LSG BE/BB L 14 AS 933/12 B ER B.v. 28.06.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2468.pdf Anspruch für nur arbeitsuchenden Spanier nach EFA auf Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 SGB XII. Die Erwerbsfähigkeit (§ 21 SGB XII) steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn der Antragsteller wäre, wenn er wegen der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Leistungen nach SGB II beanspruchen könnte, von den dort vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen und danach gerade nicht "dem Grunde nach leistungsberechtigt nach SGB II.