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analoge Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 BSHG (keine Leistung bei Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs)



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analoge Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 BSHG (keine Leistung bei Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs)



Hinweis: Die spezialgesetzliche "Um-Zu-Regelung" im AsylbLG ist mit § 1a AsylbLG erst am 01.09.1998 in Kraft getreten! Die hier erläuterten Entscheidungen zur Anwendbarkeit der "Um-Zu-Regelung" des § 120 Abs. 3 BSHG auf die seinerzeit unter § 2 AsylbLG F. 1993 fallenden geduldeten Ausländer sind daher nicht ohne weiteres auf die seit 01.09.1998 geltende Rechtslage übertragbar.
BVerwG B 5 C 22.87, U.v. 04.06.92, IBIS e.V.: C1116; NVwZ 5/93, 484ff. Der So­zi­al­hil­feanspruch eines Ausländers ist nach § 120 Abs. 1 BSHG ("um-zu"-Rege­lung) dann ausgeschlos­sen, wenn der Zweck, So­zialhilfe zu erlangen, seinen Ein­rei­seentschluss geprägt hat. Die Vorschrift verlangt einen finalen Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen". Die Konjunktion "um-zu" bezeichnet eine ziel- und zweckgerichtetes Handeln und damit eine Zweck-Mittel-Relation, in der die Einreise das Mittel und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe den mit ihr verfolgten Zweck bildet. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise auf ver­schie­denen Moti­ven, ist das Erfor­dernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inan­spruch­nahme von Sozi­alhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeu­tung ist. Es genügt nicht etwa, das der So­zialhilfe­bezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreise­zwecken unterge­ordnet und in die­sem Sinne (nur) billi­gend in Kauf ge­nommen wird. Soweit früheren Ent­scheidungen des BVerwG Abwei­chendes entnom­men werden kann, wird daran nicht festgehal­ten.
Ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel einreist, ist nicht schon deshalb vom Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, weil er mit dem Bezug von Sozialhilfe rechnet oder seine etwaige Abhängigkeit von Sozialhilfe in der Bundesrepublik als notgedrungene Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt. Das folgt auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Hilfebedürftigkeit und die Suche nach einer auch materiell erträglichen Zuflucht sind geradezu typisch für die Situation eines politisch Verfolgten. Gegen die Befugnis des Sozialhilfeträgers, die Ernsthaftigkeit der Einreisemotive eines Ausländers zu überprüfen, bestehen jedenfalls dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Asylantrag - wie vorliegend - rechtskräftig abgelehnt wurde. Der Sozialhilfeträger hat die Feststellung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat, nach vollständiger Erforschung aller Umstände des Einzelfalles, gegebenenfalls nach Einsichtnahme in die Ausländer- und Asylakten, zu treffen. Abstrakte Anforderungen an diese Feststellung zu treffen, ist nicht möglich; die Umstände des Einzelfalles entscheiden. Beizupflichten ist der Ansicht, dass aus der Ablehnung des Asylantrages nicht ohne weiteres auf die Absicht des Ausländers geschlossen werden darf, er sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1983, 430; VGH Kassel, FEVS 34, 199).
VGH Hessen 9 TG 2709/92, B.v. 18.01.93, In­fAuslR 4/93, 141 f., IBIS e.V.: C1117 zu § 120.1 BSHG (alte "Um-Zu"- Rege­lung): Eine Bos­nierin mit ihrem Kleinkind ist nicht eingereist um Sozialhilfe zu beziehen, sondern aufgrund der ge­richts­be­kann­ten Kriegs­verhältnisse und insbe­sondere der dort an Frauen begangenen Greuelta­ten (ohne daß dies von der An­tragstel­lerin näher darge­legt werden mußte). Sie hat deshalb einen Anspruch auf Sozi­alhilfe.
VG Frankfurt/M 14 G 514/94 (1), B.v. 24.02.94, NVwZ-Beilage 3/94, 21, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 1 in Höhe der Grundlei­stung nach § 3 AsylbLG bei tatsäch­lichem Aufent­halt (im Ergebnis wie OVG Berlin 6 S 15/95). Die Miß­brauchsklau­sel des § 120.3 BSHG ist wegen der Herausnahme des unter das AsylbLG fallenden Per­sonenkreises aus dem BSHG nicht anwend­bar.
OVG Berlin 6 S 220/95, B.v. 08.12.95, IBIS e.V.: C1038, NVwZ-Beilage 3/96, 20; FEVS 46/96, 427.

Der An­spruch auf Leistungen nach § 1/ §§ 3-7 AsylbLG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer eingereist ist, um Sozi­alhilfe zu erlangen. § 120.3 BSHG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Der Aus­schluß des Anspruchs, wenn der Ausländer eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen, ist auch nicht etwa eine derart selbstverständliche Miß­brauchsklausel, daß sie auch ohne klare gesetzliche Rege­lung gelten müßte. An­dere fürsorgerische Lei­stungsgesetze als das BSHG kennen eine solche Mißbrauchsklausel nicht.

Das AsylbLG differenziert nicht zwischen verschiedenen ausreisepflichtigen Personengruppen und unter­schei­det auch nicht zwischen erster und erneuter Einreise. Die Verantwortung für die mög­lichst zügige Aus­reise ei­nes Ausländers wird damit allein in de Hände der Ausländerbehörde gelegt. Auch aus einer wie­der­hol­ten Einreise läßt sich im übrigen nicht ohne weiteres schließen, daß die er­neute Einreise stets des­halb er­folgt ist, um Sozialhilfe zu erlangen.

Die Abhängigkeit der Leistung vom tatsächlichen Aufenthalt vereinfacht das Verfahren, indem die Lei­stungs­be­rechtigung allein an den ausländerrechtlichen Status anknüpft und die leistende Behörde von der Prüfung der für sie oft schwer zu beurteilenden Gründe für die Einreise bzw. des weiteren Verbleibens trotzt vollziehba­rer Ausrei­sepflicht entbindet. Vorliegend wird die Sozialhilfebehörde von der gerade in Fällen al­banischer An­gehöriger aus dem Kosovo schwierigen Prüfung der Verhält­nisse entlastet.



Zum Sachverhalt: Der aus dem Kosovo stammende Antragsteller hatte sich bis Dezember 1994 mit einer Dul­dung in Berlin aufgehalten, war dann über Mazedonien in den Kosovo ausgereist und kam im Mai 1995 er­neut nach Berlin und hat eine Duldung bei der Ausländerbehörde beantragt, jedoch bisher nur eine "Grenz­übertritts­bescheinigung" (bzw. gar kein Identitätspapier ?) erhalten. Das VG hatte die Leistungen ab­gelehnt, da nicht nach­gewiesen sei, wovon der Antragsteller zwischen Ein­reise und Antragstellung bei Ge­richt seinen Le­bensunterhalt bestritten habe (und damit verdeckte Einkünfte ange­nommen). Der Antrag­stel­ler hat mindesten im Juli 95 vor­übergehend Schwarzarbeit geleistet und macht dazu geltend, daß er nur ge­arbeitet habe um nicht zu verhungern. Während des Beschwerdeverfahrens hat er nicht nur bei der Be­hörde, sondern auch bei Wohl­fahrtsverbänden Hilfe erbeten und in relativ geringem Umfang auch erhalten. Die Ausländerbeauftragte des Bezirks hat den Ein­druck gewonnen, daß der Antrag­steller dringend der Hilfe bedarf. Das spricht dafür, daß er wenigstens jetzt der Hilfe bedarf, damit er nicht auf die Freigebigkeit von Landsleuten oder auf ille­gale Ein­künfte angewiesen ist.
VG Frankfurt/M 8 G 378/94, B.v. 23.02.94, NVwZ-Beilage 3/94, 21, ebenso VG Frankfurt/M 8 G 362/94, B.v. 23.02.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf Kriegsflüchtlinge aus Bosnien mit ei­ner Duldung ha­ben nach § 2 AsylbLG Anspruch auf Leistungen in Höhe des Sozial­hilferegelsatzes. § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Rege­lung) kann entgegen der Auffassung des VGH Hessen nicht mit dem Hinweis ange­wandt werden, es sei die Ausreise in einen Drittstaat möglich. § 120.3 BSHG ist darüber hinaus ge­nerell auf Be­rechtigte nach § 2 Asyl­bLG nicht anwendbar, weil dies zu dem Ergebnis führen würde, daß Leistungs­be­rech­tigte, die ge­rade privile­giert werden sollen, von Lei­stungen gänzlich ausge­schlossen würden.
VGH Hessen 9 TG 2902/93, B.v. 11.02.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Rege­lung) kann auf Kriegs­flücht­linge aus Bosnien mit ei­ner Duldung angewandt werden, weil sie sich bei ihrer Flucht in Slo­we­nien für zwei Mo­nate aufgehalten haben.
VGH Hessen 9 TG 369/94, B.v. 23.03.94, NVwZ-Beilage 4/94, 27; EZAR 463 Nr. 1; AuAS 15/94, 177; Info Also 3/94, 157; FEVS 45/95, 238 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1082.pdf zu §2 AsylbLG. Hält § 120.3 BSHG ("Um-Zu"- Re­ge­lung) für entsprechend anwendbar. Eine Ermessensabwä­gung, ob Sozialhilfe dessenungeachtet ge­recht­fertigt ist, ist vor­zunehmen. Eine Mutter mit drei Kindern aus Bosnien, die einen kroatischen Paß besitzt, hat dennoch keinen So­zi­alhilfeanspruch. Sie sei eingereist um Sozi­alhilfe zu erlangen, da sie selbst ohne wei­teres in Kroa­tien hätte Schutz finden kön­nen. Ihre Kinder hätten dort die kroati­sche Staatsbürgerschaft er­werben und auf diese Weise ebenfalls Schutz finden kön­nen.


  • Anmerkung: Mit diesen Entscheidungen des Hessischen VGH wird quasi die Rege­lung des si­che­ren Dritt­staa­tes aus dem Asylrecht ins Sozialhilferecht übertragen und Kroatien und Slowenien zu "sicheren Dritt­staa­ten" für bosnische Flüchtlinge erklärt. Sozialämter in und um Frankfurt/M. verwei­gern auf dieser Grund­lage zu­nehmend die Sozialhilfe und stellen statt dessen für bosnische Kriegs­flüchtlinge Gut­scheine für eine Fahrkarte - einfach - der Deutschen Bundesbahn nach Bosnien aus. Kriegs­flüchtlinge werden da­durch ge­zwungen, (von vornherein aus­sichtslose) Asylanträge zu stel­len. Etwas relativiert wurde diese Rechtspre­chung des Hessi­schen VGH durch die Entscheidung 9 TG 659/94, B.v. 9.6.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf und 9 TG 2067/94, B.v. 26.8.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1084.pdf.


VGH Hessen 9 TG 659/94, B.v. 09.06.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf Die ausländerbehördliche Duldungserteilung bindet die für die Leistungs­gewährung zuständige Be­hörde, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen. Die "Um-Zu"Regelung ist hier nicht an­wendbar, weil die bosni­schen Flüchtlinge mit ihrer Familie zunächst nach Kroatien ge­flüchtet sind, von dort jedoch aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch kroati­sche Militärs zum Zwecke des Kriegseinsatzes in Bosnien nach Deutschland gekom­men sind.
VGH Hessen 9 TG 2067/94, B.v. 26.08.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1084.pdf (gegen Hochtaunuskreis) zu § 2 AsylbLG. Hält § 120.3 BSHG ("Um-Zu"- Re­ge­lung) für entsprechend anwendbar auf bosnische Kriegsflüchtlinge, die sich nach der Flucht aus Bosnien zunächst etwas 1/2 Jahr bei Verwandten in Zagreb aufgehal­ten haben, dort wegen äußerst beengter Wohnverhältnisse nicht bleiben konnten und dann auf Einladung einer Gastfamilie nach Deutschland gekommen sind. Die Flüchtlinge mußten wegen der auf drei Monate be­grenzten Unter­haltsgarantie und weil das Einreisevi­sum eine Arbeitsaufnahme ausschloß damit rechnen, auf Sozialhilfe an­gewiesen zu sein. Der An­trags­gegner hat jedoch im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden, ob den­noch Sozialhilfe zu gewähren ist (vgl Hess. VGH 9 TG 369/94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1082.pdf). Angesichts der ge­gebenen Verhältnisse hat der Antragsgegner zumindest das zu ge­währen, was §§ 3-7 AsylbLG vorsieht, hierbei handelt es sich um Leistungen, die nach den Vorstel­lungen des Ge­setzgebers das zum Le­bensunterhalt Unerläßliche umfas­sen. Eine darunter­liegende Leistung wäre nicht ermes­sensfehlerfrei, insbesondere kann nicht auf eine Rückkehr nach Zagreb verwiesen werden, da ihnen diese Mög­lichkeit zur Zeit verwehrt ist, da nach Auskunft des kroatischen Generalkonsulats in absehbarer Zeit hierfür kein Einreisevisum er­teilt werden kann.
VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 21.03.95, NVwZ-Beilage 6/95, S.41 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1011.pdf, § 120.3 BSHG ("Um-Zu"-Regelung) steht dem Lei­stungs­be­gehren nicht entgegen, denn die Antragstel­ler sind mit ganz überwiegender Wahrschein­lichkeit vor dem Bür­ger­krieg geflohen und nicht nach Deutsch­land eingereist, um hier Sozialhilfe zu erlangen, wo­bei es reicht, wenn die­ses Motiv prägend für den Einrei­seentschluß gewesen ist, auch wenn daneben wei­tere Motive bestanden ha­ben mögen. Nach eigenen Angaben haben sie nach Erhalt der Verpflichtungser­klä­rung gemäß § 84 AuslG am 29. Ja­nuar ihren Heimatort verlassen und die kroatische Grenze erreicht, wo sie für acht Tage in die Obhut von UN­PRO­FOR und einer Hilfsor­ganisation genommen wurden. Nach Ausstel­lung bosnischer Pässe und Erteilung der deut­schen Visa am 9. Februar sind sie dann am 10. Februar in die Bun­desrepublik eingereist. Aus der Tatsa­che, daß die Antragsteller sich seither in der Bundesrepublik auf­halten, läßt sich entgegen der Auf­fassung des Antrags­gegners kein Anspruchsausschluß i. S. von § 120.3 BSHG begründen, weil der Wort­laut der Vorschrift an die Ein­reise und nicht an den Aufenthalt knüpft.
VG Sigmaringen 3 K 1391/94, B.v. 09.06.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2202.pdf Keine Streichung der Sozialhilfe für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge aufgrund der "Um-zu-Regelung" des § 120 Abs. 3 BSHG.
VGH Ba-Wü 6 S 1843/94, B.v. 26.08.94, VBlBW 4/95, 149, IBIS e.V.: C1198; 6 S 1846/94, B.v. 26.08.94, FEVS 45/95, 457 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1199.pdf; 6 S 1844/94, B.v. 06.09.94 sowie 6 S 1845/94, B.v. 06.09.94, NVwZ Bei­lage 3/95, 19, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1200.pdf

Die "Um-Zu" Regelung des § 120.3 ist nicht anwend­bar auf geduldete Flücht­linge aus Bos­nien, die sich auf der Flucht zunächst einige Zeit in einen Dritt­staat (Kroatien bzw. Frankreich) auf­gehalten haben und dann nach Deutschland gekommen sind. Die Antragsteller befinden erst dann nicht mehr auf der Flucht vor den Folgen des Bürgerkriegs, wenn der Dritt­statt eine rechtli­che oder fak­tische Auf­enthaltsbe­fugnis er­teilt bzw. in Aussicht gestellt hat, und wenn dort eine Unterkunft nicht nur kurz­fristig be­zo­gen wurde. In ei­nem Fall war zudem der Wunsch nach Zusam­men­leben mit en­gen Familien­ange­hörigen in Deutsch­land als Einreisegrund von so maßgeblicher Bedeu­tung, daß eine etwaige Absicht, er­for­derli­chen­falls Sozialhilfe zu erlangen, nicht von prägender Bedeutung war.

Das Sozialamt ist beweispflichtig, daß die Voraussetzungen des § 120.3 BSHG vor­liegen, dieser Beweis wurde hier nicht erbracht. Das Gericht hat Zweifel, ob § 120.3 BSHG überhaupt auf den Personenkreis des § 2 Asyl­bLG anwendbar ist, lässt diese Frage aber offen: Die Frage der An­wendbarkeit des § 120.3 BSHG auf den Per­so­nen­kreis des § 2 AsylbLG lässt sich nicht ohne wei­teres anhand des Gesetzes be­antworten, so ist nicht ge­klärt, ob das ge­samte BSHG oder lediglich dessen Lei­stungsinhalt ("Art, Form und Maß", vgl BT-Drs 12/5008 S. 15) an­wendbar ist. Gründe der Gleichbehandlung sprechen für eine Anwendbarkeit des § 120.3 BSHG, da auch Bürgerkriegs­flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis dieser Re­gelung unterworfen sind, gleich­wohl bestehen aber ge­rade unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehand­lung auch Bedenken dagegen. Denn Lei­stungsbe­rechtigte im Sinne des § 1 AsylbLG, die nicht unter § 2 AsylbLG fallen, unterlie­gen keiner dem § 120.3 BSHG vergleichba­ren Regelung.


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