*Anmerkungen:
Die äußerst mangelhafte, nur wenige Sätze umfassende Tatbestandsprüfung durch das OVG und die darin enthaltene völlig realitätsfremde Schlussfolgerung des Gerichts, dass der serbische Repressionsapparat seine Verfolgungsmaßnahmen einstellen würde, weil bei einer Hausdurchsuchung keine Waffen gefunden wurden, fehlt in den vom Gericht eingesandten, im DVBl wie auch in der in der NVwZ veröffentlichen Versionen.
Auch deutsche Strafverfolgungsorgane werden aufgrund einer ergebnislosen Hausdurchsuchung nicht in jedem Fall von weiteren Ermittlungen absehen. Der serbische Repressionsapparat hat nach uns bekannt gewordenene zahlreichen übereinstimmenden Schilderungen Betroffener 1998/99 in vielen Regionen tendenziell jedem Kosovo-Albaner zumindest der Unterstützung der UCK mit Lebensmitteln, Geld und Waffen, teils auch der Mitgliedschaft in der UCK (und damit immer auch des unerlaubten Waffenbesitzes) bezichtigt. Wenn dennoch nichts gefunden wurde, wurden die Repressionsmaßnahmen in vielen Fällen verschärft, um die Verdächtigten zu bewegen, ihre bei der Durchsuchung nicht gefundenen angeblichen Waffen nunmehr "freiwillig" herauszugeben.
Das OVG Berlin scheint hingegen davon auszugehen, dass die serbischen Behörde den unerlaubten Waffenbesitz und die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer den Bestand des jugoslawischen Staates - anders als seinerzeit z.B. die RAF in Deutschland - ernsthaft gefährdenden terroristischen Vereinigung nur als unbedeutsames Bagatelldelikt verfolgt hätten.
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