine Duldung beantragt hatte.

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