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§§ 60a, 61 AufenthG - Auflagen zur Duldung, Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte



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§§ 60a, 61 AufenthG - Auflagen zur Duldung, Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte



OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, In NVwZ-Beilage 5/96, 33 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf (betr. Bosnier mit Duldung, ausführlich siehe oben unter 1.2). Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzliche Pflicht des Auslän­ders, in ei­ner bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Gemäß § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebens­unterhalt re­gelmä­ßig in Geld zu gewähren. Der Ausländer ist deshalb sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, die ihm ange­bo­tene Un­terkunft zu nutzen, sondern berechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegen­satz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Duldung) eine Be­rücksichtigung der bis­heri­gen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwä­gun­gen, der Aufenthalt des Aus­länders solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteil­ten Dul­dung beigefügte Auflage, in einer Ge­meinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Leistungsbe­stim­mungen des Asyl­bLG unvereinbar ist.
VG Chemnitz A 8 K 30686/95, B.v. 23.04.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1245.pdf. Gemäß §§ 53 und 60 AsylVfG steht der Behörde ein Er­messen zu bei der Erteilung der Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. In be­gründeten Fällen muß die Behörde ggf. im Ermessenswege prüfen, ob die Auflage aufgehoben wer­den kann, etwa weil gesund­heitliche/psychische Gründe dafür sprechen, daß die Asylbewerber in einer Wohnung leben sollten. Die Behörde hat im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens alle we­sentlichen für und gegen die Maß­nahme sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen und muß darun­ter insbesondere auch besondere ge­sundheitlichen Umstände be­rücksichtigen (vgl. auch VGH Bayern, B.v. 29.01.86, 25 Cs 85 C.764 in EZAR 222 Nr. 6; BVerwG v. 5.6.84, 9 C 9.84 in EZAR 222 Nr. 2). Das Ermessen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das sächsische Innenministerium er­klärt hat, daß die Kosten für die Unterbringung der Familie außerhalb des Heimes dem So­zialhilfe­träger nicht erstat­tet würden.

Sinngemäß ebenso VG Chemnitz A 7 K 31915/96, B.v. 20.9.96, sowie VG Chemnitz, Urteil v. 22.11.96, A 7 K 31914/96.


VG Göttingen 4 A 4049/96, Gerichtsbescheid v. 10.05.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1246.pdf Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger aus der Gemein­schafts­unterkunft in eine Privatwohnung umzusetzen. Bei der Ermessensabwägung nach § 53 AsylVfG sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Der aus Afghanistan stammende Kläger leidet nach erlittener Folter durch moslemische Fundamentalisten an einem Polytrauma nach Schädelbasisfraktur. Es erscheint unzumutbar, daß der Kläger mit zahlreichen anderen moslemischen Ausländern in einer Unterkunft zusammenlebt. Hinzu kommen drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen, laut nervenärztlicher Bescheini­gung ist eine abgeschirmte, ruhige Umgebung erforderlich, um die Bearbeitung der traumatischen Erlebnisse möglich zu machen.
VG München M 24 S 03.60568, B.v. 04.05.04, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5278.pdf Die Einweisung eines Flüchtlings in das Ausreisezentrum Engelsberg wurde aufgehoben. Das VG München hält das bayerische Aufnahmegesetz (AufnG) in Teilen für grundgesetzwidrig. Dem Antrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil sich der Antragsteller bereits in die Gemeinschaftsunterkunft begeben hat. Die Übernahme von § 50 IV AsylVfG durch den bayerischen Verordnungsgeber in der Bayerischen Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl für die Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer ist verfassungswidrig.

Das Gericht hat durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die Behörde von jeglicher Anhörung des betroffenen Ausländers freizustellen, wenn dieser im Besitz einer Duldung ist und sich schon längere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz aufhält, ohne dass er mit einer Umverteilung rechnen musste. Das Absehen von jeglicher Anhörung ist insbesondere deshalb verfassungswidrig, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl im Ermessen der Behörde steht, eine landesinterne Umverteilung zu verfügen.

Der Freistaat Bayern besaß keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 4 Abs. 1, 4 Landesaufnahmegesetz Bayern, soweit damit die Zuweisung ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer in eine Gemeinschaftsunterkunft geregelt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass das Klageverfahren ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt werden müsste, bevor das Verwaltungsgericht entscheiden könnte (Art. 100 Abs. 1 S. 1 u. 2 GG). Einem Bundesland ist es verwehrt, ohne bundesgesetzliche Ermächtigung ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält und damit direkt auf die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe einwirkt. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu steht vielmehr dem Bund zu, Art. 74 Nr. 4 GG, wonach das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt.
VGH Bayern 24 CS 06.2958, B.v. 21.12.2006, Asylmagazin 5/2007, 32 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9835.pdf Zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zur Duldung: Erwerbsverbot; Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft; räumliche Beschränkung auf den Landkreis; auflösende Bedingung gültiges Reisedokument.

1. Die Auflage, mit der jede Erwerbstätigkeit verboten wurde, findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 AufenthG. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Dabei ist offen, ob allein der Antragsteller das Ausreisehindernis zu vertreten hat. Er hat mehrere erfolglose Versuche unternommen, ein Heimreisepapier zu erhalten. Auf der anderen Seite hat die Behörde ihre Hinweis- und Anstoßpflichten (vgl. BayVGH v. 09.12.205 BayVBl 2006, 436) nicht in vollem Umfang erfüllt. Die Ausländerbehörde hat über 6 Jahre keinerlei Anstrengungen unternommen, um den Antragsteller zur Beseitigung des Ausreisehindernisses anzuhalten. Bloße mündliche Hinweise können hier wohl kaum ausreichen. Es ist zu prüfen, ob die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer unter Hinweis auf dessen "Verweigerungshaltung" Einschränkungen auferlegen darf, wenn sie selbst über viele Jahre hinweg nichts unternommen hat, um dieser "Verweigerungshaltung" ernsthaft zu begegnen oder selbst tätig zu werden.

Weiter ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit zehn Jahren einer Tätigkeit nachgeht, ohne dass dies jemals zu Beanstandungen oder Schwierigkeiten geführt hätte.

2. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft findet ihre Grundlage ebenso in § 46 Abs. 1 AufenthG und liegt im pflichtgemäßem der Behörde.

Dabei ist auch in diesem Zusammenhang offen, ob (nur) der Antragsteller vorwerfbar seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Zudem ist nicht ohne weiteres erkennbar, welchen Zweck die Auflage im konkreten Einzelfall hat. Eine Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft ist nicht von vornherein geeignet, die Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers zu erhöhen. Dieser war noch zu keinem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts, ist also noch nie untergetaucht.

3. Die Nebenbestimmung, wonach die Duldung erlischt, sobald ein gültiges Reisedokument vorliegt und/oder die Abschiebung möglich ist könnte ihre Grundlage allenfalls in § 60 a Abs. 5 AufenthG finden. Eine auflösende Bedingung ist zwar nicht von vornherein und generell ausgeschlossen (GK AufenthG, Rn 59 zu § 60 a AufenthG).

Die vorliegende Nebenbestimmung erscheint aber nicht hinreichend bestimmt. Es ist nicht konkret feststellbar, wann die Abschiebung möglich ist. Dieser Zeitpunkt kann, je nach dem an welchem Ort der Pass ausgestellt wird, erheblich vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Ausländerbehörde den Pass tatsächlich in Händen hält mit der Folge, dass ohne Not der Aufenthalt des Betroffenen über lange Zeit mit strafrechtlichen Folgen illegal wird (GK AufenthG a.a.O. Rn 61). Ausgehend von diesen Überlegungen ist nicht erkennbar, warum eine solche Bedingung erforderlich sein sollte.

Der Antragsteller hat ein erhebliches Interesse daran, dass mit dem Vollzug der streitigen Auflagen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zugewartet wird. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Zustand, den die Behörde nunmehr ändern will, seit zehn Jahren ohne Unterbrechungen besteht. Der Antragsteller geht seit langer Zeit einer Erwerbstätigkeit nach, wohnt seit langer Zeit in einer Privatwohnung. Er hätte, müsste er die Auflagen unverzüglich erfüllen, mit erheblichen Nachteilen rechnen. Er würde seinen Arbeitsplatz, welchen er seit Jahren innehat, auf Dauer verlieren und müsste damit rechnen, dass er selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache seine jetzige Wohnung nicht mehr beziehen könnte.


VG Ansbach AN 3 K 06.08000 B.v. 18.04.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/11139.pdf

Erlaubnis zum Umzug aus der Gemeinschaftsunterkunft in Privatwohnung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft; dem Ehegatten, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist es nicht zuzumuten, zur Herstellung der Lebensgemeinschaft in die Gemeinschaftsunterkunft zu ziehen. Es liegt ein typischer Ausnahmefall i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Bayerisches Landesaufnahmegesetz vor.


BayVGH 21 C 08.30088, B.v. 06.05.08, Asylmagazin 6/2008, 34 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13219.pdf (PKH) Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft trotz der Vorgaben des Bay. Landesaufnahmegesetzes, wenn ein Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt.

Der Anspruch ergibt sich auch Art. 31 und 23 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikations-RL) Die Richtlinie gilt nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.06 in Deutschland unmittelbar (vgl. BVerwG v. 01.02.07 NVwZ 2007, 590. Nach den genannten Vorschriften erhalten anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig aufhalten. Familienangehörige haben zur Wahrung des Familienverbands ebenfalls Anspruch auf diese Vergünstigung, sofern dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist.


VG Stade B.v. 12.6.15 1 A 247/15 (PKH). www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2676.pdf

Nach § 61 AufenthG in der seit 1.1.2015 in der durch das "Rechtstellungsverbesserungsgesetz" geänderten Fassung sind Auflagen für Geduldete zur Wohnsitznahme in einer bestimmten Unterkunft nur im besonders begründetem Einzelfall möglich. In der Regel kann nach § 61 bei nicht gesichertem Lebensunterhalt nur die Wohnsitznahme am zugewiesenen Wohnort verfügt werden.





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