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StPO - Einsatz von Brechmitteln; Rasterfahndung



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StPO - Einsatz von Brechmitteln; Rasterfahndung




§§ 81a, 136a StPO - Einsatz von Brechmitteln



OLG Frankfurt/Main, 1 Ss 28/96, U.v. vom 11.10.96, StV 1996, 651; NJW 1997, 1647; IBIS e.V. C1669 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1669.pdf; zusammenfassende Pressemitteilung des OLG Frankfurt unter www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/pressem96/OLG/vernehmung.html

§ 81a STPO rechtfertigt nicht das gewaltsame Beibringen eines Brechmittels. Denn dabei handelt es sich weder um eine körperliche Untersuchung noch um einen körperlichen Eingriff, der von einem Arzt im Sinne dieser Norm zu Untersuchungszwecken vorgenommen wird. Die zwangsweise Verabreichung eines Brechmittels verstößt weiterhin gegen den Grundsatz der Passivität. Denn sie soll den Beschuldigten zwingen, aktiv etwas zu tun, wozu er nicht bereit ist, nämlich sich zu erbrechen. Das rechtsgrundlose zwangsweise Verabreichen von Brechmitteln verstößt schließlich gegen die Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten. Aus dem Beweiserhebungsverbot und den konkreten weiteren Umständen des Einzelfalles folgt ein Verwertungsverbot. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, mittels Gewaltanwendung einer erheblichen (oder auch nur vermeintlichen) Gesundheitsgefahr entgegen zu wirken, die durch inkorporierte Rauschgiftbehältnisse entstehen könnte.
Anmerkungen:

  • Literatur zur Entscheidung des OLG Frankfurt/M: Weßlau StV 1997, 341; Schaefer, NJW 1997, 243; Vahle DVP 1997, 482; Rogall, NStZ 1998, 66; Benfer, JR 1998, 53; Fahl, JA 1998, 277; Grüner, JuS 1999, 122; Dettmeyer, MedR 2000, 316-321, sowie www.joachimski.de/StPO/Fall/fall.html (von dort sind auch die meisten der hier genannten Fundstellen übernommen!)

  • Das OLG Düsseldorf hatte im Unterschied zum OLG Frankfurt/M keine Bedenken gegen die Verabreichung eines Brechmittels. Seine Entscheidung im Strafverfahren wurde mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen, die

  • das Bundesverfassungsgericht am 19.09.99 aus rein formalen Gründen abgewiesen hat, da der Kläger seine prozessualen Möglichkeiten in der Vorinstanzen nicht ausgeschöpft hatte. Wortlaut siehe www.bundesverfassungsgericht.de. Vgl. dazu Naucke, StV 2000, 1 und Rixen, NStZ, 2000, 381.

  • Das OLG Bremen (Entscheidung v. 19.01.00) sowie

  • das Kammergericht Berlin (4) 1 Ss 87/98 (74/98), B.v. 28.03.00 haben ebenfalls keine Bedenken gegen die Verabreichung eines Brechmittels.

  • Das Bundesverfassungsgericht sah sich in Folge des Todesfalles in Hamburg veranlasst, mit Pressemitteilung Nr. 116/2001 v. 13.12.01 "Zum Brechmittel-Einsatz" (Wortlaut siehe www.bundesverfassungsgericht.de) klarzustellen, dass der "in verschiedenen Presseberichten der letzten Tage erweckte Eindruck, das Bundesverfassungsgericht habe über die Frage, ob die zwangsweise Verabreichung sogenannter Brechmittel mit der Verfassung vereinbar ist, bereits entschieden", nicht richtig sei. Es liege vielmehr lediglich eine Kammerentscheidung vom 15.09.99 vor. In der die Verfassungsbeschwerde aus verfassungsprozessualen Gründen (Grundsatzes der Subsidiarität, d.h. Erfordernis einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts zunächst durch die Fachgerichte) nicht zur Entscheidung angenommen wurde. "Soweit die Kammer seinerzeit ausgeführt hat, ein Brechmitteleinsatz begegne in Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG) keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, sagt dies nichts darüber aus, inwieweit eine zwangsweise Verabreichung mit Blick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zulässig ist."

Rasterfahndung



OLG Frankfurt/M 20 W 479/01 B.v. 08.01.02, NVwZ 2002, 627 im Wortlaut: www.cilip.de/terror/raster.htm Der grundrechtliche Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts eines durch die Rasterfahndung betroffenen Bürgers wird nicht erst durch eine Durchführung der Rasterfahndung berührt, sondern bereits durch die richterliche Anordnung derselben, durch die Übermittlung und Weitergabe der personenbezogenen Daten sowie den Besitz dieser Daten durch die Polizeibehörden.
LG Berlin 64T 278/01 u.a. B.v. 15.01.02, IBIS C1688, InfAuslR 2002, 97, im Wortlaut: www.cilip.de/terror/raster.htm , www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1688.pdf Die anlässlich der Terroranschläge in den USA aufgrund § 47 ASOG (Berliner Polizeirecht)durchgeführte Rasterfahndung unter ausländischen Studierenden in Berlin ist mangels akuter Bedrohungslage rechtswidrig.
sinngemäß ebenso zur Rasterfahndung nach HSOG in Hessen: LG Wiesbaden B.v.06.02.02 4 T 707/01, IBIS C1695, www.cilip.de/terror/raster.htm , www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1695.pdf

bestätigt v. OLG Frankfurt/M 20 W 55/02 B.v. 21.02.02, NVwZ 2002, 626, www.cilip.de/terror/raster.htm , das sich auch kritisch mit der u.g. Rspr. des OLG Düsseldorf zur Rasterfahndung auseinandersetzt,


OLG Düsseldorf 3 Wx 351/01, B.v. 08.02.02, NVwZ 2002, 629, www.cilip.de/terror/raster.htm
Zur Rechtmäßigkeit der Rasterfahndung unter ausländischen Männern angesichts der akuten Bedrohungslage durch die Anschläge vom 11. September 2001.
OLG Düsseldorf 3 Wx 357/01, B.v. 08.02.02, NVwZ 2002, 63, www.cilip.de/terror/raster.htm Zur Rechtswidrigkeit der Rasterfahndung unter deutschen Männern angesichts der akuten Bedrohungslage durch die Anschläge vom 11. September 2001.
Weitere Entscheidungen siehe www.cilip.de/terror/raster.htm

Literatur und Materialien:

  • CILIP, Institut für Bürgerrechte & öffentliche Sicherheit e.V. Rechtsprechung, Literatur und Materialien zur Rasterfahndung www.cilip.de/terror

  • Lisken, H., Zur polizeilichen Rasterfahndung. NVwZ 2002, 513


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