§ 23 Abs. 3 SGB XII bei Einreise, um Sozialhilfe zu beziehen, oder Aufenthalt allein zum Zweck der Arbeitssuche ist nicht auf Unionsbürger anwendbar, die noch nicht ausreisepflichtig sind.
Eine wortlautgetreue Anwendung der Vorschrift verstößt gegen Art. 12 und 18 EGV, da die Antragsteller als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht besitzen. Der EuGH nimmt auf Grundlage des Diskriminierungsverbotes des Art. 12 EGV einen Anspruch auf sozialhilfeähnliche Inländergleichbehandlung an, wenn Unionsbürger von ihrer Freizügigkeit nach Art. 18 EGV – nicht: Arbeitnehmerfreizügigkeit – Gebrauch gemacht haben (vgl. EuGH „Grzelczyk“, EuGH „Collins“, EuGH „Trojani“; vgl. zu anderen beitragsunabhängigen Sozialleistungen EuGH „Martínez Sala”, EuGH „D´Hoop”; EuGH „Bidar”, EuGH „Tas-Hagen und Tas“). Nach den genannten Entscheidungen hat ein Unionsbürger Anspruch auf Inländergleichbehandlung bei Grundsicherungsleistungen, wenn er gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist oder ein Erlöschen des früheren Aufenthaltsrechts bislang nicht festgestellt ist.
EuGH „Trojani“ führt aus, dass die Mitgliedstaaten den Aufenthalt eines nicht wirtschaftlich aktiven Unionsbürgers von der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel abhängig machen dürften; daraus ergibt sich aber nicht, dass einer solchen Person während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat nicht das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung des Art. 12 EGV zugute kommt. Es bleibt dem Aufnahmemitgliedstaat unbenommen, festzustellen, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt. Die Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems durch einen Unionsbürger darf jedoch nicht automatisch eine solche Maßnahme zur Folge haben.
Unionsbürger sind gemäß
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