OVG Berlin 6 S 28/94, B.v. 23.03.94,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2032.pdf Mit Inkrafttreten des AsylbLG zum 01.11.93 wurde auch § 120 Abs. 3 BSHG neu gefasst. Die bisher in Abs. 1 enthaltene Um-Zu-Regelung ist nunmehr in Abs. 3 aufgeführt. Die seinerzeit im Anschluss enthaltene Ermessensregelung ("...Im Übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist") ist in Abs. 3 nicht enthalten, stattdessen wurde dort eine Regelung zur Gewährung von Krankenhilfe in solchen Fällen aufgenommen.
Dennoch ist im Einzelfall eine Leistungsgewährung möglich, Ermessensleistungensind durch die Neufassung des