Vgl. auch: VG Oldenburg B.v. 27.03.13 - S 25 AY 91/12 ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2574.pdf Ein türkischer Staatsangehörigermit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V hat nach EFA als sich "erlaubt" (vgl. Art 11 EFA) in Deutschland aufhaltender Angehöriger eines der vertragschließenden Staaten Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII statt nach §§ 1, 3 AsylbLG. Leistungen nach SGB II können wegen des deutschen EFA-Vorbehalts vom 19.12.2011 nicht beansprucht werden.