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Wohnberechtigungsschein (WBS) für Ausländer



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Wohnberechtigungsschein (WBS) für Ausländer



Das 2002 eingeführte Wohnraumförderungsgesetz1 (WoFG) regelt in § 27 II, dass antragsberechtigt für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer Sozialwohnung nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)2 Wohnungssuchende sind, "die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen ... auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen."

Das zuvor insoweit allein einschlägige WoBindG kannte keine Einschränkungen für Ausländer. Der Anspruch nach § 5 Wo­BindG war allein vom Einkommen abhängig. Die damalige Behör­denpraxis, asylsuchenden und geduldeten Ausländern den WBS zu ver­wei­gern, hat das BVerwG für rechtswidrig erklärt.3 Nach neuem Recht dürfte dies jedoch zulässig sein. Asylsuchende und Geduldete können aber nach Jahren geduldeten oder gestatteten Aufenthalts - etwa wenn § 2 AsylbLG erfüllt ist - möglicherweise die Voraussetzungen für einen WBS erfüllen.4

Behör­den und Verwal­tungs­vor­schriften verweigern den WBS teils sogar bei befristeter Auf­enthaltserlaubnis, oder fordern eine mindes­tens einjährige Restlaufzeit des Aufenthaltstitels. Diese Praxis ist rechtswidrig, sie dürfte allenfalls in Ausnahmefällen bei einem von vorneherein nur auf kurze Zeit (weniger als 6 Monate) angelegten, nach dem Ausländerrecht nicht verlängerbarem Aufenthalt zulässig sein.5 Auch bei Studierenden mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG rechtfertigen Aufenthaltszweck und Aufenthaltsdauer zweifellos den Bezug ei­ner Sozialwohnung. Die Restlaufzeit eines befristeten Aufenthaltstitels ist ohnehin ein völlig ungeeignetes Indiz für die weitere Aufenthaltsprognose.

§ 7 WoBindG ermöglicht die "Freistellung" einer Sozialwohnung, die dann ohne WBS bezogen werden darf. Die Freistellung muss vom Vermieter beim örtlichen Wohnungsamt für die konkrete Wohnung und ggf. den konkreten Bewerber beantragt werden. Eine Freistellung ist möglich, wenn die Wohnung sonst nicht vermietbar wäre, da das Wohnungsamt keine geeigneten Bewer­ber mit WBS benennen kann. Weitere Gründe können das öffentliche Interesse sein, wenn z. B. ein soziales Wohnprojekt die Wohnung mietet und dort sozial betreute Flüchtlinge unterbringt, oder ein besonders berechtigtes Interesse des vorgesehenen Mieters, z. B. ein Flüchtling im Rollstuhl, der sonst keine behindertengerechte Wohnung finden könnte.6
OVG Münster, Woh­nungs­wirtschaft und Mietrecht (Fachzeitschrift) 1985, 389 Nicht in eine GU eingewiesene Asyl­bewerber können Anspruch auf einen WBS haben.
VG Köln, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1993, 365 Nicht in eine GU eingewiesene Asyl­bewerber haben Anspruch auf einen WBS (mit ausführ­li­cher Begründung).
OVG Hamburg, InfAuslR 1990, 151 Ausländer, die aufgrund der besonderen Verhältnisse im Hei­matland nicht abgeschoben werden können und des­halb eine Duldung erhalten, haben ggf. Anspruch auf einen WBS mit Dringlichkeit.
OVG Münster 14 A 436/93 v. 26.01.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2085.pdf Die in NRW übliche Praxis, Asylbewerbern gemäß der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Landes (VV-WoBindG Nr. 5.114) nur einen WBS zu erteilen, wenn ihnen nach Abschluss des Asylverfahrens voraussichtlich eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder ihr Aufenthalt für mindestens 6 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung geduldet werde, ist nicht zu beanstanden.
BVerwG 5 C 49.01, U.v. 13.08.03, FEVS 2004, 129 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2104.pdf Leitsatz: "Asylbewerber, die nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, sind nach der bis zum 31.12.01 geltenden Rechtslage antragsberechtigt für einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung im räumlichen Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung." Asylbewerber sind Wohnungssuchende i.S. von § 5 WoBindG a.F und hatten daher Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS).
Zwar wurde § 5 WoBindG zum 01.01.02 dahin geändert, dass der WBS in entsprechender Anwendung des § 27 des zum 01.01.02 neu geschaffenen Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) erteilt wird. § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG bestimmt: "Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen". Diese neue Rechtslage ist aber nach der Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 2 WoFG auf den Streitfall noch nicht anzuwenden, da der Antrag auf den WBS vor dem 1. Januar 2002 gestellt wurde.
§ 5 Abs. 1 WoBindG in a.F. bestimmte: "Die Bescheinigung über die Wohnungsberechtigung ist einem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 2 II. WoBauG ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt." Nach dieser Gesetzesfassung ist die Bescheinigung "einem Wohnungssuchenden", also ohne Einschränkung auf eine Untergruppe von Wohnungssuchenden, zu erteilen. "Wohnungssuchender" ist hiernach aber jeder, der eine Wohnung sucht.
Zu Unrecht folgert das OVG Berlin aus den Zielen des sozialen Wohnungsbaus, Wohnungen "für die breiten Schichten des Volkes" zu schaffen (§ 1 Abs. 1 II. WoBauG), Wohnungssuchender sei nur, "wer tatsächlich und rechtlich seinen Willen verwirklichen kann, für längere Zeit im Geltungsbereich des WoBindG seinen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für sich und gegebenenfalls seine Familie zu begründen".
Die in § 1 II. WoBauG genannten Ziele der Wohnungsbauförderung führen nicht zu einer Einengung auf Wohnungssuchende, die einen Wohnsitz für längere Zeit begründen können. Die Förderung soll denjenigen helfen, die zum Leben eine Wohnung brauchen und deshalb eine Wohnung suchen. Folglich ist es gerechtfertigt, als Wohnung i.S.d. WoBindG nur solche Wohnungen zu verstehen, die tatsächlich der Nutzung als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen sollen, also nicht Ferienwohnungen oder andere nur zu kurzem oder gelegentlichem Aufenthalt bestimmte Wohnungen. Dagegen ergibt sich aus den Förderungszielen nicht zwingend, die Wohnung müsse der Begründung eines Wohnsitzes auf längere Dauer dienen.
Zwar ist die Aufenthaltsgestattung nicht auf einen Daueraufenthalt gerichtet. Das schließt aber nicht aus, dass ein Asylbewerber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, nämlich dann, wenn er an einem Ort oder in einem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 10a Abs. 2 und 3 AsylbLG). Ein Asylbewerber kann auch einen Wohnsitz begründen, indem er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Das kann er rechtmäßig allerdings nur, wenn er nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, und die Wohnung im Geltungsbereich seiner Aufenthaltsgestattung liegt. Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern vor.
Da die Kläger Wohnungssuchende im Sinne des § 5 WoBindG a.F. sind, hängt ihr Anspruch auf einen WBS allein davon ab, dass ihr Einkommen die Einkommensgrenze (§ 25 II. WoBauG) nicht übersteigt. Die Kläger und ihre Kinder erhalten Leistungen nach dem AsylBLG bzw. dem BSHG. Danach ist der Beklagte verpflichtet, den Klägern einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.


  • Anmerkung: offen bleibt, weshalb Rot-Grün das Gesetz zum 1.1.2003 verschärft und den Zugang von Ausländern zu Sozialwohnungen erheblich erschwert hat. Aus dem Büro der Bundesausländerbeauftragten war zu erfahren, dass man - entgegen § 91 c Abs. 1 AuslG - am Gesetzgebungsverfahren nicht beteilgt worden sei. Die für den Bereich Bauen und Wohnen zuständigen Fachabgeordneten haben die diskriminierenden, vom Bauministerium formulierten Regelungen offenbar hingenommen, oder ebenfalls übersehen...


OVG Bremen 1 S 243/04, B.v. 23.08.04, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2084.pdf PKH für einen Antrag auf WBS nach § 5 WoBIndG i.V.m. § 27 II S. 2 WoFGfür einen langjährig geduldeten Rom aus dem Kosovo. Sein nicht nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet wird zwar nicht ausdrücklich erlaubt, aber langfristig toleriert (vgl. OVG Hamburg InfAuslR 1990, 151, OVG NRW WuM 1997, 563).
VG Münster 5 L 19/08, B.v. 07.02.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2464.pdf Kein WBS für Wohnung mit ausreisepflichtigem Ausländer. Das Wohnraumförderungsgesetz bestimmt, dass auch die Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS erfüllen müssen. Das ist beim Lebenspartner nicht der Fall, da er sich als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Sinn und Zweck des § 27 WoFG ist es, Haushalte zu fördern, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Dies kann nur bei denen erreicht werden, die nicht unverzüglich Deutschland verlassen müssen.
VG Freiburg, 20.06.12 – 4 K 1983/11, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2463.pdf Anspruch auf WBS für Ausländer mit Duldung, der mehr als acht Jahre in Deutschland lebt und bei dem mit hinreichender Sicherheit damit zu rechnen ist, dass das Abschiebungshindernis bzw. der Duldungsgrund in absehbarer Zukunft, mindestens innerhalb des nächsten Jahres, fortbestehen wird.
VGH BW U.v. 19.07.13 - 3 S 1514/12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2613.pdf, bestätigt VG Freiburg, 20.06.12 – 4 K 1983/11, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2463.pdf

Wohnberechtigungsschein für geduldete Ausländer, die nicht mehr zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind und denen ein absehbar dauerhaftes Abschiebungshindernis zur Seite steht.



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