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Einweisung Geduldeter in Gemeinschaftsunterkünfte nach Landesrecht?



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Einweisung Geduldeter in Gemeinschaftsunterkünfte nach Landesrecht?



VG München M 24 S 03.60568, B.v. 04.05.04 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5278.pdf

Bayerisches Landesaufnahmegesetz verfassungswidrig. Bayern besitzt keine Gesetzgebungskompetenz für die generelle Einweisung ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer in Gemeinschaftsunterkünfte gemäß Art. 4 Abs. 1 und 4 BayAufnG. Ggf. muss die Frage der Verfassungsmäßigkeit des BayAufnG dem BVerfG vorgelegt werden, bevor das VG in der Hauptsache entscheidet (Art 100 GG).

Es ist einem Land verwehrt, ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält. Die Gesetzgebungskompetenz zum Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer steht gemäß Art. 74 Nr. 4 GG dem Bund zu. Aufenthalt ist auch das Verweilen und Wohnsitznehmen eines Ausländers (Maunz-Dürig, GG Rn 95 zu Art. 74). Der Bund hat von der ihm zustehenden Kompetenz mit dem Erlass des AuslG 1990 Gebrauch gemacht, vorliegend sind dabei insbesondere §§ 55, 56 AuslG von Interesse. Die Möglichkeit einer Auflage, seinen Wohnsitz in einer näher bezeichneten Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 AuslG.

Demnach spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber eine Regelungslücke gelassen hätte, die dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit gibt, entsprechende gesetzliche Regelungen zu erlassen. Das Bundesrecht gibt den Ausländerbehörden ein Instrumentarium an die Hand, in bestimmten Fällen nach Ermessen ("Können") eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verfügen.

Das AuslG enthält keine Maßgabe für die Länder, zusätzliche Eingriffe in die Rechte geduldeter Ausländer zu schaffen, wie dies z.B. für Bürgerkriegsflüchtlinge in § 32 a Abs 11 AuslG und für die Verteilung von Asylbewerbern in § 50 Abs. 2 AsylVfG der Fall ist. Eine entsprechende Vorschrift für geduldete Ausländer fehlt in §§ 49 ff. AuslG.

Soweit ersichtlicht (GK AsylbLG Abschnitt IV) existieren in keinem anderen Bundesland Normen über die Zuweisung geduldeter Ausländer in Gemeinschaftsunterkünften und ihre ggf. zwangsweise landesinterne Umverteilung. Andere Länder beschränken sich offenbar darauf, das den Ausländerbehörden nach § 56 Abs. 3 AuslG eingeräumte Ermessens durch entsprechende Verwaltungsvorschriften zu lenken



Es ist dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine bundesrechtlich Ermessensnorm dadurch zu modifizieren, dass er parallel eine eigene Befugnisnorm schafft und damit letztlich Bundesrecht abändert.

Noch dazu legt Bayern den Vollzug des BayAufnG nicht in die Hand der für den Vollzug des AuslG zuständigen Ausländerbehörde, sondern in die Hand der für den Vollzug des AsylbLG zuständige Sozialbehörde.

Die Begründung zum BayAufnG (Lt-Drs. 14/8632 v. 05.02.02) enthält keine weiterführenden Erläuterungen zur Gesetzgebungskompetenz. Auch die bisher zum BayAufnG ergangene Rspr. enthält keine Hinweise zur Lösung des Problems.

§ 10 Satz 1 AsylbLG räumt den Ländern keine Kompetenz ein, die Rechtsverhältnisse ausreisepflichtiger Ausländer zu regeln, und das AsylbLG sieht keine Möglichkeit zur Verpflichtung des Wohnens an einem bestimmten Ort vor, zumal eine entsprechende Ermächtigung bereits im AuslG vorgesehen ist. Entgegen der Begründung zum BayAufnG geht es auch nicht um "den einheitlichen Vollzug des AsylbLG", denn insoweit liegen unterschiedliche Regelungsmaterien zugrunde, abhängig z.B. davon, ob sich der Ausländer im Asylverfahren befindet oder ob im Besitz einer Duldung und ausreisepflichtig ist. Diese Frage wird für den Umfang der Leistungen nach AsylbLG keine Rolle spielen, sehr wohl jedoch für die Frage, aufgrund welcher gesetzlicher Vorschriften Einschränkungen in das Recht der Wahl des Wohnsitzes vorgenommen werden können.




  • Anmerkung: vgl. Süddeutsche Zeitung 27.11.04: Karlsruhe entscheidet über Aufnahmegesetz.
    Das VG München lässt das umstrittene bayerische Aufnahmegesetz vom Bundesverfassungsgericht prüfen. Wie berichtet, sind durch dieses im Juli 2002 in Kraft getretene "AufnG" alle nicht anerkannten Asylbewerber, die aus sachlichen Gründen jedoch nicht abgeschoben werden können, ausnahmslos in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Dagegen hat ein in München lebender Iraner geklagt. Im Mai hatten die Verwaltungsrichter bereits verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Praxis angemeldet: Dem Freistaat fehle die entsprechende Gesetzgebungskompetenz. Doch dann bekam die Staatsregierung Rückendeckung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der "keine ernsthaften Bedenken" sah. Jetzt muss Karlsruhe entscheiden.



Zuständigkeit, wenn kein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland feststellbar



VG Aachen 1 K 2832/96 v. 28.10.1999, GK AsylbLG, § 10a VG Nr. 4 Der aus Rumänien stammende Patient reiste aus Belgien kommend unerlaubt nach Deutschland ein und wurde bei einem Überfall auf einem Supermarkt in S. von der Polizei angeschossen. Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen das Sozialamt in S. ist § 121 BSHG, das AsylbLG weist insofern eine Lücke auf, die durch § 121 BSHG zu schließen ist (vgl. VG Aachen 2 K 2100/96 bei Entscheidungen zur analogen Anwendbarkeit des § 121 BSHG weiter unten).
Soweit sich der Beklagte auf § 11 Abs. 2 AsylbLG beruft, wonach der Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses örtlich zuständig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach AsylbLG in der bis 31.5.97 geltenden Fassung richtete sich die Zuständigkeit nach § 3 der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 1), demnach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Da der Patient keinen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) in Deutschland hatte, ist das Sozialamt am Ort des Einbruchs zuständig, da der Patient sich dort zum Zeitpunkt des Eintretens der Hilfebedürftigkeit befand. Anlass für die Amtshandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 war die Schussverletzung, ohne die Verletzung hätte das Krankenhaus nicht anstelle des Beklagten Sozialamts Nothilfe leisten müssen. Diese Feststellung wird durch die zum 1.6.1997 neu in das Gesetz aufgenommenen § 10a und 10 b AsylbLG bestätigt. Nach § 10a Abs. 2 S. 1 ist für Leistungen in Einrichtungen zur Krankenbehandlung die Behörde an dem Ort zuständig, wo der Leistungsberechtigte seinen g.A. im Zeitpunkt der Aufnahme hat. Kann ein g.A. nicht festgestellt werden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit subsidär nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort - § 10a Abs. 1 S. 2. Eine solche Fallgestaltung kann etwa bei einem illegal sich in Deutschland aufhaltenden Ausländer eintreten, der zu keinem Zeitpunkt einen g.A. im Bundesgebiet begründet hat (vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 61).
OVG Thüringen 2 KO 715/95 v. 1.7.97, FEVS 1998, 105; ThürVBl 1998, 21, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 13, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1294.pdf Für die Unterbringung und Verpflegung unanfechtbar abgelehn­ter, geduldeter Asylbewerber ist das Land zuständig. Schuldner der einzelnen sich aus Art 16a GG i.V. m. Art. 83 und Art. 84 Abs. 1 GG herleitenden Leistungsverpflichtungen im Lauf des Asylverfahrens ist der Staat. Die Unter­brin­gung von Asylbewerbern unter­fällt weder dem Obdachlosenrecht noch dem allgemeinen Sicherheits- und Ord­nungsrecht, deren Durchführung den Gemeinden obliegt. Die Zuständigkeit darf nur durch Gesetz oder auf­grund eines Gesetzes auf die Gemeinden übertragen werden, Verwaltungsvorschriften (Erlasse) genügen inso­weit nicht. Bis zum Inkrafttreten der ThürVO zur Durchführung des AsylbLG vom 11.11.1994 war deshalb die Zu­ständigkeit nicht geregelt, das Land muss daher die Kosten für die von der Stadt Erfurt erbrachten Asylbewerber­leistungen ge­mäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X erstatten.


Zuständigkeit, wenn (noch) keine Zuweisung nach AsylVfG oder AuslG vorliegt



VG Kassel 5 G 1600/99 (3) v. 23.6.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1446.pdf Der Verweis wegen des Kosovo-Krieges eingereister, wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 AuslG geduldeter Flüchtlinge aus dem Kosovo auf die Möglichkeit der "Selbsthilfe" durch Asylantragstellung in einer Aufnahmeeinrichtung ist rechtsmissbräuchlich (vgl. Hess. VGH v. 15.6.94, InfAuslR 1994, 334, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1006.pdf). Den Antragstellern sind Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Form und Höhe zu gewähren. Die Antragsteller halten sich in Kassel auf. Gemäß § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 der (hessischen) VO zur Durchführung des AsylbLG und § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist die Stadt Kassel in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig, da eine Zuweisung der Antragsteller i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 1 nicht stattgefunden hat.
VG Braunschweig 3 B 419/99 v. 20.7.99; GK AsylbLG § 10a VG Nr. 1.1, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1443.pdf Neu eingereiste Kosovo-Albaner, die keinen Asylantrag gestellt, noch keine Duldung erhalten und für die auch noch keine ausländerrechtliche Zuweisung oder Verteilung erfolgt ist (auch nicht aufgrund des IMK-Verteilbeschlusses für nach dem 11.6.99 illegal eingereiste Kosovo-Albaner), haben als vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i.V.m. §§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG Anspruch auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort (sie halten sich derzeit bei Verwandten im Landkreis Peine auf). Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Antragsteller vom 7.6. bis 17.6. in einer städtischen Flüchtlingsunterkunft in München gemeldet waren. In München sollte zwar eine Duldung erteilt werden, dies ist aber nicht sofort erfolgt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Verteilentscheidung innerhalb des Sonderverteilungssystems gemäß IMK- Beschluss bereits gefallen ist. Die Antragsteller sind nicht im Besitz einer Duldung, die ihren Aufenthalt nach § 56 Abs. 3 AuslG auf das Land Bayern beschränken würde. Die Aufforderung an die Antragsteller, sich bei der Ausländerbehörde München zwecks Erteilung einer Duldung zu melden, ist auch nicht als faktische oder vorläufige Duldung anzusehen, denn gemäß § 66 AuslG bedarf die Duldung der Schriftform.
VGH Mannheim 7 S 313/00 v. 19.04.00, NVwZ-Beilage I/2000, 93; FEVS 2001, 74; GK AsylbLG § 10a VGH Nr. 4; IBIS C1562.

§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG (Anspruch auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort) setzt keinen ausländer- oder asylrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen Aufenthalt des nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Ausländers voraus. § 11 Abs. 2 AsylbLG beinhaltet nach Aufnahme der die örtliche Zuständigkeit abschließend regelnden Vorschrift des §10a AsylbLG keine Zuständigkeitsregelung (mehr).



Die Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Anspruch auf Leistungen nur am Zuweisungsort) ist auf diejenigen Leistungsberechtigten beschränkt, die einem Verteilungs- oder Zuweisungsverfahren nach §§ 44 und/oder 50 AsylVfG bzw. § 32a AuslG unterliegen. Zu diesen zählen die Antragsteller nicht, sie werden mithin von der Auffangnorm des § 10a Abs. 1 Satz 2 erfasst. Hiernach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Antragsteller tatsächlich aufhält. Bei dieser Vorschrift kommt es lediglich auf die körperliche (physische) Anwesenheit an, wobei belanglos ist, aus welchem Grund sich der Leistungsberechtigte an einem bestimmten Ort aufhält. Nicht zu teilen vermag der Senat die Ansicht, dass die Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 2 einen asyl- oder ausländerrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen tatsächlichen Aufenthalt voraussetze. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 10a die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG abschließend.
Anmerkung: vgl. auch OVG Münster v. 30.1.97 - 25 B 2973/96, Inf AuslR 2000, 502, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1279.pdf, sowie VG Berlin 11A 296.96 v. 26.7.96, Inf AuslR 2000, 501, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1333.pdf, wonach die Meldebehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Anmeldung am Ort des tatsächlichen Wohnsitzes - unabhängig von ausländer- und asylrechtlichen Auflagen - vorzunehmen.


Zuständigkeit, wenn eine Zuweisung nicht erfolgt oder nicht mehr wirksam ist



OVG Lüneburg 4 M 3575/98 v. 11.8.1998, GK AsylbLG § 10a OVG Nr. 1 Leitsätze: "1. Die im Asylverfahren erteilte Aufenthaltsgestattung sowie die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen verlieren jedenfalls dann ihre Wirkung, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist, dem Ausländer eine vom Asylverfahren unabhängige Duldung erteilt wird und damit zu rechnen ist, dass sie für einen längeren Zeitraum (ggf. wiederholt) verlängert werden wird. 2. Eine der dem Ausländer erteilten Duldung beigefügte Auflage, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, begründet nicht eine örtliche Zuständigkeit des dortigen Leistungsträgers für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG für die gesamte Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet. 3. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts zu dem Zweck, mit dem Ehepartner zusammenzuleben, muss (auch) im Vergleich mit dem hohen Wert der durch Art. 6 GG geschützten ehelichen Gemeinschaft die über die (räumlichen und sachlichen) Einschränkungen gemäß §§ 10a, 11 Abs. 2 AsylbLG angestrebte Unterbindung einer unerwünschten Binnenwanderung von Ausländern zurücktreten (wie Beschluss des Senats 4 M 4424/97 v. 10.10.97 zu § 120 Abs. 5 BSHG)."
OVG Lüneburg 4 M 2124/00 und 4 M 2288/00, B.v. 16.6.2000; GK AsylbLG § 10a OVG Nr. 5; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1549.pdf ; NVwZ Beilage I 2001, 12; FEVS 2001, 124. Anspruch auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort für eine abgelehnte Asylbewerberin und ihre mdj. Kinder gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Aus § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ergibt sich nicht die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde, denn die Antragstellerin hat während des inzwischen abgeschlossenen Asylverfahrens (aufgrund eines Behördenversäumnisses) eine Zuweisungs- und Verteilentscheidung hinsichtlich eines bestimmten Ortes nicht erhalten. Auch die unmittelbar aus § 55 AsylVfG folgende Aufenthaltsgestattung und die mit ihr verbundene räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG, die sich ihrerseits nach der –hier fehlenden – Unterbringungs- und Verteilentscheidung gemäß § 44 AsylVfG bestimmt, entfalten rechtliche Wirkungen nicht mehr. Denn sie werden "zur Durchführung des Asylverfahrens" (§ 55 AsylVfG) erteilt. Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn das Asylverfahren im engeren Sinn abgeschlossen ist und daran direkt anschließende Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers nicht zu erwarten sind, die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung ihre Wirkung verliert. Ein solcher Fall ist jedenfalls dann gegeben, wenn dem Ausländer eine vom Asylverfahren unabhängige Duldung erteilt wird und damit zu rechnen ist, dass sie für einen längeren Zeitraum (ggf. wiederholt) verlängert werden wird (ebenso OVG NRW 19 B 585/89 v. 18.4.89, NVwZ-RR 1990, 33 zu § 22 AsylVfG a.F.).

Dasselbe gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall – eine Duldung nicht erteilt worden ist und werden soll, Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts aber nicht eingeleitet worden und auch nicht abzusehen sind.



Eine noch andauernde Wirkung der räumlichen Beschränkung nach § 56 AsylVfG ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 6 AuslG, Nach dem eindeutigen Wortlaut regelt diese Bestimmung die Fortgeltung von Beschränkungen nur im Zusammenhang mit (dem Wegfall) einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, die Aufenthaltsgestattung fällt nicht darunter. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 56 AsylVfG gilt deshalb nicht nach § 44 Abs. 6 AuslG fort. Inwieweit eine ausdrücklich ausgesprochene Zuweisung oder Verteilung eines Asylbewerbers von § 44 Abs. 6 AuslG erfasst wird, kann hier offenbleiben, da eine solche Entscheidung hier nicht ergangen ist.

§ 11 Abs. 2 AsylbLG ist vorliegend nicht einschlägig, da sich die Antragsteller wie ausgeführt nicht einer "asyl- oder ausländerrechtlichen Beschränkung zuwider" im Bereich der Antragsgegnerin aufhalten.
Anmerkung: vgl. dazu OVG Münster 17 A 3994/98 v. 1.12.99, NVwZ-Beilage I/2000, 82: Eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung wird wirkungslos, wenn die Ausländerbehörde einen weiteren Aufenthalt aus asylverfahrensunabhägigen Gründen ermöglicht, etwa durch eine Duldung aufgrund § 55 Abs. 2 AuslG.
VGH Hessen 1 TG 651/00 v. 24.02.00, GK AsylbLG § 10a VGH Nr. 3. Für die Gewährung von Leistungen an abgelehnte Asylbewerber mit einer Duldung ist der Leistungsträger am tatsächlichen Aufenthaltsort örtlich zuständig § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG). Die asylverfahrensrechtliche Zuweisung wird gegenstandslos, wenn dem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird, dies kann auch im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG geschehen (wie hier BVerwG, NVwZ 1993, 276 sowie OVG NRW, NVwZ RR 1990, 330 zu § 22 Abs. 4 AsylVfG a.F.; OVG NRW 25 B 2973/96 v. 30.01.97; VG Ansbach InfAuslR 1999, 315; Hailbronner, AuslR, Satand März 1999, § 50 AsylVfG Rn 18, Marx. § 50 AsylvfG Rn 28; a.A. Deibel, ZAR 1998, 35, Hohm, GK AsylbLG § 10 Rn 32).
Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck. So zählen neben Asylbewerbern inzwischen auch geduldete Ausländer und Bürgerkriegsflüchtlinge (§§ 32, 32a, 55 AuslG) zu den Leistungsberechtigten, deren Aufenthalt nicht durch eine Zuweisungsentscheidung geregelt wird. Für diese Auslegung spricht auch der Gesetzeszusammenhag. Aus der Kostenerstattungsvorschrift des § 10b Abs. 3 AsylbLG kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit eines Zuständigkeitswechsels ausgeht, nicht hingegen von einer strikten Bindung an die asylverfahrensrechtliche Zuweisung. Die Auffassung, diese Vorschrift sei nur in den Fällen des Austritts aus einer Einrichtung i.S.v. §10a Abs. 2 anwendbar, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze.
VG Düsseldorf 13 L 3321/01, B.v. 04.03.02, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 8 Die örtliche Zuständigkeit für Leistungsberechtigte mit einer unabhängig vom zuvor geführten Asylverfahren erteilten Duldung (hier: Angehörige von Minderheiten aus dem Kosovo, deren Abschiebung derzeit ausgesetzt ist) richtet sich nicht nach dem früheren Zuweisungsort nach AsylVfG, weil diese Zuweisung sich mit Erteilung der asylverfahrensunabhängigen Duldung erledigt hat. Demnach (und weil eine aktuell gültige Verteilung oder Zuweisung nicht besteht), ist das Sozialamt am tatsächlichen Aufenhaltsort zuständig, § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG.
VG Düsseldorf 22 L 4388/03, B.v. 17.12.03, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 12 Als erledigt ist eine Verteilung oder Zuweisung nach dem AsylVfG auch dann anzusehen, wenn dem Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages durch Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG, weil dessen Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt eröffnet wird. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nicht mehr nach dem Zuweisungsort gemäß AsylVfG, sondern nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, § 10 a Abs. 1 AsylbLG.
LSG Ba-Wü L 7 AY 3106/06 ER-B, B.v. 01.08.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9206.pdf

Im Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG kann seit 01.08.06 gemäß § 75 Abs. 5 SGG auch ein beigeladener Sozialhilfeträger zur Leistung verpflichtet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistungsträger nach dem AsylbLG.

Die Zuweisung nach AsylVfG hat sich mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erledigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein anderweitiger Aufenthalt ermöglicht wird, was auch durch eine Duldung geschehen kann. Ob etwas anderes gilt, wenn die Einschränkung im Zusammenhang mit den Notwendigkeiten der Vorbereitung ausländerrechtlicher Maßnahmen (Passbeschaffung, Abschiebungsvorbereitung usw.) begründet wird, wurde nicht entschieden, da es an einer entsprechenden Regelung fehlt. Für eine solche wäre die nach Landesrecht bestimmte Behörde über Zuständigkeiten nach dem AufenthG und dem AsylVfG zuständig. Besteht eine solche Regelung nicht, ist gemäß § 10a Abs. 1 AsylblG die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes für eine Leistungsgewährung zuständig.
LSG NRW L 20 B 11/05 AY ER, U.v. 12.01.06 www.sozialgerichtsbarkeit.de Eine nach AsylVfG erfolgte Zuweisung erledigt sich mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, spätestens mit bestandskräftigem Abschluss des Asylfolgeverfahrens. Die Zuständigkeit richtet sich dann nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG.
LSG NRW L 20 (1) B 2/05 AY ER, U.v. 30.01.06, GK AsylbLG § 10a LSG Nr. 3 Eine nach AsylVfG erfolgte Zuweisung erledigt sich mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer Duldung. Die ursprüngliche Zuweisung lebt wieder auf, wenn der Ausländer einen Asylfolgeantrag stellt.
LSG NRW L 20 B 52/06 AY ER, U.v. 27.10.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Zwar erlischt die asylrechtliche Aufenthaltsbeschränkung mit Abschluss des Verfahrens. Jedoch gilt für vollziehbar Ausreisepflichtige dann die Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG auf das Bundesland. Wird Aufenthalt in einem anderen Bundesland genommen, besteht dort keine örtliche Zuständigkeit nach § 10a AsylblG. Ggf. kommen eingeschränkte Leistungen im Rahmen von § 11 in Betracht.
LSG NRW L 7 B 287/08 AS ER, B.v. 25.09.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14394.pdf Kein Anspruch auf ALG II, solange über den Antrag der nur geduldeten Antragstellerin auf Aufenthaltserlaubnis nach § 104a noch nicht entschieden ist. Leistungen nach dem AsylbLG sind auch mit Wirkung für das Sozialamt beantragt worden, auch wenn der Leistungsantrag bei der unzuständigen ARGE gestellt wurden. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt worden sind, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung, wie hier, von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I). Die von der ARGE unterlassene Weiterleitung des Antrags kann der Antragstellerin nicht zum Nachteil gelangen.

Zuständig ist nach § 10a AsylbLG der AsylbLG-Leistungsträger am tatsächlichen Aufenthaltsort, an dem sich die Antragstellerin seit Jahren nach Ende ihres Asylverfahrens aufhält. Nicht zuständig ist der AsylbLG-Leistungsträger am ursprünglichen Zuweisungsort oder der AsylbLG-Leistungsträger am Ort des Krankenhauses, im dem die Antragstellerin derzeit behandelt wird. Die Zuweisungsentscheidung nach dem AsylVfG hat sich mit rechtskräftigem Abschluss des Asylfolgeverfahrens im Jahre 2001 erledigt (vgl. LSG NRW L 20 B 11/05 AY ER v. 12.01.06 m.w.N. www.sozialgerichtsbarkeit.de ).


LSG NRW L 20 AY 4/11, U.v. 12.12.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2445.pdf Für die Leistung (hier: Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG iVm § 25 SGB XII) ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Hilfebedürftige nach § 10a AsylbLG tatsächlich aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich nicht nach § 10a Abs 3 S 4 AsylbLG, wenn eine wirksame Verteilung oder Zuweisung nicht mehr vorliegt. Für den Fall, dass die nach Ablehnung des Asylantrags erteilte Duldung ausläuft und der Ausländer untertaucht, erledigt sich die Zuteilungsentscheidung.

Dabei geht die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass mit Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer Duldung die asylrechtliche Zuweisung gegenstandslos geworden ist, so dass die Zuständigkeit sich nicht weiter nach dem Zuweisungsort (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) richtet (vgl. LSG NRW v. 17.01.06 - L 20 B 11/05 AY ER und v. 27.10.06 - L 20 B 52/06 AY ER; LSG BW B.v. 01.08.06 - L 7 AY 3106/06 ER-B; LSG NI/HB L 8 AY 31/11 B ER v. 27.05.11; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. A. 2010 § 10a AsylbLG Rn 9; Hohm in Schellhorn, SGB XII, 18. A. 2010, § 10a AsylbLG Rn 6; a.A. Groth in jurisPK-SGB XII, § 10a AsylbLG Rn 20).


SG Stade S 33 AY 10/15 ER B.v. 02.10.15 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2607.pdf Die Örtliche Zuständigkeit des Zuweisungsortes nach § 10a AsylbLG für Duldungsantragsteller erledigt sich durch zwischenzeitliche (längerfristige) Ausreise (hier: nach Belgien). Eine "illegale" Wiedereinreise lässt die ursprüngliche Zuständigkeit nicht wieder aufleben. Mangels erneut erfolgter Zuweisung richtet sich die Zuständigkeit vorliegend nach dem tatsächlichen Aufenhaltsort.


Zuständigkeit und Leistungsumfang bei Aufenthalt außerhalb des Zuweisungsortes



VG Berlin 18 A 479/94, B.v. 5.8.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1044.pdf : Kriegsflüchtlinge aus Bosnien, die sich weigern ei­ner "Ver­tei­lung" gemäß IMK-Beschluß v. 15.3.94 nach Halberstadt/Sachsen-Anhalt nachzukom­men, sind nach AsylbLG leistungsberechtigt, denn die Verteilung erfolgte nicht im Rahmen eines Verfah­rens nach § 32a AuslG, ein rechts­behelfsfähi­ger Zuweisungsbescheid ist nicht ergangen. Die Antragsteller hal­ten sich nicht ei­ner auslän­der- oder asylrechtlichen Beschränkung zuwider in Berlin auf, wie es § 11.2 Asyl­bLG vor­sieht.

Der Beschluß wurde vom OVG Berlin - 6 S 105/94, B.v. 30.9.94 - aufgehoben, da die Antrag­stel­ler sich zwi­schenzeitlich doch nach Sachsen Anhalt begeben haben und nach Auskunft der dortigen ZAST Halber­stadt mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis nach § 32a AuslG rechnen können (und dement­spre­chend nach Auffassung des OVG Leistungen unmittelbar nach BSHG erhalten müssen). Im Üb­rigen haben die An­trag­steller kein Recht auf Freizügigkeit in Deutschland. Auch ohne gesetzliche Regelung ist es zulässig, ihnen einen Auf­enthaltsort zuzuwei­sen, solange gewährleistet ist, daß sie dort aufgenom­men und versorgt werden. Dem die­sen Ab­sprachen der Bundesländer auf der Innenministerkonferenz. Auch wenn diese Ab­sprachen nicht auf § 32a AuslG beruhen und jedenfalls zunächst nicht zur Ertei­lung ei­ner Aufenthaltsbefugnis führen, rechtferti­gen sie die Verteilung. Ebenso wurden Absprachen über die Ver­tei­lung von Asylbewerbern auf die Bundeslän­der, die es auch schon vor Inkrafttreten der Vertei­lungsrege­lung des § 22 AsylVfG gab, als Rechtsgrundlage an­gesehen (vgl Kanein/Renner, Auslän­der­recht, 5.A., Rn 7 zu § 22 AsylVfG).


VG Aachen 2 K 2100/96 v. 10.12.1996, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1545.pdf Ein Krankenhausträger hat als "Nothelfer" in analoger Anwendung des § 121 BSHG Anspruch auf Erstattung der Kosten einer infolge einer sofort behandlungsbedürftigen schweren Verletzung erfolgten stationären Krankenhausaufnahme. Obwohl der Asylbewerber sich außerhalb seines Zuweisungsortes aufgehalten hat, ist vorliegend der Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig und leistungspflichtig, da es sich bei der Eilfallbehandlung um eine "unabweisbar gebotene Hilfe" gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG handelt. Auf die diesem Aufenthalt entgegenstehende Zuweisung kommt es nicht an (vgl. BVerwG 5 B 53/96 V. 2.9.96, JURIS Doknr. 666313).
VG Münster 5 L 1013/00 v. 25.8.00, IBIS e.V. C1560 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1560.pdf

Bei tatsächlichem Aufenthalt an einem anderen Ort als dem zugewiesenen Aufenthaltsort besteht weiter Anspruch auf (uneingeschränkte) Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenüber dem Leistungsträger am Zuweisungsort. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung ist der Leistungsträger am Zuweisungsort bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn sich der Leistungsberechtigte tatsächlich außerhalb des Bereichs der zuständigen Behörde aufhält. § 11 Abs. 2 AsylbLG schränkt den Anspruch nach seinem eindeutigen Wortlaut nur gegenüber der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung aufhält, auf die unabweisbare Hilfe ein. Dagegen beinhaltet § 11 Abs. 2 keine Regelung des Anspruchs gegenüber der nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte aufzuhalten hat.
VG Ansbach AN 4 E 98.01563 v. 4.11.98, InfAuslR 1999, 315, IBIS C1498 Sachverhalt: Die Antragstellerin besitzt nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren eine Grenzübertrittsbescheinigung. Sie ist wegen ihres psychischen Zustands mit Zustimmung des Ausländeramts der Stadt A., der sie im Rahmen ihres Asylverfahrens zugewiesen war, von A. zu ihrer Schwester nach B. gezogen. Die in einem anderen Bundesland gelegene Stadt B. hat einer Umverteilung nicht zugestimmt. Die Antragstellerin hat bei der Stadt A Grundleistungen nach § 3 ohne Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe für eine stationäre Behandlung nach § 4 beantragt. Die Stadt A. lehnt jede Hilfe ab.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im wesentlichen begründet, denn die örtliche Zuständigkeit der Stadt A. für die Leistungen ist gegeben. Die Stadt A. kann nicht auf die Zuständigkeit der Stadt B. verweisen. Maßgeblich ist § 10a Abs. 1 S. 1. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte zugewiesen oder verteilt worden ist. Die Zuweisungsentscheidung ist durch den rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Stadt A. auf § 10a Abs. 1 S. 2, denn diese Vorschrift setzt einen ausländer- und asylrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen tatsächlichen Aufenthalt in B. voraus. Dem hat die Stadt B. nicht zugestimmt. Folgerichtig nimmt das Ausländeramt A. nach wie vor seine Zuständigkeit an, wie sich aus den von ihr mehrfach verlängerten Ausreisefristen auf der Grenzübertrittsbescheinigung ergibt.
Die Grenzübertrittsbescheinigung bedeutet nur, dass der Aufenthalt an einem anderen Ort nicht strafbedroht ist. Tatsächlich hält die Antragstellerin sich in B. nur "gastweise", jedenfalls nicht rechtmäßig auf, was die Zuständigkeit der Stadt A. unberührt lässt. B. wäre nur im Rahmen des § 11 Abs. 2 für die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zuständig. Eine solche eingeschränkte Hilfe begeht die Antragstellerin aber nicht, vielmehr geht es ihr um den Erhalt der Normalleistungen gemäß §§ 3 und 4, und für diese ist die Stadt A. zuständig. Die Auslegung der Stadt A. dass § 10a Abs. 1 S. 2 immer dann greife, wenn das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist, ist unrichtig. Satz 2 betrifft lediglich (ehemalige) Asylsuchende, die sich etwa mit Duldung rechtmäßig tatsächlich woanders aufhalten. Dies gilt auch für vollziehbar ausreisepflichtige ehemalige Asylbewerber die sich - aber auch nur dann - rechtmäßig woanders aufhalten. Deshalb wäre es Sache der Stadt A. und der Stadt B., für die Übereinstimmung von rechtmäßigem und tatsächlichem Aufenthalt der Antragstellerin zu sorgen.
Da die Stadt A. ihre Verpflichtung bestreitet, und die Antragstellerin offensichtlich sofort Hilfe benötigt, sich andererseits nicht auf § 11 Abs. 2 verweisen lassen muss, war dem Anspruch stattzugeben.
VG Mainz 1 L 1062/99.MZ, B.v. 27.10.99, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 3 Die geduldete Antragstellerin hat gemäß § 3 einen Anspruch auf Grundleistungen sowie auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Zuweisung der (tatsächlich nicht im Bereich der Antragsgegnerin lebenden) Antragstellerin örtlich zuständig, § 10a Abs. 1 S. 1, die Anwendung von § 10 Abs. 1 S. 1 kommt nicht in Betracht, da die Zuweisung bisher nicht aufgehoben ist. Die Antragstellerin lebt bereits seit Jahren aufgrund einer Erweiterung des Aufenthaltsbereichs ihrer Duldung und ursprünglich zur Durchführung einer Jugendhilfemaßnahme in der Stadt W. und ist weder reise- noch transportfähig. Daher ist derzeit ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin darauf verweisen lassen muss, ihren Aufenthaltsort in den Bereich der Antragsgegnerin zu verlegen, um dort Leistungen zu erhalten.
OVG Nds 4 MA 3989/01, B.v. 17.12.01; FEVS 2003, 28; GK AsylbLG § 11 Abs. 2 OVG Nr. 2. Die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde muss dem Antragsteller ggf. eine angemessene Frist einräumen, damit er sich an dem Ort, an dem er aufgrund einer ausländerrechtlichen Beschränkung (wieder) Wohnsitz nehmen soll, eine Unterkunft suchen kann. Der Anspruch beschränkt sich nicht auf eine Fahrkarte und Verpflegung für den Reisetag (wie OVG Nds. 4. Senat v. 09.01.96, FEVS 47, 18 zu § 120 Abs. 5 BSHG, und v. 11.06.96, FEVS 47, 184 zu § 3a WoZG)

Der Antragsteller hatte - offenbar in einem asylrechtlichen Verfahren gegen die Wohnsitzauflage - geltend gemacht, er könne nur in H. in einer bestimmten Religionsgemeinschaft seine Religion in der von ihm gewünschten Weise ausüben.


VG Magdeburg 6 A 489/01 MD, U. v. 13.02.02, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 7 Unter die Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 2 AsylbLG und die entsprechende Erstattungsregelung in § 10b AsylbLG fallen stationäre, nicht aber ambulante Krankenhausaufenthalte. Das Land Berlin hat deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine ambulante Erste-Hilfe-Behanldung im Krankenhaus für einen Asylbewerber, der sich einer asylverfahrensrechtlichen beschränkung zuwider in Berlin aufhielt.

Auch ein Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 102 Abs. 1 SGB X scheidet aus. Berlin hat keine vorläufigen (und deshalb nach § 1902 SGB X erstattungsfähigen) Leistungen nach § 43 SGB I erbracht, da § 43 SGB I für den bereich des asylbLG nicht anwendbar ist. Überdies handelt es sich bei der Leistung um eine durch Berlin in eigener Zuständigkeit erbrachte Hilfe nach § 11 Abs. 2 AsylbLG. Für nicht unter § 10a fallende, der Höhe nach meist geringe Hilfen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG hat der Gesetzgeber jedoch keinen Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander vorgesehen.


SG Berlin S 51 AY 50/08 ER, B. v. 03.06.08, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/13488.pdf

Die notwendige medizinische Versorgung (hier: Behandlung einer HIV-Infektion) sowie unabweisbare Leistungen zum Lebensunterhalt können nicht mit Hinweis auf ungeklärte örtliche Zuständigkeit nach § 10 a AsylbLG verweigert werden.


LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AY 29/11 B ER, B.v. 04.08.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2363.pdf Widerspruch und Klage gegen Wohnsitzauflage in Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG hat aufschiebende Wirkung, § 84 AufenthG iVm § 80 I VwGO. Während lfd. Widerspruch bzw. Klageverfahren liegt kein Aufenthalt einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider vor. Deshalb am neuen Wohnort volle Leistungen nach AsylbLG und nicht lediglich nur die unabweisbaren Leistungen (Rückfahrkosten an den ursprünglichen Wohnort) nach § 11 II AsylbLG.
LSG BE/BB L 15 AY 4/12 B ER, B.v. 24.04.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2429.pdf Verpflichtung des beigeladenen Sozialamts am früheren Wohnort in Thüringen bei gegen ausländerrechtliche Wohnsitzauflage verstoßendem Umzug des Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG nach Berlin. Daraus, dass der Antragsteller sich möglicherweise so lange rechtmäßig im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufhält, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die „Wohnsitzauflage“ nach dem AufenthG andauert, ergibt sich noch nicht, dass der Sozialhilfeträger in Berlin nach § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG örtlich zuständig geworden wäre.

Auch wenn die nach dem AsylVfG erteilte räumliche Beschränkung erloschen ist, nachdem der Aufenthaltstitel erteilt wurde, bleibt das beigeladene Sozialamt zuständig, denn es ist „die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist“, § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG.



Das AsylbLG sieht nicht vor, dass sich die Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens ändert. Ob die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) entfallen würde, wenn das beigeladene Sozialamt bereit wäre bei Aufenthalt in Thüringen Leistungen zu erbringen bleibt offen, da das beigeladene Sozialamt dies nicht angeboten hat.
SG Aachen S 19 A4 8/14 ER 03.09.2014 zur örtlichen Zuständigkeit für die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe nach (§ 11 Abs. 2 AsylbLG.

Bei Zuwiderhandeln gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung ist für die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe (§ 11 Abs. 2 AsylbLG) stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts zuständig. Hier: wg drohender familiärer Gewalt als unabweisbar gebotenen Hilfe volle Leistungen nach AsylbLG am tatsächlichen Aufenthaltsort.



Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung (Frauenhaus, Krankenhaus u.a.)



OVG Münster 8 B 3194/94, B.v. 25.01.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1093.pdf InfAuslR 6/95, 24 Zuständig für Leistungen nach § 2 Asyl­bLG für eine im Frauenhaus untergebrachte Asylsuchende ist gemäß § 3 VwVfG NW das So­zialamt am ur­sprüngli­chen Aufenthaltsort, auch wenn die Frau gemäß § 58 Abs. 1 AsylVfG eine Er­laubnis zum vor­überge­hen­den Ver­lassen des ursprünglichen Zuweisungsortes erhalten hat.

Anmerkungen: Das OVG berücksichtigt nicht die mögliche Gefährdung der Frau durch ihren ge­walttäti­gen Ehemann, solange sie gezwungen ist, an dessen Wohnort die Sozialhilfe in Empfang zu nehmen. Für den Be­reich von Frauenhäusern sollten deshalb generell auch andere örtliche Zu­stän­digkeiten ermöglicht werden (vgl. etwa die entsprechende Regelung in der AV Hilu zum BSHG in Ber­lin).
VG Frankfurt/M 8 E 3392/96 v. 08.09.98 Zur Kostenträgerschaft für TBC-Behandlung in einer Einrichtung: Keine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts durch die Heilbehandlung. Kein vorrangiger Anspruch aus § 62 BSeuchG.
OVG Münster 16 B 738/00 v. 23.06.00, GK AsylbLG § 10a OVG Nr. 6; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1554.pdf Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen zur Unterbringung, Versorgung und Pflege in einer Einrichtung zur Krankenbehandlung richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (g.A.) zum Zeitpunkt der Aufnahme (§ 10a Abs. 2 Satz 1). Diese § 97 Abs. 2 BSHG nachgebildete Regelung dient dem Schutz des Anstaltsortes. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung abgestellt wird und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. AsylbLG Novelle (neuer § 10a) oder auf den Zeitpunkt der Begründung der Leistungsberechtigung nach AsylbLG.

Auch wenn der Antragsteller bei bzw. vor seiner Aufnahme in die Kliniken für Psychiatrie wahrscheinlich in Deutschland keinen g.A. hatte und § 10a Abs. 2 ausdrücklich nur jeweils auf den g.A. abstellt, so dürfte in den Fällen des Fehlens eines g.A. hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen sein; denn insofern dürfte die in §10a Abs. 1 Satz 2 bestimmte Auffangklausel, die an Stelle des g.A. auf den tatsächlichen Aufenthalt abstellt, entsprechend anzuwenden sein. Der tatsächliche Aufenthalt vor der erstmaligen Aufnahme in die Einrichtung war offensichtlich die Gemeinde W., jedenfalls nicht der Anstaltsort. Die Zuständigkeit des Anstaltsortes dürfte sich auch nicht aus § 10a Abs. 2 Satz 3 ergeben, denn zurzeit kann auch nicht vom Vorliegen eines Eilfalles ausgegangen werden.


VG Gießen 6 G 294/00, B.v. 15.02.00, NDV-RD 2001, 38; IBIS C1750 Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Leistung an eine (nicht rechtskräftig) anerkannte Asylberechtigte im Frauenhaus der Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort der Frau zuständig. Dementsprechend haben die hessischen Sozialhilfeträger in ihrer Vereinbarung über Zuständigkeit und Kostenerstattung bei der Gewährung von Hilfen in Frauenhäusern v. 25.06.97 vereinbart, dass der Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Frauenhaus liegt. Dahinstehen kann für den Anspruch der Frau, ob das Sozialamt am Ort des Frauenhauses aufgrund der genannten Vereinbarung oder aufgrund des Landesaufnahmegesetzes einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Sozialhilfeträger hat, es kann der Frau jedenfalls nicht unter Hinweis auf das Landesaufnahmegesetz die Hilfe verweigern.

Der Anspruch richtet sich vorliegend nach BSHG und nicht nach dem AsylbLG, denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG mit der Anerkennung als Asylberechtigte durch das Bundesamt, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. § 120 Abs. 5 BSHG und die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung stehen dem Anspruch nicht entgegen, da die Frau als nicht rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte gemäß § 58 Abs. 4 AsylVfG den Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen darf. Der Aufenthalt im Frauenhaus ist ein vorübergehender Aufenthalt, er dient lediglich der vorübergehenden Zuflucht vor einer konkreten Gefährdung. Dementsprechend haben die hessischen Sozialhilfeträger in ihrer Vereinbarung auch festgelegt, dass in einem Frauenhaus kein "gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. § 97 BSHG begründet wird.


VG Karlsruhe 8 K 2308/99, U.v. 16.11.01, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 6 Der Anspruch der wegen akuter urogenitaler Tuberkulose behandelten Antragstellerin auf Erstattung der Krankenhausbehandlungskosten unmittelbar gegen die beklagte Behörde wurde abgewiesen, da nicht die Beklagte, sondern, da ein (medizinischer) Eilfall im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 3 vorlag und deshalb die Behörde am Ort des Krankenhauses örtlich zuständig ist.

Das Merkmal Eilfall in § 10a Abs. 2 Satz 3 bezieht sich auf die Entstehung des Bedarfs und nicht auf die Übernahme der Kosten (wird ausgeführt). Der Ausgleich erfolgt dann später gemäß § 10 b Abs. 1 dadurch, dass die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde der Behörde am Ort des Krankenhauses die Kosten erstatten muss.


VG Magdeburg 6 A 489/01 MD, U. v. 13.02.02, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 7 Unter die Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 2 AsylbLG und die entsprechende Erstattungsregelung in § 10b AsylbLG fallen stationäre, nicht aber ambulante Krankenhausaufenthalte. Das Land Berlin hat deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine ambulante Erste-Hilfe-Behandlung im Krankenhaus für einen Asylbewerber, der sich einer asylverfahrensrechtlichen beschränkung zuwider in Berlin aufhielt.

Auch ein Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 102 Abs. 1 SGB X scheidet aus. Berlin hat keine vorläufigen (und deshalb nach § 1902 SGB X erstattungsfähigen) Leistungen nach § 43 SGB I erbracht, da § 43 SGB I für den bereich des asylbLG nicht anwendbar ist. Überdies handelt es sich bei der Leistung um eine durch Berlin in eigener Zuständigkeit erbrachte Hilfe nach § 11 Abs. 2 AsylbLG. Für nicht unter § 10a fallende, der Höhe nach meist geringe Hilfen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG hat der Gesetzgeber jedoch keinen Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander vorgesehen.


VG Arnsberg 9 K 5019/02, U.v. 04.08.03, IBIS M5729, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 10 Die Klägerin, eine Roma aus Jugoslawien, beantragte 1991 Asyl und wurde der Stadt H. zugewiesen. Seit 1999 erhielt sie asylverfahrensunabhängige Duldungen, Anfang 2001 hielt sie sich 6 Monate in Belgien auf. Im Juni 2002 begab sie sich ins Frauenhaus E.-Kreis. Der während des Frauenhausaufenthaltes bei der Stadt H. gestellte Antrag auf Leistungen wurde nach Auffassung des VG zu Recht abgelehnt, da die Antragstellerin seit mehreren Jahren asylverfahrensunabhängige Duldungen besitzt und daher die asylverfahrensrechtliche Zuweisung gegenstandslos geworden ist (vgl. OVG NRW 17 A 3994/98, U.v.01.12.99, NVwZ-Beil. I 2000, 82f. m.w.N.; OVG Nds 4 M 3575/98, B.v. 11.08.98, GK AsylbLG § 10a OVG Nr. 1).

Somit gilt die Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG, wonach die Behörde am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig ist. Tatsächlich (physisch) hält sich die Klägerin aber im Frauenhaus E-Kreis auf, womit dieser auch der zuständige Leistungsträger ist.


VG Karlsruhe 8 K 143/02, U.v. 26.09.03, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 11 Die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers am Zuweisungsort des Asylbewerbers (hier: Asylfolgeantragstellers) ist auch im Falle notfallmäßiger Aufnahme ins Krankenhaus an einem anderen Ort gegeben.

Dem steht die Regelung in § 11 Abs. 2 AsylbLG über den Anspruch auf unabweisbare Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort bei Aufenthalt außerhalb des Zuweisungsortes nicht entgegen, da diese Regelung jedenfalls nach Einfügung des §10a AsylbLG nicht mehr die Bedeutung einer Zuständigkeitsregelung hat, vielmehr hat sie allein noch leistungsbegrenzenden Inhalt (vgl. VG Karlsruhe 8 K 2941/01, U.v. 15.07.03; ebenso VGH Ba-Wü 7 S 313/00, B.v. 19.04.00, FEVS 52, 74, DÖV 2000, 648).

Einschlägig für die örtliche Zuständigkeit bei einer Krankenbehandlung ist vielmehr der dem § 97 BSHG nachgebildete § 10a Abs. 2 AsylbLG, wonach der Leistungsträger am Ort des "gewöhnlichen Aufenthalts" des Hilfebedürftigen zuständig ist. § 10 a Abs. 3 Satz 4 bestimmt für Leistungsberechtigte, die an einen bestimmten Ort zugewiesen oder verteilt wurden (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), diesen Ort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. § 10a Abs. 2 Satz 3, der die Zuständigkeit für eine Krankenbehandlung im Eilfall regelt, steht dem nicht entgegen, weil diese Regelung ebenfalls auf § 10a Abs. 1 verweist, wonach die Behörde am Zuweisungsort des Asylbewerbers zuständig ist.
SG Gelsenkirchen S 2 AY 20/05, U.v. 29.05.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Die Regelung über den Nothelfer in § 25 SGB XII ist für den Bereich des AsylbLG entsprechend anwendbar.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich allein nach § 10 a AsylbLG und nicht nach § 11 Abs. 2 AsylbLG. § 11 Abs. 2 AsylbLG enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern regelt ausschließlich den Umfang der bei einem unerlaubten Aufenthalt zu erbringenden Leistungen. Einschlägig ist vorliegend § 10 a Abs. 2 AsylbLG. Für derartige Hilfen ist der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hilfsbedürftigen maßgebende Träger zuständig (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG). Das AsylbLG hat die Bestimmung dieses Trägers dadurch vereinfacht, dass es bei Ausländer, die durch Behörden verteilt oder zugewiesen wurden, den gewöhnlichen Aufenthaltsort mit dem Bereich der Verteilung der Zuweisung gleichsetzt (§ 10 a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG).



Auch besteht keine Verpflichtung des Trägers am tatsächlichen Aufenthaltsortes gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG zur vorläufigen Hilfe in einem Eilfall. § 10 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ordnet als Rechtsfolge an, dass die nach Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten hat. Denn nach Abs. 1 ist zunächst der Träger des Bereichs des zugewiesenen Aufenthaltsorts des Ausländers örtlich zuständig und erst im übrigen die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts.
Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder, insbesondere im Rechtskreis des SGB II v. 18.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/DV_Frauenhaueser_SGB_II_AsylbLG.pdf Zu Kostenübernahme, örtlicher Zuständigkeit, Residenzpflicht, Unterhaltspflicht und Datenschutz bei der Leistungsgewährung an Ausländerinnen in Frauenhäusern nach § 6 AsylbLG und nach SGB II.


Zuständigkeit für Erlass eines Widerspruchsbescheids



VG Aachen 1 K 1444/97, U.v. 19.10.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 12 Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AG AsylbLG NRW v. 29.11.94 sind in NRW die Gemeinden für die Durchführung des AsylbLG zuständig, damit sind nach § 73 Abs. 1 VwGO auch die Gemeinden (und nicht die Aufsichtsbehörde/Regierungspräsidium) für den Erlass eines Widerspruchsbescheids zuständig (mit ausführlicher Begründung).

Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander



VG Leipzig 2 K 834/96 v. 12.8.99, GK AsylbLG, § 9 Abs. 3 VG Nr. 4 Aus § 9 Abs. 3 in der bis zum 31.5.1997 geltenden Fassung i.V.m. § 105 SGB X ergibt sich ein Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers gegen den zuständigen Leistungsträger. Von diesem Anspruch ist die unabweisbar gebotene Hilfe i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht erfasst. Erstattungsfähig sind auch nicht die Kosten, die die Behörde in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit erbracht hat.
OVG Magdeburg A 3 S 638/98 v. 13.09.99, FEVS 2000, 367 Der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber ist kein Aufenthalt "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs und damit kein "gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. § 30 SGB I bzw. 107 BSHG. Der Sozialhilfeträger an neuen Wohnort des noch in der Aufnahmeeinrichtung als asylberechtigt anerkannten Flüchtlings hat daher keinen Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfekosten gemäß § 107 BSHG gegen den Sozialhilfeträger am Ort der Aufnahmeeinrichtung.
VG Gießen 6 E 1592/98 v. 28.03.00, ZFSH/SGB 2000, 556; NVwZ-Beilage I 2000, 134; GK AsylbLG § 11 Abs. 2 VG Nr. 1; IBIS e.V. C1573 Die für den tatsächlichen (unerlaubten) Aufenthaltsort eines Ausländers örtlich zuständige Behörde erbringt die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach § 11 Abs. 2 AsylbLG in eigener Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Ihr steht gegen die gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG für den Ort, an dem sich der Ausländer hätte aufhalten müssen, zuständige Behörde kein Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 102 bzw. 105 SGB X zu.
OVG NRW 15 A 88/97, U.v. 28.03.00, GK AsylbLG vor § 1 OVG Nr. 5 Leitsätze" 1. Fehlt eine nach Art. 78 Landesverfassung (LV) NRW erforderliche Kostendeckelungsregelung oder wird sie den Anforderungen dieser Vorschrift nicht gerecht, so erfasst dieser Verfassungsverstoß nicht zugleich auch diejenigen Vorschriften, mit der der Gesetzgeber der Kommune die in Rede stehende Aufgabe übertragen hat. 2. Der Landesgesetzgeber war nicht nach Art. 78 Abs. 3 LV NRW verpflichtet, eine Kostendeckelungsregelung zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte für Leistungen nach dem AsylbLG/BSHG an Ausländer mit dem Aufenthaltsstatus einer Duldung nach den §§ 54, 55 AuslG zu treffen, die die Kreise und kreisfreien Städte im 1. Halbjahr 1994 erbracht haben."

Tatbestand: Der klagende Kreis beantragte bei der Bezirksregierung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW die Erstattung seiner nach BSHG und AsylbLG geleisteten Aufwendungen für Ausländer mit einer Duldung nach § 55 AuslG, überwiegend jugoslawische Bürgerkriegsflüchtlinge für das Jahr 1994 (ab 1995 gilt insoweit eine dreijährige Erstattung, Art. 4 des zum 1.1.995 in Kraft getretenen Artikelgesetzes; §§ 3 und 6 FlüAG 1995). Die Bezirksregierung lehnte die Erstattung der beantragen Kosten ab, Widerspruch, Klage und Berufung des Kreises blieben erfolglos.


VG Greifswald 5 A 559/99, U.v. 26.01.99, GK AsylbLG § 10b VG Nr. 1 Bei einer länderübergreifenden Umverteilung nach § 51 AsylVfG entstehen Kostenerstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG. Die Behörde des bisheriges Aufenthaltsortes ist verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde für die Dauer eines Jahres die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen zu erstatten.
VG Leipzig 2 K 1944/96, U.v.24.08.00, GK AsylbLG § 9 Abs. 3 VG Nr. 5; IBIS C1751 Zum Anspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers auf bundesweiten Kostenausgleich für Kriegsflüchtlinge aus Bosnien nach § 108 BSHG a.F.

Dem klagenden Sozialamt, einer kreisfreien Stadt in Hessen, steht für den Zeitraum bis vor Inkrafttreten des AsylbLG, d.h. bis zum 31.10.93 ein Kostenersatzanspruch für die aufgewendete Sozialhilfe gegen das Sächsische Landesamt für Sozialhilfe zu. Nach der bis 31.12.93 geltenden Fassung des § 108 BSHG, der gemäß § 147 BSHG für Erstattungsansprüche aus Zeiträumen vor dem 01.01.94 anwendbar bleibt, ist bei im Ausland geborenen Hilfe Suchenden der von einer Schiedsstelle - dem Bundesverwaltungsamt - bestimmte überörtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn der Hilfe suchende, der weder im Ausland noch in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) hat, aus dem Ausland nach Deutschland übertritt und innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe bedarf.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei ist von der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I auszugehen, vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 583; OVG Thüringen 2 KO 38/96, U.v. 01.07.97). Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat die Flucht der Hilfeempfänger vor dem Bürgerkrieg nach Deutschland zur Aufgabe ihres g.A. in ihrem bosnischen Heimatort geführt, da ein Ende des Krieges in Bosnien im Jahr 1992 nicht erkennbar war und nicht absehbar war, wann und ob überhaupt eine Rückkehr möglich sein würde.

Für den Zeitraum ab 1.11.93 besteht kein Kostenerstattungsanspruch. § 9 Abs. 3 AsylbLG, der auch auf Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG Anwendung findet, verweist hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander auf die Vorschriften der §§ 102-114 SGB X. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 102ff. SGB X würde voraussetzen, dass ein unzuständiger oder nachrangig verpflichteter Leistungsträger die Hilfe erbracht hat. Im vorliegenden Fall war aber die Klägerin allein zuständig und damit auch Kostenträger. § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102-114 SGB X geht als Spezialgesetz der Anwendung des § 108 BSHG a.F. vor.



  • Anmerkung: Die Entscheidung zeigt, dass mit § 108 BSHG a.F. - ebenso wie bis heute in Fällen der Jugendhilfe für minderjährige Flüchtlinge über § 89 d Abs. 2 SGB VIII - eine durchaus sinnvolle Regelung zum bundesweiten finanziellen Lastenausgleich für Bürgerkriegsflüchtlinge bestand, die mit dem AsylbLG ersatzlos wegfiel. Verfahrensregelungen insbesondere für bosnische Kriegsflüchtlinge waren seinerzeit zwischen den überörtlichen Sozialhilfeträgern abgestimmt (vgl. dazu das Rundschreiben Nr. 3/93 v. 09.03.93 der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, IBIS C1751).
    Es wäre auch heute und künftig sinnvoll, anstelle einer die Sozialhilfekosten künstlich in die Höhe treibenden bundesweiten Verteilung (Verteilung bewirkt direkte Transferkosten, aber auch die zusätzliche Bereitstellung sonst nicht in allen Fällen benötigter Unterkünfte, außerdem den konsequenteren Ausschluss vom Arbeitsmarkt) eine entsprechende Regelung in das AsylbLG aufzunehmen. Es ist einfacher und humaner, Gelder umzuverteilen als Menschen!


OVG Nds 4 L 3470/00, U.v. 22.08.01, FEVS 2002, 223, IBIS C1722 Die Kommunen können gegen das Land Nds. Erstattungsansprüche aufgrund des Runderlasses des Nds. Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten v. 3.2.92 (Nds. MBl. S. 435) für Mehraufwendungen an Sozialhilfe für Flüchtlinge geltend machen, die von der Bleiberechtsregelung (Altfallregelung) gemäß Runderlass des MI Nds. v. 18.10.1990 Gebrauch gemacht haben. Der Runderlass ist durch das Inkrafttreten des AsylbLG am 1.11.1993 und die gleichzeitige Änderung des § 120 Abs. 2 BSHG nicht gegenstandslos geworden. [Der Erlass gewährt den Kommunen einen Erstattungsanspruch für sämtliche Sozialhilfekosten bis zum 31.3.1992 für Personen, die nach Asylrücknahme ein Bleiberecht erhielten, und darüber hinaus bis zur Dauer von 6 Jahren nach Einreise nach Deutschland die durch die Nichtanwendung des § 120 Abs. 2 BSHG zusätzlich entstehenden Sozialhilfekosten]
OVG NRW 15 A 3420/97, U.v. 20.11.01, NWVBl 2002, 226, IBIS C1724 Zu § 6 Abs. 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW. Art. 4 Nr. 2 des Änderungsgesetzes v. 29.11.94 (GV NRW S: 1087) begründet eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf die Beantragung der Pauschale für die Betreuung ausländischer Flüchtlinge durch die Gemeinden nicht mehr möglich ist. Ob bei einer unverschuldeten Versäumung der hiernach bis zum 01.06.95 laufenden Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht, bleibt offen. Unterbleibt nach entsprechenden Abschlagszahlungen ein rechtzeitiger Antrag auf Gewährung der Betreuungspauschale, können die Abschlagszahlungen zurückgefordert werden.
VG Dessau 1 A 55/00 DE, U.v.14.02.01, InfAuslR 2002, 202; IBIS C1733 Die Kommunen in Sachsen Anhalt haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ehemalige Asylbewerber mit einer Duldung, da dieser Personenkreis in § 1 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz Sachsen-Anhalt nicht genannt ist und demzufolge weder eine Kostenerstattungsanspruch noch eine Aufnahmeverpflichtung der Kommunen besteht. Bis zur Nachholung der unterbliebenen Kostenregelung ist die Aufgabenübertragung insoweit teilweise ("schwebend") unwirksam (Landesverfassungsgericht Sa-Anhalt LVG 20/97, U.v. 13.07.99, NVwZ-RR 2000, 1).
VG Karlsruhe 8 K 3441/99, U.v.13.07.01, GK AsylbLG § 10b VG Nr. 2 Eine landesinterne Umverteilung nach § 11 ff. Flüchtlingsaufnahmegesetz Ba-Wü stellt kein "Verziehen" i.S.d. § 10b Abs. 3 AsylbLG dar mit der Folge, dass auch kein Erstattungsanspruch der neu aufnehmenden Gemeinde gegen die zuvor zuständige Gemeinde besteht. § 10 b Abs. 3 AsylbLG ist insoweit gegenüber der wortgleichen Regelung des § 107 BSHG einschränkend auszulegen, zumal die landesinterne Verteilung bereits im Grundsatz der Zielsetzung einer gerechten Lastenverteilung dient.
VG Stuttgart 19 K 3099/01, U.v. 03.05.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1739.pdf (nicht rechtskräftig) Der Sozialhilfeträger am neuen Wohnort eines bereits einem Monat nach seiner Anerkennung als Flüchtling neu zugezogenen Sozialhilfeberechtigten kann keinen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG für die aufgewendete Sozialhilfe gegen den Sozialhilfeträger am ursprünglichen Wohnort des Asylbewerbers geltend machen, da für die Dauer des Asylverfahrens einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft zugewiesene Asylbewerber dort keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" i.S.v. § 30 SGB I bzw. § 107 BSHG begründen können.

§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Vorschrift erst am 1.6.97 und damit nach dem Umzug der Familie X in Kraft getreten ist, weist die dort getroffene gesetzliche Fiktion darauf hin, dass Asylbewerber an dem Ort, dem sie zugewiesen sind, eben keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wäre ihr gewöhnlicher Aufenthalt dort anzunehmen, bedürfte es dieser gesetzlichen Fiktion nämlich nicht.


VG Gera 6 K 290/99 GE, U.v. 07.08.01, GK AsylbLG § 10b VG Nr. 3. Erstattungsanspruch des Sozialamts Flensburg gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 1 gegen den Sozialhilfeträger in Thüringen auf Erstattung der an den nach Flensburg zu seiner deutschen, sozialhilfeberechtigten Ehefrau umgezogenen ehemaligen Asylbewerber gezahlten Leistungen nach AsylbLG. Der Leistungsberechtigte war mit Erlaubnis der Ausländerbehörde umgezogen und aufgrund einer ausländerbehördlichen Erfassung nach AsylbLG leistungsberechtigt und hatte binnen Monatsfrist Leistungen beansprucht. Die ihm erteilte Bescheinigung stellte eine faktische Duldung aus rechtlichen Gründen dar (§ 55 Abs. 2 AuslG).
VG Magdeburg 6 A 581/00 MD, U.v. 25.01.02, GK AsylbLG § 10b VG Nr. 4 Die Erstattungspflicht der früher örtlich zuständigen Leistungsbehörde an die nunmehr zuständige Leistungsbehörde gem. § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG besteht auch, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund einer länderübergreifenden Umverteilung gem. § 51 AsylVfG verzogen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Umverteilung auf Antrag des betroffenen oder durch die Behörde erfolgt ist. der Erstattungsanspruch setzt aber voraus, dass der Leistungsberechtigte im Bereich des bisherigen Leistungsträgers seinen gewöhnlichen Aufenthalt innegehabt und er einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem anderen Leistungsträger begründet hat.

Für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des AsylbLG reicht es - anders als nach § 30 SGB I - , dass der Leistungsberechtigte von der Behörde an den betreffenden Ort verteilt wurde (§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG). Mit § 10 a Abs. 3 nicht das AsylbLG eine eigenständige Definition des Begriffes des gewöhnlichen Aufenthaltes vor, so dass § 30 SGB I nicht zur Anwendung kommt.


OVG Nds. 12 LB 532/02, U.v. 23.01.03, IBIS M3211, GK AsylbLG § 10 B OVG Nr. 1 Die Erstattungspflicht der früher örtlich zuständigen Leistungsbehörde an die nunmehr zuständige Leistungsbehörde gem. § 10 b Abs. 3 AsylbLG besteht auch, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund einer länderübergreifenden Umverteilung gem. § 51 AsylVfG verzogen ist.

Leitsätze: "Verziehen" i.S. d. § 10b Abs. 3 AsylbLG umfasst auch den Umzug von Asylbewerbern nach länderübergreifender Umverteilung gem. § 51 AsylVfG. Der Erstattungspflicht des abgebenden Leistungsträgers stehen etwaige Kostenbelastungen nicht entgegen, weil diese über die landesrechtliche Regelungsermächtigung nach § 50 Abs. 2 AsylVfG bei der landesinternen Verteilung ausgeglichen werden können."

Frau F. beantragte im September 1999 in Niedersachsen Asyl und wurde auf ihren Antrag vom Oktober 1999 auf Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG aufgrund Beschlusses des VG Lüneburg im April 2000 zu ihrem Ehemann nach Berlin umverteilt. Das OVG Lüneburg gab der Klage des Landes Berlin auf Erstattung der für Frau F. aufgewendeten Asylbewerberleistungen für einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß § 10b Abs. 3 AsylbLG statt.
BVerwG 5 C 4.03, U.v. 02.10.03; ZFSH/SGB 2004, 235; GK AsylbLG § 10b BVerwG Nr. 1 www.bverwg.de , www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4757.pdf

Leitsatz: "Der Kostenerstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG besteht auch in Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG." (bestätigt OVG Lüneburg 12 LB 532/02, U.v. 23.01.2003, GK AsylbLG § 10 B OVG Nr. 1).

Für die Beurteilung des Kostenerstattungsbegehrens hat das Berufungsgericht zu Recht auf § 10 b Abs. 3 AsylbLG abgestellt. § 52 AsylVfG, wonach die Aufnahme von Asylbegehrenden u.a. in Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung (§ 51 AsylVfG) auf die Quoten nach § 45 AsylVfG angerechnet wird, ist keine Lastenverteilungsregelung, welche in Umverteilungsfällen die spätere, speziellere Regelung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG verdrängt.

Der Tatbestand des § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist hier erfüllt. Die Hilfeempfängerin ist ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung aus dem Bereich ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Beklagten in den des Klägers gewechselt und bedurften dort innerhalb eines Monats der Leistungen nach AsylbLG Die Hilfeempfängerin ist auch im Sinne des § 10 b Abs. 3 vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in den Bereich des Klägers verzogen. Eine Person "verzieht" im Sinne des § 10 b Abs. 3 von einem Ort in einen anderen, wenn sie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Absicht wechselt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Für eine Beschränkung des Begriffs des "Verziehens" auf "freiwillige" oder selbstbestimmte Ortswechsel fehlt nach der Systematik des AsylbLG sowie nach der Entstehungsgeschichte (BTDrucks 13/2746 S. 18) jeder Anhalt.

Für die von der Beklagten für geboten gehaltene Auslegung des § 10 b Abs. 3, hiervon Fälle eines Aufenthaltswechsels bei länderübergreifender Verteilung nach § 51 AsylVfG auszunehmen, besteht kein hinreichender Anlass. Der Zweck der § 107 Abs. 1 BSHG nachgebildeten Regelung, einen Belastungsausgleich zwischen den für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG zuständigen Behörden im Falle eines Aufenthaltswechsels zu erreichen, spricht bei einer auf das AsylbLG bezogenen Betrachtung gerade für eine Berücksichtigung jener Fälle, in denen der Aufenthaltswechsel durch länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG veranlasst ist. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Kostenerstattungsregelung des § 10 b Abs. 3 ebenso wie die Quotenanrechnungsvorschrift des § 52 AsylVfG auf einen Belastungsausgleich gerichtet ist, mithin ein ähnliches Ziel verfolgt, und die Regelungen gegenläufig wirken können.
OVG NRW 12 A 3537/99, U.v. 05.12.01, GK AsylbLG § 9 Abs. 3 OVG Nr. 1 Ein Erstattungsanspruch (hier: der Gemeinde gegen das Land) nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn ein unzuständiger Träger über mehrere Monate Leistungen (hier: Krankenbehandlung und Sterbehospiz) erbracht hat, ohne den zuständigen Leistungsträger zu informieren, obwohl er nach seiner eigenen Rechtsauffassung unzuständig war.
OVG NRW 12 A 5381/00, U.v. 17.07.03, IBIS M4487; FEVS 2004, 379; GK AsylbLG § 10 OVG Nr. 3. Die nordrhein-westfälischen Gemeinden führen das AsylbLG als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe und nicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch; die Gemeinden sind daher gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO Widerspruchsbehörde.
OVG Bautzen 4 B 74/03, U.v. 01.11.04, FEVS 2005, 445 Zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung für eine im Strafvollzug inhaftierte Asylbewerberin mit Kind. § 97 BSHG ist für Kostenerstattungsfälle nach dem AsylbLG F. 1993 nicht entsprechend anwendbar. §§ 10a und 10b. AsylbLG sind nicht rückwirkend auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten am 1.6.1997 anwendbar. Für die Beendigung der Zuständigkeit nach § 10a Abs.1 Satz 2 AsylbLG F. 1997 gilt wie nach § 97 Abs. 1 S. 2 BSHG, dass auch die Zuständigkeit beim einem Ortswechsel des Hilfeempfängers mit der -faktischen - Beendung der Hilfe ebenfalls beendet wird.#
OVG Koblenz 12 A 11140/04, U.v. 21.10.04, FEVS 2005, 405,
www.justiz.rlp.de -> Rechtsprechung -> Suche im Volltext "AsylblG"

Die Kostenerstattungsregelung des § 10b Abs. 1 AsylbLG ist eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10a Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes an einem Ort in Deutschland (hier: Krankenhausbehandlung nach Unfall während eines Touristenbesuchs für 5 Tage) die Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsortes (hier: zum Zeitpunkt des Unfalls) vor Aufnahme in die Einrichtung zur Kostenerstattung herangezogen wird, ist nicht möglich. (Anmerkung: a.A. OVG Münster 16 B 738/00 v. 23.06.00).


VG Trier 1 K 421/06.TR, U.v. 25.10.06, www.rhkonline.de/rechtsurteile.htm Kein Rückforderungsanspruch des Landes gegen die Kommune wegen überhöhter Unterkunftskosten für Asylbewerber.

Sachverhalt: Weil die Unterbringungskapazität nicht ausreichte, musste der klagende Landkreis 1992 und 1993 für angemietete Unterkünfte 35,00 DM pro Platz aufwenden, die vom Land gemäß LandesaufnahmeG zunächst in voller Höhe erstattet wurden. Der Landesrechnungshof rügte jedoch Überzahlungen. Zugrunde gelegt wurde dabei eine Vereinbarung des Landes mit den kommunalen Spitzenverbänden, wonach für Gemeinschaftsunterkünfte lediglich 11,15 DM je Platz gezahlt werden dürften. Darauf begehrte das Land vom Kreis die Rückerstattung des die Vereinbarung überschießenden Betrages.



Gründe: Dem Land stehe kein Anspruch auf Rückerstattung zu, weil die Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Nach § 1 LandesaufnahmeG seien die Landkreise verpflichtet, Asylbewerber aufzunehmen und unterzubringen. Das Land sei nach § 2 LandesaufnahmeG i.V.m. dem BSHG verpflichtet, die insoweit notwendigen tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Eine abweichende Vereinbarung des Landes mit den kommunalen Spitzenverbänden könne das Gesetz grundsätzlich nicht aushebeln.
Anmerkung: vgl. zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft auch die Entscheidungen unter

  • § 120 Abs. 5 BSHG - Sozialhilfe für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bei Umzug in ein anderes Bundesland,

  • §§ 12, 14, 30, 51 AuslG - örtliche Beschränkung einer Aufenthaltsbefugnis,

  • § 56 AuslG - Umverteilung Geduldeter,

  • §§ 50, 51 AsylVfG - Umverteilung Asylsuchender,

  • §§ 53/54/55 AuslG - Anspruch auf Duldung (zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde am tatsächlichen Aufenthaltsort für die Erteilung einer Duldung nach Rücknahme eines anderswo gestellten Asylgesuchs: VG Göttingen 3 B 3171/00 v. 22.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7343.pdf, ebenso VG Stade 2 B 615/00 v. 18.05.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R7344.pdf)


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