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§ 80 AufenthG, § 68 AuslG - Vormund für Minderjährige



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§ 80 AufenthG, § 68 AuslG - Vormund für Minderjährige



OVG Nds 4 MA 3541/01, B.v. 30.01.02, NVwZ-Beilage I 2002, 65, IBIS C1730 § 68 AuslG macht die Bestellung eines besonderen Vertreters für den handlungsunfähigen minderjährigen Ausländer jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn der Ausländer ein Bleiberecht geltend macht und es deswegen zu einem Verwaltungsverfahren kommt.

Der mit Visum eingereiste algerische Antragsteller hält sich seit Ablauf des Visums unrechtmäßig in Deutschland auf. Die Ausreiseaufforderung ist ihm jedoch nicht wirksam bekannt gegeben worden, da er nicht über einen gesetzlichen Vertreter verfügt. Die Bestellung des Vertreters wäre von der Ausländerbehörde, die eine Abschiebung androhen will, beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.


Anmerkung: vgl. zum Erfordernis unverzüglich einen Vormund zu bestellen auch BVerwG 5 C 24.98 v. 24.6.1999 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1484.pdf (bei Entscheidungen zum KJHG/SGB VIII)

§ 81 AufenthG - beantragte Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung



VG Darmstadt 5 G 1234/05 (3), B.v. 29.08.05, InfAuslR 2005, 467 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7771.pdf Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG entsteht auch dann, wenn die Verlängerung erst nach Erlöschen de befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, sofern der zeitliche Zusammenhang zwischen Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis und Antrag nah ist und kein Missbrauch vorliegt.


§ 82 AufenthG, 70 AuslG, § 40 BGSG, § 7 FEG Zwangsvorführung bei einer Botschaft



OLG Bayern 3Z BR 1/01, B.v. 11.04.01, NVwZ-Beilage I 2001, 110, IBIS C1693 Zu den Voraussetzungen (Art. 2 Abs. 2 GG, § 70 Abs. 4 AuslG, §§ 40, 42 BGSG, § 7 FEG, §§ 18ff., 29ff. BayVwZVG), um einen ausreisepflichtigen Ausländer in Gewahrsam nehmen zu dürfen, um ihn bei einer Auslandsvertretung seines (vermuteten) Herkunftsstaates vorführen zu können (vorliegend vom OLG wegen Unverhältnismäßigkeit für rechtswidrig erachtet).
VG Freiburg 1 K 673/05 U.v. 06.05.05, IBIS M7319 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7319.pdf Die Androhung der Zwangsvorführung bei einer Botschaft zwecks Passbeschaffung setzt in der Regel eine ausdrückliche Grundverfügung mit der Aufforderung der Vorsprache bei der Botschaft voraus; soll der Ausländer bei mehreren Botschaften vorsprechen, muss die Anordnung die Reihenfolge der Vorsprachen klar erkennen lassen.
VG Frankfurt/M. 2 G 337/05 (1), B.v. 30.05.05, EZAR NF 79 Nr. 1, http://www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7488.pdf Sachverhalt: Die iranischeAntragstellerin wurde nach Ablehung ihres Asylantrags unter Androhung der zwangsweisen Vorführung "bei Ihrer Heimatvertretung mitHilfe der Polizei" zur Passbeschaffung aufgefordert, da sie keine erkennbaren ernsthaften Bemühungen unternommen habe, um in den Besitzeines gültigen Passes zu gelangen.

Gründe: Rechtswidrig ist die mit der Androhung der Zwangsvorführung verbundene Aufforderung zur Vorsprache beim iranischen Generalkonsulat schon deshalb, weil die Ausländerbehörde das ihr durch § 82 Abs.4 AufenthG eröffnete Ermessen nicht ausgeübt hat. Der Ermessensnichtgebrauch ist ein Verstoß gegen § 40 HVwVfG, weil weder ein Fall des intendierten Ermessens noch eine Ermessensreduzierung vorliegt. Der Ermessensfehler ist im Verwaltungsprozess nicht heilbar (§ 114 Satz 2 VwGO).

Selbst wenn man vom intendiertem Ermessen ausgeht, wäre die Ausländerbehörde wegen der Besonderheiten des konkreten Falles gehalten gewesen, Erwägungen über das Für und Wider der Anordnung zu treffen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Auslandsvertretungen der Islamischen Republik Iran ihren Staatsangehörigen keine Heimreisedokumente ausstellen, wenn diese nicht freiwillig zurückkehren. Die Freiwilligkeitserklärung muss persönlich im Verlauf eines Interviews abgegeben werden.

Die Ausländerbehörde hat diese Umstände nicht erwogen, obwohl sie entscheidungserheblich sind. Die Aufforderung, persönlich bei der iranischen Auslandsvertretung vorzusprechen, ist zur Zweckerreichung - Ausstellung eines Heimreisedokuments - ungeeignet, wenn der Ausländer nicht ausreisen will. Dass die Antragstellerin tatsächlich nicht ausreisen will und folglich keine die iranischen Behörden überzeugende Freiwilligkeitserklärung abgegeben wird, musste sich angesichts der Umstände - die Antragstellerin ist Minderjährige, lebt seit neun Jahren mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Deutschland, ihre Mutter ist im Begriff, einen Deutschen zu heiraten, auch ihr Vater lebt nicht mehr im Iran - geradezu aufdrängen. Hätte die Antragsgegnerin es nicht versäumt, die Antragstellerin vor Erlass des angefochtenen Bescheids ordnungsgemäß anzuhören (§ 28 Abs.1 HVwVfG), hätte sie diese Umstände möglicherweise in ihre Entscheidung einfließen lassen können.

Erwogen hat die Ausländerbehörde außerdem nicht, dass gem. Vorl. Anwendungshinweise zum AufenthG des BMI Ziff. 49.1.5 ein Ausländer nicht verpflichtet sein soll, gegenüber den Vertretungen seines Staates Erklärungen abzugeben, die nicht der Ermittlung der Identität oder der Staatsangehörigkeit dienen. Denn die Freiwilligkeitserklärung dient nicht der Ermittlung der Identität oder der Staatsangehörigkeit.

Zu den Erklärungen betreffend Identität oder Staatsangehörigkeit rechnet auch nicht, was gemäß Ziffer 8 des vom Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran veröffentlichten Merkblatt bei der Passbeantragung verlangt wird, nämlich "eine ausführliche Erklärung, wie Sie aus dem Iran ausgereist sind und wie ihr Asylantrag akzeptiert wurde und wie Ihre jetzige Situation ist."

Nicht erwogen - auch nicht auf gerichtliche Nachfrage - hat die Antragsgegnerin außerdem, dass angesichts des völkerrechtswidrigen Verhaltens der iranischen Auslandsvertretungen gegenwärtig praktisch keine zwangsweisen Rückführungen iranischer Staatsangehöriger stattfinden.

Die Ausländerbehörde verweist im wesentlichen auf VGH Hessen 9 UZ 1412/04 v. 28.01.05 http://www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6143.pdf (unter Verweis auf OVG Nds 4 LB 471/02 v. 11.12.02) zur Rechtmäßigkeit einer Erwerbsverbotsauflage für geduldete Iraner, der in diesem Zusammenhang eine Freiwilligkeitserklärung zur Passbeschaffung für zumutbar hält. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich jedoch nicht, wenn es, wie hier, offenkundig ist, dass der Ausländer nicht ausreisen will und deshalb keine Erklärung dieser Artabgeben wird. Im übrigen geht die Antragsgegnerin offenbar selbst davon aus, dass die Antragstellern nicht ausreisen will, andernfalls sie in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht angekündigt hätte, sie wegen der Nichtbefolgung ihrer Ausreispflicht in ihr Heimatland abzuschieben. Diese Ankündigung lässt sich aber nicht mit der Erwartung in Einklang bringen, die Antragstellerin werde, indem sie gegenüber dem Generalkonsulat ihres Heimatlandes eine Freiwilligkeitserklärung abgebe, ein tatsächliches Hindernis für Ihre Abschiebung beseitigen.



Es kann deshalb offen bleiben, ob die Entscheidung des VGH Hessen in Fällen der vorliegenden Art überhaupt einschlägig ist. Zweifel hieran bestehen deshalb, weil das Gericht von einer "Obliegenheit" zur Abgabe einer Erklärung betreffend die Freiwilligkeit der Ausreise spricht, und nicht, wie § 49 Abs.1 AufenthG und § 15 AsylVfG, von der "Verpflichtung" zur Abgabe von Erklärungen. Denn nicht alles, was der Staat von einem ausreisepflichtigen Ausländer an Verhaltensweisen erwarten darf, darf er durch Befehl und Zwang herbeiführen.
VG Bremen 4 V 2731/05, B.v. 03.01.06, Asylmagazin 1/2 2006, 38, www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7677.pdf Die Verfügung zur Vorsprache des Antragstellers bei der Botschaft Guineas dürfte rechtswidrig sein. Sitz der Botschaft ist nicht Hamburg, wohin der Antragsteller verbracht werden sollte, sondern Berlin. Soweit die Vorführung des Antragstellers in der Ausländerbehörde angeordnet ist, dürfte Hamburg nicht i.S.v. § 82 Abs. 4 AufenthG ›zuständige Behörde‹ sein. § 82 Abs. 4 AufenthG ermächtigt auch die Anordnung des Erscheinens eines Ausländers bei der Vertretung seines vermutlichen Heimatstaates. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Ermächtigung auch das Erscheinens vor Vertretern des Heimatstaates außerhalb einer Auslandsvertretung mitumfasst. Jedenfalls ist ungeklärt, welchen Personen der Antragsteller vorgestellt werden sollte, und ob und inwieweit es sich um autorisierte Vertreter Guineas handelte. Der Antragsteller hat dies in Frage gestellt, die Antragsgegnerin sich hierzu nicht geäußert.
OLG Köln 16 Wx 238/05 v. 10.02.06 www.abschiebungshaft.de, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8513.pdf Abschiebungshaft (hier: Sicherungshaft) ist rechtwidrig, wenn feststeht, dass Reisepapiere nicht beschafft werden können. Der Betroffene war – da er nicht ausreisen will - nicht bereit, bei der Vorführung gegenüber den iranischen Behörden zu erklären, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen. Nur bei Abgabe einer solchen Freiwilligkeitserklärung ist jedoch die Ausstellung eines Passersatzes möglich. Das OLG stellt klar, dass die Abgabe einer solchen (unwahren) Erklärung nicht zu den ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten gehört.

  • Anmerkung: Es dürfte im übrigen auch nicht zulässig (und wohl auch strafbar) sein, durch Beugemaßnahmen (Zwangsgeld pp) den Ausländer zur Abgabe einer solchen unwahren Erklärung zu veranlassen (so Melchior, Rundbrief zur Abschiebungshaft 08/2006, www.abschiebungshaft.de )


KG Berlin 1 W 48/08, B.v. 23.04.08, InfAuslR 2008, 316 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13231.pdf Botschaftsvorführung setzt als Freiheitsentziehung einen richterlichen Beschluss voraus. § 82 Abs. 4 S. 3 AufenthG i. V. m. § 40 Abs. 1 BPolG ermächtigt zur Freiheitsentziehung zur Vorführung bei einer Auslandsvertretung. Die Freiheitsentziehung setzt regelmäßig die vorherige richterliche Anordnung nach Anhörung des Betroffenen voraus.

LG Rostock 4 T 167/08 u.a. B.v. 02.10.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14432.pdf Die Anordnung von Haft zur Vorführung bei einer Auslandsvertretung gem. § 82 Abs. 4 AufenthG setzt eine vorherige Anordnung des persönlichen Erscheinens voraus, der der Ausländer nicht nachgekommen ist; die Haftanordnung setzt darüber hinaus in der Regel die vorherige Anhörung des Betroffenen voraus.
VG Bremen B.v. 08.01.10 - 4 V 1306/09 www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/16462.pdf Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Anordnung zur Vorsprache bei Vertretern Sierra Leones, da grundsätzliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ausstellung von Passersatzpapieren für Sierra Leone bestehen.
VG Magdeburg B.v. 12.11.10 - 5 B 206/10 MD www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/17817.pdf Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Vorführung bei einer Delegation aus Sierra Leone. Es ist bereits unklar, ob es sich bei den Vertretern des "Sierra Leone Immigration Office" um "ermächtigte Bedienstete" im Sinne des § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG handelt. Der im Verfahren erfolgte ergänzende pauschale Hinweis der Bundespolizei, die Einladung sei auf diplomatischem Wege im Rahmen des sog. "Return-Projekts" überregional organisiert worden, ist nicht ausreichend.
VG Magdeburg B.v. 14.10.11 - 5 B 301/11 MD www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/VG_MD_SierraLeone_Vorfuehrung_141011.pdf ebenso VG Braunschweig B.v. 17.10.11 - 4 B 152/11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/VG_BS_Sierra_Leone_Vorsprache.pdf setzt die Expertenvorführung beim LABO Berlin bei Vertretern des "Sierra Leone Immigration Office" in derr Ausländerbehörde Berlin aus, da die Autorisierung der Delegation unklar ist.



  • Vgl. dazu: Bakschisch-Zahlungen auf Kosten der EU und von Ausländern? Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht ANA ZAR 4/2011, 31 http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR04-11.pdf Wenn anstelle der Botschaft eine zweifelhafte "Delegation" aus Sierra Leone die angebliche Staatsangehörigkeit Sierra Leones bestätigt und Rückkehrdokumente ausstellt, und sich hierzu erstmal von einem Hamburger Schlüsseldienst Dienstsiegel der Republik Sierra Leone anfertigen lässt, und die Bundespolizei ihr dies, aber auch ein umfangreiches Vergnügungsprogramm finanziert, dann stellt dazu die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht die Frage: Bakschisch-Zahlungen auf Kosten der EU und von Ausländern?



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