Heranziehung zu den Kosten der Unterkunft
VGH Ba-Wü 1 S 1027/93, B.v. 07.02.94. IBIS e.V.: C 1106, VBlBW 1/95, 15. Die Gebührenordnung für Asylbewerberunterkünfte würde mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn die Gebühren wesentlich höher sind, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraumes berechnen würde. Die Gebührenordnung kann sich auch nicht ohne weiteres an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren, da Asylbewerberunterkünfte häufig nicht in Ausstattung und Standard mit Normalwohnungen vergleichbar sind. Die Gebühren dürfen zudem höchstens so bemessen werden, daß sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung decken, hierzu ist es erforderlich, daß dem Gericht entsprechende Kostenkalkulationen nachgewiesen werden können. Die Gebührenordnung ist auch insoweit nichtig, als sie eine gesamtschuldnerische Haftung der Nutzer für Schäden an den Gemeinschafteinrichtungen vorsieht.
VG Stuttgart 16 K 2326/94, B.v. 03.08.94, IBIS e.V.: C1107. InfAuslR 11/94, 408. Die Gebührenordnung für Asylbewerberunterkünfte darf nicht willkürlich unterschiedliche Beträge für gleiche Sachverhalte vorsehen (hier: Differenzierung der Nutzungsgebühren nach Qualität der Unterkunft nur für Einkommensbezieher, hingegen unabhängig von der Qualität der Unterkunft gleiche (teilweise erheblich geringere) Höhe der Nutzungsgebühren für Nutzer ohne Einkommen). Dies ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz.
VG Gießen 4 E 366/93, Gerichtsbescheid v. 23.08.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1218.pdf Die Heranziehung eines Asylbewerbers zu den Unterkunftskosten in der Gemeinschaftsunterkunft ist rechtswidrig, da weder das BSHG noch das AsylVfG (im Gegensatz zu AsylbLG) ein Entgelt für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vorsieht. Aufwendungsersatz (§§ 683/670 BGB) kann ebenfalls nicht geltend gemacht werden, da dies voraussetzt, daß die Unterkunft dem objektiven Interesse des Klägers entspricht (vgl. Palandt, BGB § 683 Rn 4, 679 Rn 1 sowie BGHZ 16,12) und nicht auszuschließen ist daß der Kläger anderswo oder privat kostengünstiger hätte wohnen können, und ihm dies verwehrt blieb da er wegen der Verpflichtung gemäß AsylVfG in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen mußte. Ein Entgelt kann auch nicht nach §§ 50, 45 SGB X verlangt werden, da es sich weder um eine Sozialhilfe(sach)leistung i.S. d. § 8 BSHG handelt, da der Kläger unabhängig von seiner Sozialhilfebedürftigkeit aus sicherheitsbedingten Gründen in eine Gemeinschaftsunterkunft einzuweisen war. Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz für erweiterte Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG, da es sich gerade nicht um Sozialhilfe handelt und § 11 regelmäßig voraussetzt, daß der Hilfeempfänger mit der "erweiterten Hilfe" einverstanden war.
VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.05.95 sowie 2546/95, B.v. 3.8.95, IBIS e.V.: C1108. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Kostenersatzbescheid der Stadt Burgdorf wird gem. § 80.5 VwGO wiederhergestellt. Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG können nicht analog § 7 AsylbLG zum Ersatz von Kosten der Unterkunft herangezogen werden, auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 BSHG (= Möglichkeit der Gewährung erweiterter Sozialhilfe in begründeten Fällen für Personen mit ausreichend Einkommen). Derjenige, der seinen Lebensunterhalt ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, erhält grundsätzlich keine Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BSHG). Für eine Ermessensausübung, wie sie eine Hilfegewährung gemäß § 11 Abs. 2 BSHG voraussetzt, war hier kein Raum. Eine andere Grundlage als § 11 Abs. 2 BSHG für den geforderten Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz kommt auch nicht ernstlich in Frage. Grundlage für die Unterbringung ist vorliegend nicht eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG, sondern der Vollzug des § 53 AsylVfG (Unterbringung von Asylsuchenden im Gemeinschaftsunterkünften als Regelfall) sowie des § 1 des Nds.AufnahmeG. Als bloße Verwaltungsvorschrift kann auch der nds. Runderlaß zum AsylbLG die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht rechtfertigen. Das nds. Aufnahmegesetz regelt nicht das Verhältnis des Leistungsträgers zum Asylbewerber, sondern das Verhältnis zwischen Land und kommunalen Körperschaften und ist deshalb ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenersatz.
OVG Niedersachsen 4 M 3914/95, B.v. 19.02.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1109.pdf, InfAuslR 6/95, 224, bestätigt VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.5.95; sinngemäß ebenso OVG Niedersachsen 4 M 3555/95, B.v. 8.2.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1110.pdf, NVwZ-Beilage 6/96, 45; FEVS 47/97, 221.
Die Antragsteller nutzen die Unterkunft aufgrund der sich aus § 53 i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr 1 AsylVfG ergebenden Verpflichtung. Die gewährte Unterkunft ist keine Sozialhilfe im Sinne des BSHG. Als Sachleistung wäre die Gewährung der Unterkunft - einschl. der damit verbundenen Nebenleistungen - aufgedrängte Hilfe. Sozialhilfe darf aber niemanden gegen seinen Willen geleistet werden, § 5 BSHG besagt nicht, daß Sozialhilfe jemandem aufgezwungen werden darf. Aufwendungsersatz darf aber nur verlangt werden, wenn erweiterte Hilfe gemäß § 11 Abs. 2 BSHG rechtmäßig geleistet worden ist, diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Das OVG hat auch nicht zu prüfen, ob der Anspruch auf vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche aus einen stillschweigend geschlossenen Mietvertrag gestützt werden könnte. Der Bescheid ist ausdrücklich namens des Kreissozialamtes Hannover ergangen. Damit ist ausgeschlossen, die Heranziehung alternativ auf eine etwaige kommunale Benutzungsgebührensatzung zu stützen, für die die Stadt Burgdorf originär zuständig wäre. Sollten Benutzungsgebühren auf Grundlage des Nds. Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, könnte dem eigentlichen Anliegen des Antragstellers, nämlich die Angemessenheit des geforderten Betrages (800.- DM mtl. für 20 qm!) gerichtlich prüfen zu lassen, Rechnung getragen werden.
VGH Ba-Wü 2 S 2757/95, Urteil v. 09.01.96, IBIS e.V.: C1207, VBlBW 6/96, 220. Leitsätze:
1. Handelt es sich bei einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von §§ 10 Abs. 2 GemO, § 9 Abs. 1 KAG und liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor, ist das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG.
2. Fehlt es an einer entsprechenden Gebührensatzung, kann die Gemeinde in einem solchen Fall wegen des Satzungsvorbehalts in § 2 KAG von dem eingewiesenen Obdachlosen kein Benutzungsentgelt in analoger Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs fordern.
VGH Ba-Wü 2 S 1132/94, B.v. 22.07.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2204.pdf Die Gebührensatzung und die auf deren Grundlage vorgenommene Heranziehung zu den Unterkunftskosten ist rechtwidrig, wenn der Gebührenkalkulation einerseits die gesamten Kosten der Einrichtung zugrunde liegen, andererseits jedoch allein die "Selbstzahler" als Gebührenschuldner bestimmt sind.
VGH Ba-Wü 6 S 1092/96, B.v. 09.08.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1111.pdf Die Forderungen von mtl. 300 DM Kostenersatz für die Unterkunft im Sammellager und 360.- DM für gewährte Sachleistungen gemäß § 7 AsylbLG an einen erwerbstätigen Asylsuchenden im 1. Jahr seines Verfahrens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. § 7 AsylbLG beinhaltet eine zulässige pauschale Erstattungsregelung unabhängig von individuellen Kostenaufwand für die Unterkunft. Allerdings muß der zu erstattende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen. Gegen dieses Äquivalenzprinzip wurde vorliegend nicht verstoßen, der Antragsgegner hat Berechnungen vorgelegt aus denen sich monatliche Unterkunftskosten pro Person von 359.- DM ergeben (neben den im einzelnen aufgeschlüsselten Bewirtschaftungskosten hat das Gericht hier nur einen Teil der Personalkosten als notwendige Unterkunftskosten anerkannt: den Hausmeister, anteilige Kosten von 1/4 der Heimleitung, aber nicht die Sozialbetreuung).
Bezüglich der Sachleistungen besteht kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller die Sachleistungen entgegengenommen und quittiert hat. Es wäre seine Sache gewesen, sich gegen die Aushändigung von Sachleistungen rechtzeitig zur Wehr zu setzen, wenn er der Meinung gewesen ist, nicht zur Entgegennahme verpflichtet gewesen zu sein. Soweit der Antragsteller behauptet, zur Erstattung der geforderten Kosten nicht in der Lage zu sein, ist etwaigen Härten dabei ausschließlich im Vollstreckungsverfahren zu begegnen.
VG Schleswig 10 B 181/97 v. 23.09.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1350.pdf Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Heranziehungsbescheid über 500.- Unterkunftskosten für einen Alleinstehenden wird gemäß § 80.5 VwGO festgestellt. Die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die allein in Betracht kämen um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beseitigen, liegen nicht vor. Das Land hat Pauschbeträge für die Unterkunft, wie sie noch im AsylbLG a.F. vorgesehen waren, nicht festgesetzt.
Zu berücksichtigen ist bei der Festsetzung der Beträge, dass in § 7 AsylbLG a.F. von "Unterbringungskosten" die Rede ist, während es jetzt "Unterkunftskosten" heisst. Demnach sollen nur die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten erstattet werden. § 7 AsylbLG n.F. erlaubt es dem Antragsgegner nicht, wie er meint, die Kosten für die soziale Betreuung der Asylbewerber in die Berechnung miteinzustellen
VG Lüneburg 6 A 123/95, Urteil v. 26.06.97, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 3 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1268.pdf Die Heranziehung eines erwerbstätigen Asylbewerbers zur Zahlung von Kosten für seine Unterbringung in einem Wohnheim, die die kommunale Abgabensatzung in Anlehnung an den Ausführungserlass des nds. MI vom 11.10.94 vorsieht, ist rechtswidrig:
1) Eine ausdrückliche Regelung darüber, wer aus welchem Grund wann Gebührenschuldner sein soll, fehlt in der Abgabensatzung
2) Es fehlt auch eine hinreichend bestimmte Regelung des die Abgabe begründenden Tatbestandes. ”An sich läge die Annahme nahe, dass derjenige das Heim benutzt, der dort wohnt. Nach § 3 Satz 3 der Satzung ist aber die Kostenbeteiligung auch bei Abwesenheit zu entrichten. Möglich wäre eine Nutzung auch durch solche Personen, die dort etwa besuchsweise übernachten...”
3) Es fehlt ”vollständig an einer vom Rat der Beklagten als Ortsgesetzgeber gebilligten Gebührenkalkulation, die Voraussetzung für eine rechtsfehlerfreie satzungsmäßige Festlegung des Gebührensatzes ist. ... Der Rat der Beklagten hat die Satzung entsprechend dem Muster der Bezirksregierung Lüneburg mit den vorgegebenen Gebührensätzen beschlossen, ohne dass die Beklagte selbst die Kosten der Einrichtung nach § 5 Abs. 2 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und das voraussichtliche Gebührenaufkommen prognostiziert hätte. ... ”
4) Es fehlt eine den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG genügende Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Gebührenschuld.
5) Rechtlich bedenklich ist die Zusammenfassung verschiedener Flüchtlingswohnheime zu einer ”öffentlichen Einrichtung” mit einheitlichen Gebührensätzen. Aufgrund unterschiedlicher Betreiberverträge sind die erbrachten Leistungen ”keineswegs als gleich einzustufen”.
6) Die Erhebung unterschiedlicher Gebührensätze für Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige ist mit § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG nicht vereinbar. Die Höhe der Gebühr hat sich vielmehr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu richten.
VG Mainz 8 K 1552/98.MZ v. 19.02.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1487.pdf Die Beweislast für Kostenerstattungsforderungen nach § 7 Abs. 1 trägt das Sozialamt. Bloße Mutmaßungen über Einkommen aus illegaler Erwerbstätigkeit reichen nicht aus.
VG Frankfurt/M 8 G 2158/99 v. 04.08.99, NVwZ-Beilage I/2000, 31; GK AsylbLG § 7 VG Nr. 14; IBIS e.V. C1526 Gebührenforderungen für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften können mit In-Kraft-Treten des AsylbLG nicht mehr auf landesgesetzliche Regelungen gestützt werden. § 7 AsylbLG rechtfertigt das Verlangen nach Kostenerstattung nur, wenn der Leistungsberechtigte während des Zeitraums der Unterbringung Einkommen oder Vermögen hatte. Die Vorschrift ermöglicht kein Verlangen nach nachträglicher Kostenerstattung, wenn der Leistungsberechtigte erst nach Verlassen der Unterkunft über Einkommen verfügte.
Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG können Gebührenforderungen nicht auf § 7 AsylbLG gestützt werden, dies gilt auch dann, wenn im betreffenden Zeitraum anstelle der Leistungen nach § 2 rechtswidrig nur Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG gewährt wurden.
OVG Nds 4 L 2057/00, B.v. 07.08.00, GK AsylbLG § 2 OVG Nr. 15 Eine Heranziehung zu den Unterkunftskosten auf Grundlage des § 7 AsylbLG für Zeiträume, für die der Leistungsberechtigte die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG (hier: § 2 a.F., desssen Voraussetzungen nach Auffassung des Gericht wegen Unmöglichkeit der Abschiebung nach Jugoslawien erfüllt sind, auf die Ausreisemöglichkeit kommt es nach der Rspr. des OVG Nds. bei § 2 a.F. nicht an, abgesehen davon dass die Ausreise wegen der Verhältnisse im Kosovo unzumutbar gewesen sein dürfte) erfüllte, ist rechtswidrig und aufzuheben.
VG Frankfurt/M 8 G 3795/99 v. 24.11.99, NVwZ-Beilage I/2000, 57; GK AsylbLG § 7 VG Nr. 15; IBIS C1542 Die Länder sind nicht berechtigt, die gesamten bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften anfallenden Kosten zu pauschalieren. § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AsylbLG berechtigt nur dazu, die Kosten der Unterkunft und Heizung zu pauschalieren, während erhaltene Sachleistungen bis zur jeweils gültigen Obergrenze des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG nur insoweit zu erstatten sind, als diese tatsächlich an den Asylbewerber geleistet wurden.
VG Hannover 3 A 4657/98 v. 21.12.99, GK AsylbLG § 7 VG Nr. 16. Die Pflicht zur Erstattung der Unterkunftskosten nach § 7 Abs. 1 AsylbLG knüpft weder an die hypothetische Möglichkeit noch an die ausländerrechtliche Pflicht zur Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft an. Maßgeblich ist, ob der Leistungsberechtigte Sachleistungen der Gemeinschaftsunterkunft tatsächlich erhalten bzw. in Anspruch genommen hat.
Tatbestand: Der Antragsteller hatte zu seiner Duldung die Auflage erhalten, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft L. in Hannover zu nehmen. Ihm wurde dort ein entsprechender Bettplatz zugewiesen. Der Antragsteller hat die Aufhebung der Auflage beantragt unter Hinweis darauf, dass er über Einkommen verfüge und in der Lage sei, eine eigene Wohnung zu suchen und zu bezahlen. Der Antrag auf Aufhebung der Auflage wurde mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller könne im Hinblick auf seinen ungesicherten ausländerechtlichen Status keine Wohnungsversorgung beanspruchen, und nach einem Erlass des nds. Innenministeriums solle um Kosten zu sparen eine hohe Auslastung der Wohnheimkapazitäten erreicht werden. Der ablehnende Bescheid wurde bestandskräftig. Die Stadt Hannover forderte, da er trotz Aufforderung sein Einkommen nicht nachgewiesen habe, die Erstattung des Höchstbetrages von 365.- für die Unterkunft. Der Antragsteller lehnte ab, da er erwerbstätig sei, die Gemeinschaftsunterkunft L. zu keinem Zeitpunkt genutzt und auf Leistungen nach dem AsylbLG verzichtet habe. Es handele es sich bei seiner Unterbringung um eine aufgedrängte Bereicherung. Darüber hinaus sei er aus gesundheitlichen Gründen (Asthma mit Sensibilisierungen gegen Hausstaubmilben) nicht in der Lage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben. Seine Klage hatte Erfolg.
Gründe: Der Erlass eines Erstattungsbescheides nach § 7 Abs. 1 setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte Sachleistungen tatsächlich "erhalten" hat. Bereits der Wortlaut der Vorschrift setzt zwingend eine tatsächliche Leistungsgewährung voraus. Die Rückerstattungspflicht des § 7 Abs. 1 folgt den Grundsätzen des öff.-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der voraussetzt, dass der Kostenschuldner "etwas erlangt" hat. Hier hat der Kläger objektiv nichts erlangt. Sofern man auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Unterkunft abstellt, hätte der Kläger hierdurch nur dann "etwas erlangt", wenn dies für ihn einen - wie auch immer gearteten - Vorteil bedeutet hätte. Dies ist indes nicht der Fall, denn der Kläger konnte und wollte die Unterkunft aus gesundheitlichen Gründen und weil ihm Wohnraum bei seiner Schwester zur Verfügung stand nie nutzen.. Auch auf weitere Leistungen nach AsylbLG war er wegen seines Einkommens nicht angewiesen. Es würde sich um eine aufgedrängte Bereicherung, die nicht nur der Systematik des öff.-rechtl. Erstattungsanspruchs, sondern auch des Sozialrechts und des AsylbLG widerspricht.
Die Auflage zur Duldung vermag eine andere rechtliche Bewertung nicht herbeizuführen. Weder aus dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsregelung des § 7 Abs. 1 auch die Funktion einer ausländerrechtlichen Erzwingungsnorm zukommt. Dies wäre mit der systematischen Stellung in einem Leistungsgesetz kaum zu vereinbaren und bedürfte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung.
VG Stuttgart 9 K 3940/00, U.v. 16.11.00, InfAuslR 2001, 187; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 20; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1627.pdf Das Äquivalenzprinzip als verfassungsrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist auch auf Kostenerstattungsansprüche für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft anwendbar. Die Kostenerstattung ist grundsätzlich nur nach dem tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme durch den Leistungsempfänger zu bemessen. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst daher nach § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG lediglich die im konkreten Benutzungsverhältnis tatsächlichen entstandenen Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizung. Pauschalierte Aufwendungen für das Betreiben der gesamten Anlage, wie z.B. sozialpädagogische Dienste oder die Hausmeisterei dürfen nicht in die Berechnung eingestellt werden. Das Gericht legt den mit der ersten AsylbLG-Novelle neu in § 7 eingeführten Begriff der "Unterkunft" im Gegensatz zum alten Begriff der Unterbringung dahingehend enger aus, dass nunmehr insbesondere etwa Personalkosten nicht mehr zu den Unterkunftskosten zählen (ebenso LPK BSHG, § 7 Rn 6 mit Hinweis auf VG Schleswig 10 B 181/97). Diese Auslegung entspricht auch den Begriffen des FlüAG Ba-Wü (§ 15 Abs. 2 S. 4), auch der Landesgesetzgeber geht demnach davon aus dass Unterbringung der Oberbegriff ist und damit Unterkunftskosten (Ziff. 4) nicht auch Betreuungskosten (Ziff. 1) umfassen.
VG Freiburg 1 K 1586/99, U.v. 16.11.01, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1752.pdf Sachverhalt: Die über Arbeitseinkommen verfügende Klägerin hält die Wohnheimgebühren von 300.- DM/Monat für ein Bett im Vierbettzimmer für unverhältnismäßig. Auf dem freien Wohnungsmarkt in V. sei für 300, DM bereits ein möbliertes Einzelzimmer incl. aller Nebenkosten zu erhalten. Die Vermietung eines Vierbettzimmers für mtl. 1.200, DM würde auf dem freien Wohnungsmarkt zu einem Bußgeldverfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz führen. Überdies sei zu beachten, dass sie als Asylbewerberin verpflichtet sei, das Wohnheim zu nutzen und nicht auf den freien Wohnungsmarkt ausweichen dürfe.
Gründe: Wie VG Stuttgart v. 16.11.00 (9 K 2757/00 und 9 K 3940/00, letztere in InfAusIR 2001, 187) geht das Gericht davon aus, dass es sich um einen außerhalb des Abgabenrechts begründeten öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch handelt. Der Anspruch beruht dem Grunde nach auf § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Gleichwohl ist der die Wohnheimgebühren betreffende Bescheid rechtswidrig, weil es betreffend die Höhe des Erstattungsanspruchs an einer wirksamen gesetzlichen Bestimmung fehlt. Zwar hat das Land Ba-Wü aufgrund § 7 Abs. 1 AsylbLG Pauschalbeträge für Unterkunft und Heizung festgesetzt. § 2 a der VO der Landesregierung über die Pauschalierung der Kosten nach § 7 AsylbLG und zur Änderung der Verordnung über Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAGebV0 v. 14.07.97, GBI S. 321) bestimmt in Nr. 1, dass alleinstehende Personen wie die Klägerin eine monatliche pauschale Erstattung von 300,- DM schulden. Diese Bestimmung ist jedoch rechtswidrig und ungültig.
Zwar dürfte mit Blick auf die Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung zulässig sein, solange ähnlich wie im Gebührenrecht keine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen den angeforderten Kosten und dem Wert der Leistung besteht (vgl. Scholz, BWGZ 1969, 239, 249). Auf der Grundlage der Ermittlungen des VG Stuttgart ist jedoch davon auszugehen, dass die in § 2 a FlüAGebV0 erfolgte konkrete Pauschalierung deshalb rechtswidrig ist, weil unzulässigerweise Betreuungskosten in diese eingeflossen sind. Dies führt zur Aufhebung des Kostenerstattungsbescheids.
VG Sigmaringen 2 K 1174/00, U.v. 18.01.01, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 20.1 Die nachträgliche Heranziehung des Klägers (rückwirkend für mehr als 2 Jahre) zu den Unterkunftskosten seiner Ehefrau in der Asylbewerberunterkunft in Höhe von insgesamt ca. 13.000 DM ist weder verjährt (Frist 30 Jahre, § 194ff BGB) noch verstößt sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch für die Zeit der Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG, in der sich die Heranziehung möglicherweise nicht auf § 7 AsylbLG stützen konnte, war die Forderung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG rechtens. § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist zwar eine Ermessensvorschrift, Ermessenserwägungen waren angesichts der bereists gewährten Hilfe und der Pflicht in der Unterkunft zu wohnen jedoch nicht möglich. Die Sozialhilfe für die zwar nicht bedürftigen, aber gesetzlich zum Wohnen in der Asylbewerberunterkunft verpflichteten Eheleute war nicht als "aufgedrängte Sozialhilfe" unzulässig (a.A. OVG Nds, U.v. 08.02.96, NVwZ-Beilage 1996, 45f.).
VG Frankfurt/M 14 E 1417/00 (1), U.v. 11.12.01, GK AsylbLG § 7 VG Nr. 25 Zulässigkeit der Heranziehung eines Alleinstehenden zu den Unterkunftskosten in Höhe von 350 DM/Monat (inklusive der hauswirtschaftlichen Anteile/Energiekosten von 55,- DM/Monat). An den Betreiber der Unterkunft werden vom Sozialamt 13,50 DM/Tag mithin ein noch höherer Betrag gezahlt, wobei dies nicht die Kosten einer Sozialbetreuung beinhaltet. Es handelt sich auch nicht um Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB), sondern die Höhe belegt lediglich, welche immensen finanziellen Anstrengungen die öffentliche Hand im Interesse der Leistungsberechtigten des AsylbLG zu erbringen hat.
VG Hannover 7 A 1899/99, U.v. 05.02.02, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 26 Eine Heranziehung zu den Unterkunftskosten für die von der Beklagten gemietete, dem Kläger zur Verfügung gestellte Einzelwohnung ist auf Grundlage des § 7 AsylbLG nicht möglich. Bei einer Einzelwohnung handelt es sich nicht um eine "Einrichtung" im Sinne des § 7 AsylbLG.
Dies bedeutet nicht, dass der Leistungsträger keinen Erstattungsanspruch hat. Er muss dann jedoch, soweit Einkommen und Vermögen vorrangig einzusetzen sind, eine Kostenregelung per Untermietvertrag treffen, oder die Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz geltend machen, soweit Obdachlosigkeit zu beseitigen ist, auf Grundlage einer Satzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften, oder, soweit eine Duldung nach § 55 AuslG vorliegt, nach § 10 der Satzung für die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge.
Bei ausreichendem Einkommen und Vermögen und fehlender Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, sind Leistungen nach AsylbLG nicht zu erbringen und deshalb regelmäßig auch nicht zu erstatten.
Bei einer Erstattungspflicht sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Kosten zu Grunde zu legen. Bei (vom Kläger geltend gemachten) Minderung des Wohnwertes durch erhebliche Mängelmuss die Stadt jedoch die Möglichkeit der Mietminderung nutzen, will sie die Kosten in vollem Umfang abwälzen.
VGH Bayern 12 B 99.408, U.v. 29.04.04, FEVS 2005, 18 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6298.pdf
Keine Miete für Gemeinschaftsunterkunft bei Abwesenheit. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG knüpft die Erstattungspflicht ("Miete") nach seinem Wortlaut zwingend an tatsächlich erhaltene Leistungen an. Es genügt nicht, dass der Asylbewerber einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen wurde, laut Aufenthaltsgestattung verpflichtet war dort zu wohnen, und dort ein Platz für ihn freigehalten wurde. "Erhalten" sind Leistungen erst, wenn der Leistungsberechtigte sie entgegennimmt, sie also zielgerichtet zu seiner Bedarfsdeckung einsetzt. Der Antragsteller hielt sich entgegen der Zuweisung und Verpflichtung in der Aufenthaltsgestattung nicht in der Gemeinschaftsunterkunft auf, und holte dort nur regelmäßig seine Post ab. Er muss daher keine Unterkunftsgebühren bezahlen.
VGH Bayern 12 C 05.3139, B.v. 27.12.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8523.pdf
Im Streit um Benutzungsgebühren für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich der zugrunde liegende Bescheid auf die §§ 22, 23 AsylDVO stützt, die auf Grund der landesrechtlichen Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 KG (BY) erlassen wurden.
Eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, der eine Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes vorsieht, liegt daher nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine gebührenrechtliche Streitigkeit.
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