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Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch



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Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch

Seit 1996 wird die Finanzierung des Schwangerschaftsabbruches für alle (deutsche und ausländische) Frauen mit geringem Ein­kommen (= unter 941 € mtl. verfügbare persönliche Ein­künfte der Frau zzgl. 228 € für jedes von der Frau unterhaltene Kind, zzgl. der 250 € übersteigenden Anteils der Miete bis zu einem Betrag von 284 €; das Einkommen des Partners spielt keine Rolle!) im "Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger­schaftsabbrüchen in beson­deren Fäl­len" (SchwHG, BGBl v. 25.o8.95) vollständig neu gere­gelt, www.bundesrecht.juris.de/schwhg

Zuständig ist seitdem nicht mehr das Sozi­alamt, sondern die Krankenkasse, die die Leistung aus Mitteln des Landes er­stattet bekommt. "Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau eine ... gesetzliche Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthal­tes wäh­len", die dann die Leistung erbringen muß (§ 3 Abs. 1 SchwHG).

Bei der Kasse muss eine aktuelle Sozialhilfebescheinigung bzw. ein aktueller Sozialhilfebescheid vor­gelegt werden, eine Beratungsbescheinigung darf nicht verlangt werden, da diese nur für die den Abbruch vornehmende ÄrztIn relevant ist. Die Kasse muß dann eine Kostenübernahmebescheinigung ausstellen. Die Frau hat für den Ab­bruch freie Arztwahl, freie Wahl zwischen ambulanten und stationären Abbruch und freie Wahl an welchem Ort sie den Ab­bruch durchführen lässt.

Da das So­zialamt nicht mehr zuständig ist, muß dort der Wunsch die Schwanger­schaft abzubrechen nicht mit­ge­teilt werden. Es kann auch ein anderer Grund angegeben werden, weshalb die Sozialhilfebescheini­gung benö­tigt wird (z.B. für Gericht oder Anwalt; oder normaler Bescheid zwecks Prüfung der Berechnung, §§ 33,35 SGB X, §§ 37/39 VwVfG). Bei Verweige­rung der Leistung kann beim Sozial­gericht eine einstweilige Anordnung gegen die Kran­kenkasse beantragt werden.

Voraussetzung für die Leistung ist ein "Wohn­sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" der Frau in Deutschland. Das Ge­setz nennt als Leistungsberechtigte u.a. ausdrücklich die Emp­fängerin­nen von Leistungen nach Asyl­bLG. Zweck der Wohnsitzregelung kann daher nur sein, auszu­schließen, daß Frauen die Leistung in Anspruch neh­men, die lediglich zum Zweck des Abbruches nach Deutschland einreisen. Diese Motiva­tion kann über­haupt nur dann in Betracht kommen, wenn die Schwangerschaft wie auch der Entschluß sie abzu­brechen be­reits vor der Einreise entstanden sind, auch in solchen Fällen dürften aber in der Regel an­dere Einreisemotive überwiegen (z.B. Asyl­antrag), was ggf. darzulegen wäre. Zu berücksichtigen ist zudem die Rechtsprechung des BVerfG (s.u.).


Rechtsprechung: Aus dem Urteil des BVerfG v. 28.05.95, NJW 1993, 1751 zur Strafbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB folgt die Vor­gabe für den Gesetzgeber, zu verhindern, "daß Frauen den Weg in die Illegalität suchen und damit nicht nur sich selbst gesundheitlichen Schaden zufügen, sondern auch dem Ungeborenen die Chance einer Ret­tung durch ärztliche Behandlung nehmen." Nach Auffassung des BVerfG darf deshalb keine Frau aus finan­ziellen Gründen gehindert sein, ärztliche Hilfe für die Durchführung eines straffreien Schwanger­schaftsab­bruches in Anspruch zu nehmen. Aus dieser Rechtsprechung folgt ein Anspruch auf Kosten­übernahme grundsätzlich unabhängig vom ausländer­rechtlichen Status.

Entscheidungen zum Ausländerrecht



UN - Kinderrechtskonvention als Abschiebungshindernis



VG Hannover, Urteil vom 11.04.1997 - A 7174/96 – IBIS C1379 Das VG hat die Abschiebung eines minderjährigen Kindes unter Bezugnahme auf die UN-Kinderschutzkonvention untersagt: ”Die Klage hat indes Erfolg, soweit der Kläger die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheids des begehrt. Das ergibt sich aus dem ”Übereinkommen über die Rechte des Kindes” vom 20.11.1989 (KRK), wie es am 05.12.1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen worden ist und das durch Gesetz vom 17.02.1992 am 05.04.1992 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist. Der Kläger ist, da er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Kind im Sinne des Art. 1 KRK (vgl. FamRZ 1992, 253 f.). Nach § 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt; ge­mäß Abs. 2 der Norm verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährlei­sten, die zu seinem Wohlergehen erforderlich sind. Nach Art. 20 Abs. 1 KRK hat ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird, Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag des Klägers sind seine Eltern etwa im März 1995 verhaftet worden, und er weiß nicht, an welchen Ort sie verbracht worden sind. Seit dieser Zeit hat er keinen Kontakt mehr mit ihnen ge­habt, so dass zu befürchten steht, dass sie nicht mehr am Leben sind. Bei einer Durchführung der Abschiebung in sein Heimatland wäre er völlig auf sich selbst gestellt und insbesondere gezwungen, ohne Fürsorge, Schutz und Betreuung durch die Eltern eine Unterkunft zu finden sowie seinen Lebensunterhalt - im ohnehin wirtschaftlich notleidenden Äthiopien - allein zu bestreiten. Ein solches ”dem eigenen Schicksal überlassen” steht mit den vor­genannten Regelungen der KRK nicht im Einklang, da es das danach vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl außer acht lässt (vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 07.05.1996 - 5 L 1598/95 A -, InfAuslR 1996, 285).
Danach kann auch die Ratifikationsurkunde der Bundesregierung vom 06.03.1992 (BGBl. 1992 II 990) - wonach die KRK innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet und nichts in dem Übereinkommen dahin­gehend ausgelegt werden könne, das das Recht der Bundesrepublik beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Bedingungen des Aufenthalts von Ausländern zu erlassen - nichts ändern. Es ist bereits zweifelhaft, ob sie einen zulässigen Vorbehalt darstellt; jedenfalls spricht mehr dafür, dass sie mit Blick auf Art. 51 Abs. 2 KRK un­wirksam ist (vgl. dazu Menzel, Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR) 1996, 22ff. (23)).
Schließlich ergibt sich ein Abschiebungsverbot auch aus Art. 1 und 2 des von der Bundesrepublik ratifizierten Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 05.10.1961 - (BGBl. II 1971, 217). Nach Art. 1 MSA sind die Behörden des Aufenthaltsstaats u.a. verpflichtet, Maßnahmen zum Schutze der Person des Minderjährigen zu treffen. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind nicht nur solche, die den eigentlichen Zweck der Vormundschaft betreffen. Vielmehr lässt sich aus Art. 1 MSA auch die Verpflichtung und das Recht herleiten, ggf. ausländerrechtli­che Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den weiteren Verbleib eines ausländischen Kindes im Bundesgebiet zu sichern. Dies setzt freilich zwingend voraus, dass der weitere Verbleib des Kindes im Interesse des Kindeswohls zwingend geboten ist. Da diese Voraussetzungen jedoch im Falle des Klägers erfüllt sind, unterliegt die Abschie­bungsandrohung auch unter diesem Gesichtspunkt der Aufhebung (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 24.11.1993 - 5 E 11833/93 - NVwZ 1994, 1137).”



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