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§ 7 Abs. 5 SGB II / § 22 SGB XII / § 26 BSHG - leistungsrechtliches Ausbildungsverbot



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§ 7 Abs. 5 SGB II / § 22 SGB XII / § 26 BSHG - leistungsrechtliches Ausbildungsverbot



LSG Hessen L 9 AS 14/05 ER, B.v. 11.08.05, ZFSH/SGB 2005, 672 www.sozialgerichtsbarkeit.de sowohl über die Härtefallregelung (§ 7 Abs. 5 SGB II) wie auch über § 34 SGB X (Zusicherung) auch bei Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Leistungsträger (hier: vom BSHG zum SGB II) Möglichkeiten, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung über das SGB II zu finanzieren und dadurch den Ansprüchen des Vertrauensschutzes gerecht werden (hier: Studium für eine alleinerziehende Mutter mit 4 Kindern, von denen das jüngste 6 Jahre alt ist).
LSG Hamburg L 5 B 256/05 ER AS B.v. 24.11.05, InfAuslR 2006, 148 www.sozialgerichtsbarkeit.de http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7616.pdf

Pflicht zur Weitergewährung der nach BSHG in Anerkennung eines Härtefalls nach § 26 BSHG bewilligten Leistungen für afghanische Studierende mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV AufenthG. Das LSG sieht aufgrund der nach BSHG als Härtefall aufgenommenen Förderung auch einen Härtefall i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II. Es ist unerheblich, dass die auf der Erlasslage in Hamburg beruhende Förderung nach BSHG durch die Rspr. der OVG zum Härtefall nach § 26 BSHG nicht gedeckt war. Die Antragsteller haben ihr Studium aber in der legitimen Hoffnung aufgenommen, dafür eine gesicherte finanzielle Grundlage zu haben. Ohne den Übergang vom BSHG zum SGB II wäre die Sozialhilfe weitergezahlt worden. Die Antragsteller haben im Vertrauen auf die Förderung bereits nennenswerte Anstrengungen im Studium unternommen. Bei dieser Sachlage ist es ihnen nicht zuzumuten, das Studium abzubrechen und auf den Ertrag ihrer Anstrengungen zu verzichten.


LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AS 36/05 ER, B.v. 14.04.05, FEVS 2005, 511 www.sozialgerichtsbarkeit.de Härtefall i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist (hier: Wegfall der Förderung nach BSHG; Erhöhung der Unterkunftskosten durch Auszug der Freundin), sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (für eine nach dem SGB III förderungsfähige, zu einem Drittel absolvierte berufliche Ausbildung). Es ist nicht im Sinne des Gebotes für erwerbsfähige Hilfebedürftige, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen (§ 2 Abs 2 SGB II), wenn bedürftige junge Menschen daran gehindert werden, Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine effektivere Einsetzung ihrer Arbeitskraft zu schaffen.
LSG Berlin-Brandenburg L 23 B 1008/05 AY ER, B.v. 15.11.05 www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Studierende, wenn kein Anspruch auf BAföG besteht. Der in P. lebende Antragsteller studiert im 29. Semester an einer Hochschule in Berlin. Nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte er Asyl. Ihm ist nicht erlaubt, während des Asylverfahrens einem Studium oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und nach Berlin zu reisen.

Dem Anspruch auf Leistungen analog SGB XII gemäß § 2 AsylbLG steht § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach BAföG förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe. Eine Ausbildung ist dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d. h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist. Entscheidend ist allein, dass das BAföG eine Ausbildung als förderungsfähig erklärt (BVerwG FEVS 44, 138 m. w. N. zu § 26 BSHG).

Darauf, dass die Ausbildung dem Antragsteller ausländerrechtlich verboten und er sowohl, weil er als Asylbewerber nicht unter den Personenkreis des § 8 BAföG fällt, als auch, weil er die Förderungshöchstdauer überschritten hat, nicht gefördert werden könnte, kommt es nicht an. Die Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB XII wäre auch nicht im Falle einer "pro-forma-Immatrikulation" ausgeschlossen. Ob § 22 SGB XII greift, ist allein nach den objektiven Verhältnissen (Immatrikulation) zu beurteilen (OVG Lüneburg FEVS 48, 468 zu § 26 BSHG). An der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem BAföG fehlt es nur, solange der Auszubildende beurlaubt ist (BVerwG 5 B 153/99, B.v. 25.08.99).

Der Antragsteller kann auch unter Berücksichtigung des Arbeitsverbotes keinen besonderen Härtefall nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII beanspruchen. Ob eine Härte gegeben und ein Ermessen eröffnet ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Eine besondere Härte liegt nach Rspr. des BVerwG zu § 26 BSHG nur vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen (BVerwGE 94, 224).

Der Ausschluss von Sozialleistungen für die Ausbildung entspricht der gesetzlichen Wertung, Asylbewerbern bei der Ausbildungsförderung nicht dieselben Rechte wie Deutschen oder anerkannten Asylberechtigten zu gewähren. Die Beschränkung auf den Personenkreis des § 8 BAföG, also anerkannte Asylberechtigte, nicht aber Asylbewerber, denen regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich untersagt ist, stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die nicht über die Anwendung des § 22 Satz 2 SGB XII auf diese Fälle unterlaufen werden darf (vgl. OVG Saarlouis FEVS 38, 116 m.w.N.).

Eine besondere Härte könnte sich allenfalls aus zusätzlichen Gesichtspunkten ergeben. Solche hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der angeführten psychischen Erkrankung weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht.




  • Anmerkung: § 26 BSHG ist auf Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 3-7 nach AsylbLG nicht anwendbar! Zum einen fehlt eine entsprechende Vorschrift im AsylbLG, zum anderen sind die Leistungen nach AsylbLG nicht vom Einsatz der Arbeitskraft des Leistungsberechtigten abhängig. § 26 BSHG soll aber vor allem den gegenüber dem Studium vorrangigen Einsatz der Arbeitskraft sicherstellen. Vgl. dazu auch die unter "keine analoge Anwendbarkeit des § 26 BSHG (leistungsrechtliches Ausbildungsverbot)" aufgeführten Entscheidungen.


LSG Berlin-Brandenburg L 5 B 1351/05 AS ER, B.v. 26.01.06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Anspruch auf ALG II nach "verbrauchten" Bafög-Anspruch. Auch der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II (Anspruch auf ALG II trotz "dem Grunde nach förderungsfähiger" Ausbildung in Fällen, in denen wegen Wohnens bei den Eltern ohnehin nur das "Mini-BAföG" bzw. "Mini-BAB" von 192 €/Monat beansprucht werden könnte) greift nicht, wenn wegen § 7 BAföG (d.h. es handelt sich um keine Erstausbildung, bzw. zuvor begonnene Ausbildung wurde abgebrochen) die Ausbildung als solche nicht mehr nach dem BAföG förderungsfähig wäre.
LSG Berlin Brandenburg L 10 AS 545/06, U.v. 07.07.06 www.sozialgerichtsbarkeit.de Revision beim BSG anhängig. Kein Anspruch auf ALG II, auch nicht als Darlehen, für eine 18jährige, seit 5 Jahren in Deutschland lebende, als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling eingereiste Jugendliche aus Sierra Leone mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, weil sie eine schulische Berufsausbildung macht, die dem Grunde nach nach BAföG förderungsfähig wäre.

Die vom Land Berlin zuvor gewährte Jugendhilfemaßnahme sowie die Agentur für Arbeit (Berufsberatung) hatten die Jugendliche intensiv im Hinblick auf einen aufzunehmende Berufsausbildung betreut. Das Jobcenter hatte die Jugendliche zunächst - entgegen § 63 SGB III - in eine berufsvorbereitende Maßnahme zugewiesen und hierfür ALG II gewährt. Ihr Wechsel von der Maßnahme in die Berufsausbildung wurde vom Jobcenter ausdrücklich genehmigt, zwei Monate später jedoch überraschend das ALG II unter Verweis auf das leistungsrechtliche Ausbildungsverbot des § 7 Abs. 5 SGB II eingestellt. Die Jugendliche wurde vom Jobcenter zum Abbruch der Berufsausbildung aufgefordert, für diesen Fall wurde ihr ALG II als Zuschuss angeboten. Irgendwelche alternative Arbeits- oder Ausbildungsangebote hat ihr das Jobcenter - entgegen § 3 Abs. 2 SGB II - nicht unterbreitet.

Da unbekannt ist, ob und wo ihre Eltern noch leben, kann sie für diese auch keine 3 Jahre Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen. Mangels 5jähriger eigener Erwerbstätigkeit vor Beginn der Ausbildung besteht somit kein Anspruch auf BAföG (§ 8 Abs. 2 BAföG), auch der Aufenthaltstitel vermittelt keinen Anspruch (§ 8 Abs. 1 BAföG).

Das LSG konnte hierin weder einen besonderen Härtefall (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) noch aufgrund der zuvor geförderten Vorbereitung und Aufnahme der Berufsausbildung u.a. durch das Jobcenter Gründe für einen Vertrauensschutz erkennen.


LSG NRW L 19 B 20/06 AS ER, B.v. 23.08.2006 www.sozialgerichtsbarkeit.de Keine Leistungen - auch nicht im Wege der Härtefallregelung - nach SGB II als Härtefall für eine 20jährige mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die als Vollwaise nach Deutschland gekommen ist, weil sie eine eine schulische Berufsausbildung zur Kinderpflegerin absolviert. Die Antragstellerin ist nicht mehr krankenversichert und es sind Mietrückstände von 1434,20 €aufgelaufen.

Das SG hatte eine besondere Härte anerkannt, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine betriebliche Ausbildungsstelle nicht haben vermitteln können und aktuell nicht anbieten könne. In dieser Situation könne von der Antragstellerin nicht verlangt werden, ihre Ausbildung abzubrechen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, da die aufgenommene Ausbildung den Ausbildungsstand der Antragstellerin verbessere und so schon allgemein ihre Vermittlungschancen erhöhe.

Ein besonderer Härtefall liegt auch nicht aus den vom Sozialgericht genannten Gründen vor. Im Übrigen würde durch diese Argumentation eine mit den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II/8 BAföG verbundene Zielsetzung des Gesetzgebers nahezu regelmäßig umgangen. Denn von fast jeder Ausbildung lässt sich annehmen, dass sie persönlich nützlicher ist als das bloßes Abwarten eines Arbeits- oder Ausbildungsangebotes sowie, dass der Absolvent der Ausbildung nach deren Abschluss qualifizierter ist als vorher.

Eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann zur Überzeugung des Senats auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragstellerin bislang nicht zu dem vom BAföG erfassten Personenkreis zählt. Denn die Härte rührt insoweit, wie vorab dargelegt, aus der gesetzgeberischen Entscheidung her, den von den Regelungen der Ausbildungsförderung begünstigten Personenkreis zu bestimmen.

Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass die Umsetzung der sog. Qualifikationsrichtlinie - Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Amtsblatt L 304/12 vom 30.09.2004) - eine für die Antragstellerin günstigere Position bringen wird, da nach Nr. 31 der Erwägungen dieser Richtlinien diese nicht für finanzielle Zuwendungen gilt, die von den Mitgliedsstaaten zur Förderung der "allgemeinen und beruflichen Ausbildung" gewährt werden.
SG Hannover S 31 AS 132/06 ER, B.v. 09.03.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8047.pdf Anspruch auf Leistungen als Darlehen nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II wegen besonderer Härte für einen türkischen Staatsangehörigen, der seit 2004 die Berufsfachschule Technik besucht, und diese Ausbildung dem Grunde nach BAföG förderungsfähig ist. Vom Bezug des BAföG ist er lediglich deshalb ausgeschlossen, weil er die besonderen Voraussetzungen für ausländische Auszubildende nach § 8 BAföG nicht erfüllt.

Der Antragsteller lebte seit Jahren in Jugendhilfeeinrichtungen. Ihm wurden bis Oktober 2005 Leistungen nach SGB VIII einschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt und Miete gewährt. Sein allein sorgeberechtigter Vater war in Deutschland 1997 untergetaucht, wurde in der Türkei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt, und befand sich dort bis zu seinem Tod im November 2005 in Strafhaft. Seine Mutter lebt in der Türkei. Er erhält deshalb auch ein Kindergeld.

Eine besonderen Härte ist zu bejahen, wenn die zuvor gesicherte finanzielle Grundlage für eine Ausbildung entfallen ist, der Auszubildende dies nicht zu vertreten hat, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und die begründete Aussicht besteht, dass die Notlage des Hilfe Suchenden nur vorübergehend ist (OVG Lüneburg 4 M 6332/95, B.v. 29.09.95, FEVS 46, 422 ff).

Für den Bereich des SGB II haben sich dieser Rechtsprechung u.a. das LSG Nds-Bremen L 8 AS- 36/05, B.v. 14.04.05, FEVS 56, 511, das LSG Hessen K 9 AS 14/05 ER, B.v. 11.08.05, ZFSH/SGB 2006, 672 und das LSG Hamburg L 5 B 256/05 ER, B.v. 24.11.05 sowie L 5 B 396/05 ER AS, B.v. 02.02.06 angeschlossen. Danach ist der Begriff der besonderen Härte in § 7 Abs. 5 SGB II mit Rücksicht auf die in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II genannte Zielvorstellung des Gesetzgebers auszulegen, Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Für die Arbeitsmarktintegration ist ein qualifizierter Ausbildungsabschluss besonders bedeutsam. Deshalb wäre für den Antragsteller ein durch die Verweigerung der Leistungen zum Lebensunterhalt zum jetzigen Zeitpunkt erzwungener Abbruch des Schulbesuchs unzumutbar.


BSG B 14/7b AS 28/06 R, U.v. 06.09.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2150.pdf Der Ausschluss von Ausländern von der Ausbildungsförderung wegen fehlenden Nachweises einer Erwerbstätigkeit der Eltern gemäß § 8 II BAföG [in der bis 31.12.07 geltenden Fassung] rechtfertigt auch für elternlose Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG keinen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II für die Gewährung von ALG II während einer schulischen Berufsausbildung. Auch die Qualifikationsrichtlinie vermittelt keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
LSG NRW L 20 B 85/07 AS ER, B.v. 24.09.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2163.pdf Wurden einer Studentin in der Vergangenheit trotz Kenntnis des Studiums irrtümlich ALG II gewährt und diese Leistungen nunmehr eingestellt, so hat sie aufgrund eines besonderen Härtefalls Anspruch auf darlehensweise Leistungen. Würde die Antragsgegnerin darlehensweise Leistungen nicht erbringen, wäre der Abschluss des einschließlich Examensphase voraussichtlich noch 3 bis 4 Semester benötigenden Studiums der allein erziehenden Antragstellerin gefährdet. Den Abschluss dieser Ausbildung nunmehr gegen ihr Ende hin deshalb zu gefährden, weil die ursprüngliche Leistungsbewilligung unrechtmäßig erfolgt sei, verkennt, dass sich dann die bisherigen Ausbildung seit dem 01.01.05 als durch Verschulden der Antragsgegnerin verschwendete Lebenszeit darstellen würde.
LSG Rh-Pfalz L 1 SO 84/09 B ER, B.v. 12.02.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2342.pdf Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach SGB II für rumänischen Studentin und Sozialgeld nach SGB II für ihr Kind.

Erwerbsfähigkeit iSd des § 8 II SGB liegt auch bei beschränktem Arbeitsmarktzugang ausländischer Studierender für 90 ganze bzw. 180 halbe Tage im Jahr vor. Das LSG lässt offen, ob daneben auch die Möglichkeit, als neue EU-Bürgerin eine Arbeitserlaubnis nach Vorrangprüfung zu erlangen, für die Erwerbsfähigkeit ausreicht.
BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R: www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2488.pdf Zum Alg II-Anspruch während Urlaubssemsters. Gehört der Studierende der Hochschule organisationsrechtlich auch im Urlaubssemester an, greift der Ausschluss vom Alg II nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II immer dann, wenn er die Ausbildung auch tatsächlich betreibt. Ein Anspruch auf Alg II ist hingegen gegeben, wenn der Studierende während des Urlaubssemesters entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt.
Agentur für Arbeit, Wissensdatenbank SGB II, WDB-Beitrag Nr.: 270010 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2673.pdf ALG II als Härtefall-Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II für Ausländer mit Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf erwartete Änderung des § 8 Abs. 2 BAföG ab August 2016 (Verkürzung Vorbezugsdauer von 48 auf 15 Monate) www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI710863

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