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Art. 13 GG - Wohnungsdurchsuchung zur Passbeschaffung



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Art. 13 GG - Wohnungsdurchsuchung zur Passbeschaffung



LG Aurich 1 T 74/02 B.v. 07.10.02, IBIS M3157, Asylmagazin 3/2003, 36, www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3157.doc Keine Wohnungsdurchsuchung nach Passpapieren ohne konkrete Anhaltspunkte. Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann (BVerfGE 96, 27, 39 ff).

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die Durchsuchung auf die §§ 24, 25 NGefAG gestützt. Die Voraussetzungen auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auf dieser Grundlage lagen indes nicht vor. Es ist schon fraglich, ob ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 NGefAG vorliegt. Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich Ausweispapiere in der Wohnung befanden. Eine fundierte Begründung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses lag nicht vor.


Identitätsnachweis für Führerschein




VG München M 6a E 01.5647 und M 6a 01.6242, B.v. 03.01.02, InfAuslR 2002, 445


Der Identitätsnachweis im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung kann auch mittels einer mit Lichtbild versehenen Duldungsbescheinigung erfolgen. Der Sachverständige oder Prüfer hat schon mangels entsprechender Ausbildung keine Identitätsprüfung im polizeirechtlichen Sinne durch Personalausweis- oder Reisepass-Kontrolle vorzunehmen (mit ausführlicher Begründung und mit Anmerkung Heinhold).
VG Stade 1 B 149/03, B.v. 24.03.03, InfAuslR 2003, 243; IBIS M3662 Eine Reisedokument für Flüchtlinge genügt regelmäßig als Nachweis der Identität für die Fahrerlaubnisprüfung gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV.
VG München M 6b E 04.3292, B.v. 05.08.04, IBIS M5625. www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5625.pdf Ein Flüchtlingspass genügt als Identitätsnachweis für die Fahrerlaubnisprüfung. Die Zulassung zur Prüfung kann aber mangels Eilbedürftigkeit nicht durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.
VG Stade 1 B 1167/04, B.v. 29.07.04, IBIS M5534, www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5534.pdf Aufenthaltsgestattung oder Duldung genügen nicht als Identitätsnachweis zur Fahrerlaubnisprüfung, wohl aber ein Ausweisersatz gem. § 39 Abs. 1 AuslG. Die Zulassung zur Prüfung ist im Eilverfahren durchsetzbar, wenn die Fahrerlaubnis für berufliches Fortkommen von Bedeutung ist.
VG Dessau 2 A 190/04 DE, B.v. 01.03.05, IBIS M6244 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6244.pdf Eine Duldung genügt nicht als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV.
OVG Schleswig-Holstein 4 LA 14/07, B.v. 02.05.07, InfAuslR 2007, 401, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/11827.pdf Der Reiseausweis eines anerkannten Flüchtlings ist ein geeigneter Idenitätsnachweis zur Erlangung der Fahrerlaubnis.
VG Gelsenkirchen 7 L 777/07, B.v. 27.08.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2428.pdf Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis ist nicht rechtswidrig, wenn der Name im deutschen Rechtsverkehr durchgängig benutzt wurde und daher die Identifizierung des Inhabers möglich ist; stellt sich der Name nachträglich als falsch heraus, ist die Umschreibung der Fahrerlaubnis möglich.
VG Hamburg 15 K 3373/09, U.v. 01.09.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2426.pdf Ausweisersatz und Geburtsurkunde reichen aus als Identitätsnachweis für die Fahrerlaubnis.
VG Hannover 9 A 1640/11, U.v. 14.09.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2427.pdf Für die Fahrerlaubnis ist die Duldung mit der Nebenbestimmung, dass die Inhaberin damit nicht ihrer Ausweispflicht genügt und die Personalangaben auf ihren eigenen Angaben beruhen, als ausreichender Identitätsnachweis anzusehen. Im Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis steht die Eignungsprüfung im Vordergrund, während in anderen Verwaltungsverfahren entsprechend den dortigen gesetzlichen Zielen weitergehende Anforderungen an den Identitätsnachweis zu stellen sind. An dem von der Klägerin angegebenen Geburtsjahr hat auch die Beklagte keine Zweifel, so dass gesichert ist, dass die Klägerin das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat.
VGH Hessen 2 A 732/14, U.v. 09.06.14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2675.pdf (Revision zugelassen). Die Aufenthaltsgestattung des afghanischen Führerscheinbewerbers, der keinen amtlichen Nachweis seines Heimatlandes über Tag und Ort seiner Geburt besitzt, ist ein für die Fahrerlaubnis ausreichender Nachweis über Geburtstag und -ort. Die Forderung, der Nachweis müsse durch eine Geburtsurkunde, beglaubigte Abschrift des Familienstammbuchs, Personalausweis oder Reisepass geführt werden, ist weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich.

Die Übernahme von Geburtstag und -ort aus einer Aufenthaltsgestattung in das Bundeszentralregister, Verkehrszentralregister und Fahreignungsregister bewirken, dass die Person eindeutig identifiziert werden kann. Damit wird dem Zweck der Register genügt, den Fahrerlaubnisinhaber eindeutig zu identifizieren und spätere Eignungsbedenken zuordnen zu können. Eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild genügt auch zur Vorstellung bei der Fahrprüfung. Soweit in der Fahrerlaubnis-Verordnung nur Personalausweis und Reisepass aufgeführt sind, handelt es sich nach Auffassung des VGH um ein Redaktionsversehen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber alle Personen ohne Personalausweis oder Reisepass, darunter insbesondere auch Ausländer, die ihrer Ausweispflicht nach dem AufenthG genügen, von der Fahrprüfung ausschließen wollte.



Siehe dazu auch

  • Verkehrsministerium NRW, Erlass v. 10.07.02 - VI B 2-21-01/3.2-1099/02 - IBIS M3327 www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3327.TIF Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung genügen in der Regel nicht für den Nachweis der Identität für Führerscheinprüfung, im Zweifel soll Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen werden.

  • Umwelt- und Verkehrsministerium Ba-Wü, Erlass vom 10.09.02 - 34-3853.1-0/496 - IBIS M3532 www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3532.TIF Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung genügen nicht für den Nachweis der Identität für Führerscheinprüfung; Identitätsnachweis mit beglaubigter Kopie eines Nationalpasses, der sich im Gewahrsam der Ausländerbehörde befindet ist möglich; der Internationale Reiseausweis genügt als Identitätsnachweis.

  • Stiegler, R. Flüchtlinge und Führerschein, Asylmagazin 05/2003, 5, online unter www.asyl.net/Magazin/5_2003a.htm - C1



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