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§ 10 SGB XII; § 8 BSHG - Regelsätze und Kleidung in Form von Geldleistungen



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§ 10 SGB XII; § 8 BSHG - Regelsätze und Kleidung in Form von Geldleistungen



BVerwG 5 N 1.92, U.v. 25.11.93, NDV 94, 153, IBIS e.V.: C1212. Sogenanntes "Regel­satzurteil". Die sie prägende rechtliche Ausgestaltung haben die Regelsätze vor al­lem in § 22 BSHG gefunden. Damit legt das Ge­setz die Form der Sozialhilfe (§ 8 BSHG) für den Regelbedarf unter Ausschluß von Ermessen (§ 4 BSHG) für den Re­gelfall (vgl. demgegenüber § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) auf eine schematisierte be­trags­mä­ßig fi­xierte Geldlei­stung fest. Dem Gesetzgeber erschien es zweck­mäßig, von dem Prinzip der in­dividuel­len Be­mes­sung der Hilfe abzuwei­chen und feste Sätze hierfür festzulegen.
BVerwG 5 C 72.84, U.v. 16.01.86, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2678.pdf (info also 2/86, 82ff.; NDV 86, 293; NVwZ 86, 380; FEVS 35, 271) gegen die Stadt Stutt­gart. Nichtseßhafte Alkoho­liker kön­nen nicht pauschal auf Sachleistungen und ein Taschengeld verwiesen werden (im vorliegen­den Fall formu­lar­mä­ßig aus Grün­den der Abschreckung und mögli­chen Mißbrauchs). Dem erwachsenen Men­schen ist die Möglichkeit zu las­sen, im Rah­men der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Be­darfsdec­kung frei zu gestal­ten. Die Men­schenwürde gebietet es auch im vor­liegenden Fall, die Hilfe zum Lebens­unterhalt grundsätzlich im Ganzen in Geld aus­zuzah­len.
Anmerkung: Auf diese Grundsatzentschei­dungen des BVerwG beziehen sich Kom­mentierung und Rechtspre­chung zum Anspruch auf Sozialhilfe­regel­sätze als Geld­leistung.
VGH Ba-Wü 6 S 2356/92, B.v. 03.11.92, IBIS e.V.: C1211, info also 1/93, 26: Der Anspruch auf Be­klei­dung ist im Regel­fall in Geld zu erfüllen (Menschenwürdeprinzip, vgl. BVerwG v.16.1.86).Der Dring­lich­keit des Eil­antrages steht nicht entgegen, daß der Wertgutschein bereits bewilligt worden ist. Durch den Einsatz des Wertgut­scheines wird der Antragsteller beim Einkaufen Beschränkungen unterworfen, in­dem er beispiels­weise nicht oder nur sehr umständlich im möglicherweise preiswerten Versandhandel ein­kaufen kann. Zudem muß er sich Dritten gegenüber von vornherein als Empfän­ger öffentlicher Hilfeleistun­gen zu erkennen geben. Derartige Nachteile hält das OVG für unzumut­bar, sofern keine sachlichen Gründe im Ein­zelfall den Einsatz von Wertgut­scheinen ge­bieten.

§§ 20, 23, 28 SGB II, §§ 28, 73 SGB XII, VO zu § 28 SGB XII - Verfassungswidrige Bemessung Regelsätze und Sozialgeld, Anspruch auf ergänzende laufende Leistungen



LSG Hessen L 6 AS 336/07, B.v. 29.10.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2337.pdf Vorlagebeschluss zum BVerfG zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 bis 3 und des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, insbesondere zur Vereinbarkeit mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip). Ausführlich begründete Vorlage, die dazu führte, dass das BVerfG am 09.02.10 die ALG II Regelleistung und das Sozialgeld für verfassungswidrig erklärte.
BVerfG 1 BvL 1/09, U.v. 09.02.10, www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html, zu Vorlagebeschlüssen LSG Hessen L 6 AS 336/07 v. 29.10.08, sowie BSG B 14 AS 5/08 R v. 27.01.09 und BSG B 14/11b AS 9/07 R v. 27.01.09. Die Regelleistungen nach SGB II sind nicht verfassungsgemäß. Leitsätze:

"1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen."
SG Berlin B.v. 25.04.12 - S 55 AS 9238/12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2416.pdf Vorlagebeschluss an das BVerfG: Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin sind die Regelbedarfe nach SGB II/XII iVm dem RBEG vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise festgelegt worden.

Die Einbeziehung der studentischen Haushalte in die Referenzgruppe ist nach den methodischen Vorgaben des BVerfG unzulässig, weil das BAföG neben seiner ausbildungsfördernden Funktion eine existenzsichernde Aufgabe zu erfüllen hat. Die BAföG-Regelbedarfe sind ebenfalls verfassungwidrig zu niedrig, zumal das Kindergeld ergänzend zum BAföG nur bis zum 24. Lebensjahr beansprucht werden kann. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil dem Grunde nach Berechtigte wegen § 7 Abs 5 SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sind. Die Herausrechnung der Studenten aus der Referenzgruppe würde zu einer Erhöhung des Regelbedarfs führen.




  • Rothkegel, Ein Danaergeschenk für den Gesetzgeber. Zum Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010, ZFSH/SGB 2010, 129

  • Kingreen, Schätzungen „ins Blaue hinein”: Zu den Auswirkungen des Hartz IV-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf das Asylbewerberleistungsgesetz, NVwZ 2010, 558


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