VG Arnsberg 9 L 1124/99 v. 25.8.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5332.pdfAllein die Ablehnung des Asylantrages der (eritreischen) Asylantragstellerin durch das Bundesamt als "offensichtlich unbegründet" und die Bewertung ihres Vorbringens als unglaubhaft rechtfertigen es in Anbetracht der Zustände im Heimatland der Antragsteller nicht, das mit dem Asylantrag dokumentierte Einreisemotiv entscheidend in Frage zu stellen und eine Leistungseinschränkung aufgrund § 1a Nr. 1 AsylbLG vorzunehmen. Insofern genügt es nicht, dass das Sozialamt sich den Inhalt des Bescheides des Bundesamtes zu eigen macht und hierauf sein Verwaltungshandeln stützt. Andere Gesichtspunkte, die geeignet wären, die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung darzutun, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insofern liegt die Darlegungslastbeim Sozialamt, da es sich bei den Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung um eine für ihn günstige Tatsache handelt.