§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
VG Sigmaringen 4 K 16/05, U.v. 22.02.05 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6803.pdf Ein anerkannter Flüchtling, der ausgewiesen worden ist, kann Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben.
VG Stuttgart 12 K 1791/04, U.v. 02.06.05, IBIS M7215 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7215.pdf Einem ausgewiesenen anerkannten Flüchtling kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Dabei ist der Ausweisungsgrund als allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen, bei der Ermessensausübung kann eine der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung entsprechende Wartefrist verlangt werden.
VG Braunschweig 6 A 171/05 U.v. 29.06.05, Asylmagazin 10/2005, 17, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6947.pdf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo wegen Unzumutbarkeit der Ausreise; liegt ein Abschiebungsstopp auf Grund der schlechten Lage im Herkunftsland vor, ist die freiwillige Ausreise unzumutbar.
OVG NRW 18 B 1207/04, B.v. 20.05.05, InfAuslR 2005, 380, Asylmagazin 11/2005, 30 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7257.pdf
Leitsätze: "1. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG kommt unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG als Ausnahmemöglichkeit zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für alle Fälle in Betracht, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht.
2. Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet (wie OVG NRW 18 B 1144/04, B.v. 08.07.04 zu § 30 Abs. 2 AuslG).
3. Die vorbehaltlose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer sog. Altfallregelung verbraucht einen vorher verwirklichten Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer Straftat."
Der aus dem Libanon stammende 1982 geborene Antragsteller lebt seit 1989 mit seinen Eltern in Deutschland. Er erhielt 1996 aufgrund einer Altfallregelung eine Aufenthaltsbefugnis, die seitdem regelmäßig verlängert wurde. 2001 war er an einer Schlägerei beteiligt. In Kenntnis des Ermittlungsverfahrens wurde die Aufenthaltsbefugnis im September 2001 um 2 Jahre verlängert, Anfang 2003 wurde die Erwerbstätigkeitsauflage zugunsten des Antragstellers geändert. Dadurch konnte der Antragsteller darauf vertrauen, dass die Straftat auch bei künftigen ausländerrechtlichen Entscheidungen außer Betracht bleiben würde. 2003 wurde der Antragsteller zu 6 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt, darauf lehnte die Ausländerbehörde 2003 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Das OVG ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nichtverlängerung an.
Unabhängig davon kommt aber auch eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG in Betracht. Der Antragsteller ist mit 7 Jahren eingereist, ist soweit ersichtlich selbständig erwerbstätig und abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung - die dem Antragsteller wie dargelegt ausländerrechtlich nicht entgegengehalten werden kann - spricht kein öffentliches Interesse für eine Aufenthaltsbeendung. Eine Beendung des Aufenthaltes wäre daher im Hinblick auf die Verwurzelung in die Lebensverhältnisse in Deutschland unverhältnismäßig.
OVG Nds. 11 ME 96/05, B.v. 27.06.05, EZAR NF 33 Nr. 1; Asylmagazin 9/2005, 32; InfAuslR 2005, 381 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6913.pdf
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer (noch) nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen sein. Der Ausländer hat daher nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird. Das Aufenthaltsrecht ist dabei in der Regel auf die Höchstgeltungsdauer von 6 Monaten beschränkt (§ 26 Abs. 1 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht erfüllt, wenn ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland angestrebt wird. Es bleibt offen, ob bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden darf, dass der Ausländer minderjährig ist und bereits seit längerem in Deutschland lebt.
VG Stuttgart 11 K 4809/03, U.v. 24.06.04, InfAuslR 2005, 106; IBIS M6406, Asylmagazin 6/2005, 44 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6406.pdf
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG für einen in Deutschland geborenen 15jährigen vietnamesischen Jugendlichen.
Der Kläger wurde im August 1990 geboren. Seine Eltern waren 1987 als Vertragsarbeiter in die DDR gekommen und hatten Anfang 1990 in der BRD Asyl beantragt. Ihr Asylantrag wurde 1995 abgelehnt, die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis 2001 abgelehnt. Der Kläger besucht mit Erfolg eine weiterführende Schule und in seiner Umgebung - auch mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch spricht. Das Gericht sieht die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an.
Die Aufenthaltsbeendung wäre schließlich unverhältnismäßig i.S.v. Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und es ist daher für den Kläger von einem eingetretenen rechtlichen Abschiebehindernis auszugehen.
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Anmerkung: Aufgehoben durch VGH BaWü 13 S 2220/05, U.v 18.01.06, EZAR NF 23 Nr. 7, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7951.pdf
VG Stuttgart 11 K 5363/03, U.v. 11.10.05, InfAuslR 2006, 14; Asylmagazin 12/2005, 29, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7397.pdf Die Kläger haben Anspruch auf Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG Dass die Klägerin in Begleitung ihres Sohnes reisefähig ist, ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht hinreichend gesichert. Dies kann aber auf sich beruhen, denn der Sohn ist mit Rücksicht auf seine Familie aus rechtlichen Gründen an der Ausreise gehindert. Ihm wie auch seiner Ehefrau kann bei Beachtung des durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotenen Schutzes der Familie nicht zugemutet werden, ohne ihre Kinder auszureisen, vgl. VG Stuttgart 11 K 4809/03, U.v. 24.06.04, InfAuslR 2005, 106.
Auch das Volk von Ba-Wü bekennt sich nach Art. 2 Landesverfassung zum unveräußerlichen Menschenrecht auf Heimat, weshalb die Staatsorgane bei Ihren Entscheidungen zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen haben, wie sie ferner nach Art. 3 UN-Kinderkonvention das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen müssen.
Auf diese Pflichten können sich Ausländer zwar nur berufen, soweit innerstaatlich subjektive Rechtspositionen gewährt sind, was die Deutschland bei der Kinderkonvention durch eine Erklärung bezogen auf das Ausländerrecht abgesichert hat. Soweit aber die Kinderkonvention Inhalt des Völkergewohnheitsrechts ist, bleiben daraus abgeleitete Rechte nach Art. 25 GG ebenso unberührt wie die aufgezeigten Ansprüche aus der EMRK.
Hiernach sind nicht nur die Kinder unverschuldet an der Ausreise gehindert (§ 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG), sondern auch deren Eltern, weil diese jedenfalls von ihren Kindern in absehbarer Zeit nicht getrennt werden dürfen und ihre Mutter zu betreuen haben. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG). Liegt kein Ausnahmefall vor, so besteht ein Erteilungsanspruch.
Das Ermessen ist auch insoweit auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse reduziert, als die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt sind, aber davon abgesehen werden kann (Abs. 3 2. Halbsatz). Hier dürfte es zwar an dem erforderlichen Visum bei der Einreise fehlen (Abs. 2 S. 1). Die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AuslG zeigt einen Maßstab auf, der zu einem Erteilungsanspruch führen muss, denn sie setzt sich sogar im Falle einer Ausweisung gegenüber § 11 Abs. 1 AufenthG durch, die schwerer wiegt als der Visumverstoß vor 13 Jahren. Außerdem ist die Sollvorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, sog. Kettenduldungen zu vermeiden, die hier aber wegen Unzumutbarkeit der Ausreise weiterhin zu erteilen wären, wenn keine Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Hinzu kommt schließlich nach der Rspr. des EuGH, dass auch die Verweigerung eines regulären Aufenthaltsrechts einer Rechtfertigung bedürfte, die hier nicht zu erkennen ist.
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Anmerkung: ähnlich VG Stuttgart 12 K 2469/04 v. 22.11.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7525.doc
VG Osnabrück 5 A 736/04, U.v.19.09.05, Asylmagazin 11/2005, 31, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7126.pdf Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für staatenlosen Kurden aus Syrien trotz Sozialhilfebezugs. Für eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Steht fest, dass der Antragsteller staatenlos ist, so stehen seiner Ausreise mangels aufnahmebereiten Staates und Ausstellbarkeit von Heimreisepapieren rechtliche und tatsächliche Gründe entgegen, mit deren Wegfall nicht zu rechnen ist und die seinem Verschulden nicht unterfallen.
Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) ist gerechtfertigt, weil sich nicht abzeichnet, dass das Abschiebungshindernis Staatenlosigkeit in absehbarer Zeit entfällt (VGH Ba-Wür, U.v. 17.12.98, VBlBW 199, 150).
Der Regelversagungsgrund hätte zur Folge, dass dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch eine Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies widerspricht der Funktion der Duldung, die kein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewähren soll (BVerwG, U.v. 04.06.97, BVerwGE 105, 35, 43).
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat. Soweit dem Kläger entgegenhalten wird, dass er von Sozialhilfe lebt, kommt dieser Erwägung angesichts des Umstandes, dass der Kläger ohne einen bestimmten Aufenthaltsstatus gar nicht die Möglichkeit hatte, frei von Sozialhilfe zu leben, kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Erst die längerfristige Aufenthaltsperspektive wird es dem Kläger ermöglichen, einen dauerhaften Arbeitsvertrag auch zu erhalten. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen kann und wird und damit das private Interesse des Klägers an einer Aufenthaltsverfestigung das öffentliche Interesse überwiegt.
Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit durch Art. 17 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (v. 28.09.54, BGBl. 1976 II S. 474) begünstigt ist, so hat sich die Ermessensentscheidung des Beklagten auf die einzig mögliche Entscheidung der Erteilung des Aufenthaltstitels verdichtet.
VG Oldenburg 11 A 1820/04, U.v. 14.09.05, Asylmagazin 12/2005, 30, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7403.pdf
Ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG, soweit die Kläger geltend machen, es bestünden erhebliche Nachteile für die Roma im Kosovo. Über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und -hindernissen nach § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG hat das Bundesamt bestandskräftig entschieden.
Es besteht auch kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Maßgeblich ist, wie sich aus dem Wortlaut ("Ausreise") und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, Seite 80) noch deutlicher als aus § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ergibt, ob (neben der Abschiebung) die freiwillige Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Unerheblich ist, aus welchen Gründen eine Abschiebung scheitert.
UNMIK ist bereit, Angehörige der Minderheiten auf strikt freiwilliger Basis wieder aufzunehmen. Dies zeigt, dass UNMIK nicht die Rückkehr von Angehörigen der Minderheiten als Sicherheitsrisiko einstuft, sondern lediglich die umfassende zwangsweise Rückführung gegen den Willen der Betroffenen.
Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass allein ein langjähriger Aufenthalt und die Integration sowie eine fehlende Verbindung zum Heimatstaat zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausreisepflicht führen könne (vgl. VG Stuttgart 11 K 4809/03, U.v. 24.06.04, InfAuslR 2005, 106; VG Oldenburg 12 B 2841/03, B.v. 12.08.03, InfAuslR 2003, 433). Dieser Ansicht vermag die Kammer jedoch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen (vgl. BVerwG 1 B 105.98, B.v. 16.12.98; BVerwG 1 B 74.97, B.v. 30.04.97; vgl. auch OVG Nds. 13 ME 331/03, B.v. 11.09.03).
Die Kläger können sich nicht auf ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie haben sich nämlich ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen nach Deutschland begeben. Während des gesamten bisherigen Aufenthalts musste ihnen daher bewusst sein, dass ein dauerhafter Verbleib nicht möglich ist. Sie hatten grundsätzlich damit zu rechnen, wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen.
OVG Niedersachsen 8 LA 123/05, B.v. 24.10.05, Asylmagazin 12/2005, 17; EZAR NF 23 Nr. 5 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7409.pdf
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG. Die Ausreise von Roma aus dem Kosovo, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, deren Aufenthalt im Bundesgebiet aber geduldet wird, weil ihre Abschiebung mangels Zustimmung der UNMIK, von Serbien und Montenegro oder eines Drittstaats unmöglich ist, ist nicht - wegen der allgemeinen Verhältnisse im Kosovo - unmöglich i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
VGH BaWü 1 S 3023/04, B.v. 02.11.05, InfAuslR 2006, 70,
www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7524.doc
bestätigt VG Stuttgart 12 K 2114/03 v 02.12.04 - Abschiebeschutz wg. langjährigem Aufenthalt nach § 60 Abs. 7 AufenthG / Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) darf nicht so ausgelegt werden, als verbiete er die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten hat (vgl. EGMR 11103/03 v. 16.09.04, Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es weitere Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzumutbar ist.
VGH BaWü 13 S 2220/05, U.v 18.01.06, EZAR NF 23 Nr. 7, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7951.pdf Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V i.V.m. Art 8 EMRK für 1990 in Deutschland geborenen und aufgewachsenen minderjährigen vietnamesischen Staatsangehörigen. Mit dem Besitz eines Passes ist das Ausreisehindernis entfallen. Der Kläger beruft sich auf Art 8 EMRK, wonach wegen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse seine freiwillige Ausreise unzumutbar sei. Auf die Frage der Zumutbarkeit kommt es aber nicht an, weil der Ausreise weder Art 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegenstehen, da hier der Aufenthalt der gesamten Familie beendet werden soll. Auch die der Rspr. des EGMR (Ghiban; Sisosjewa) lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Bezüglich der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ist nicht nur auf den Kläger, sondern auch auf seine seit 1987 in Deutschland lebenden Eltern abzustellen. Auch ein Anspruch nach der Härteregelung des § 32 Abs. 4 AufenthG besteht nicht.
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Anmerkung: zustimmend zu diesem Urteil Hoppe, Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel? ZAR 2006, 125
VG Darmstadt 8 G 2120/05(2), B.v. 21.12.05, Asylmagazin 1/2006, 39 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7634.pdf (aufgehoben durch VGH Kassel 7 TG 106/06, B.v. 15.02.06, s.u.).
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen inländischem Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Unter Berücksichtigung ihrer Aufenthaltsdauer in Deutschland sind die Antragsteller unter Berücksichtigung der Rspr. des EGMR vor dem Hintergrund der Integration der als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen Kinder der Familie als faktische Inländer zu betrachten.
Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen. Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen Antragsteller zu 3 und 4 können sich hierauf ("Achtung des Privatlebens") berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Antragsteller zu 1 und 2 ("Achtung des Familienlebens").
Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt einen mehrjährigen Aufenthalt voraus, dessen Dauer wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte. Zur Einstufung als faktischer Inländer wird man außerdem verlangen dürfen, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt und in hiesige Lebensverhältnisse eingebunden ist. Indiz für eine gelungene Integration dürfte der Umstand sein, dass der Ausländer einen Arbeitsplatz besitzt oder sich in einer Ausbildung befindet, die die Chance auf einen Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. Weitere Indizien, die auf eine gelungene Integration hindeuten, sind ein fester Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschl. Krankenversicherungsschutz ohne öffentlicher Mittel zu bestreiten und keine wesentlichen Straftaten.
Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt - wie auch Art. 17 RL 2003/86/EG verdeutlicht - weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er dergestalt "entwurzelt" ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Ba-Wü 1 S 3023/04, B.v. 02.11.05). Dabei kommt auch dem Alter des Ausländers Bedeutung zu. Handelt es sich um ein Kleinkind, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass es sich in dem Heimatland integrieren kann, sofern es mit seinen Eltern zurückkehrt.
Im Lichte der Rspr. des EuGH dürfte es für den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt rechtmäßig war bzw. die hiesigen Behörden dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache Ghiban, einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage noch offen gelassen, nahm er in der Rechtssache Sisojeva einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer Behörde statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Eingriff auf Grundlage des AufenthG kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen, ihn abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat (vgl. EGMR, U.v. 16.09.04 Ghiban, U.v. 07.10.04 Dragan).
Anders können die Dinge liegen, wenn die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß einem Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
VGH Kassel 7 TG 106/06, B.v. 15.02.06, InfAuslR 2006, 217 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7897.pdf hebt VG Darmstadt 8 G 2120/05(2) v. 21.12.05 (s.o.) zu einem Aufenthaltsrecht nach § 25 III AufenthG aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) auf.
Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen greifen nur ausnahmsweise bei Hinzutreten weiterer Umstände in das Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens ein, sie stellen keine zielgerichtete und unmittelbare Regelung des Familien- oder Privatlebens dar. Eingriffsqualität entfalten aufenthaltsrechtliche Entscheidungen nur, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert sei, faktisch nurmehr im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann.
Die Antragsteller haben sich langjährig in Deutschland aufgehalten, die Schule besucht und sich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Fraglich ist, ob eine tiefe Verwurzelung in Deutschland erfolgt ist. Jedenfalls haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihrem Heimatland in einer Weise entfremdet sind, dass eine (Re)Integration dort nicht möglich ist.
Es ist nicht dargetan, dass eine 18jährige Antragstellerin, die ihre ersten 5 Lebensjahre in ihrem Heimatland verbracht habe, über keine Kenntnisse ihrer Muttersprache mehr verfügt. Ebenso wenig sind fehlende Sprachkenntnisse bei der Schwester aufgezeigt, die in der Familie aufgewachsen ist, wobei davon auszugehen ist, dass dort die Muttersprache Verwendung findet. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einer Rückführung mit den Eltern auf für sie nicht oder kaum zu überschreitende Hürden bei der Reintegration in die Lebensverhältnisse des Heimatlandes stoßen würden.
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Anmerkung dazu K. Dienelt www.migrationsrecht.net/modules.php?name=News&file=article&sid=499
OVG Bremen 1 B 176/05, B.v. 14.07.05, Asylmagazin 1/2 2006, 36 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7659.pdf
Eine vollziehbare Ausreisepflicht steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm nicht entgegen. Ein vorübergehender Aufenthalt i.S.d. § 25 V S. 1 kann auch länger als ein Jahr dauern, das ergibt sich schon aus § 26 I AufenthG. Entscheidend ist, dass es sich um einen vorübergehenden, also nicht auf Dauer gerichteten Aufenthalt handelt.
VG Koblenz 3 K 147/05.KO, U.v. 10.10.05 Asylmagazin 1/2 2006, 43 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7560.pdf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit und für die Angehörigen wegen Schutz von Ehe und Familie
VG Darmstadt 4 E 2800/03(1) , U.v. 22.11.05 Asylmagazin 1/2 2006, 40 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7661.pdf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für seit 11 zw. 13 Jahren hier lebende Flüchtlinge aus dem Kosovo, deren Kinder in Deutschland aufgewachsen sind, wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr, Zielsetzung des ZuwG ist es Kettenduldungen abzuschaffen, vgl. Nr. 25.5.1.2 Satz 2 vorl. Anwendungshinweise BMI zum AufenthG.
VG Stuttgart 12 K 2469/04, U.v. 22.11.05, IBIS M7525, Asylmagazin 1/2 2006, 41, InfAuslR 2006, 72, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7525.doc zu § 25 Abs. 5 AufenthG wegen langjährigen Aufenthalts. Die Kläger sind nach Asylablehnung schon seit 1998 ausreisepflichtig, ihre Ausreise ist jedoch wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. und damit gemessen an Art 1, 2 Abs. 2 S. 1, bzw. Art 6 GG sowie Art 8 EMRK aus rechtlichen Gründen unzumutbar.
VG Karlsruhe 6 K 5/04, U.v. 19.12.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7842.pdf Bei langjährigem Aufenthalt, guter Integration und Entfremdung von den Lebensbedingungen im Herkunftsland kann sich ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG aus dem Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK ergeben.
OVG Thüringen 3 EO 61/06, B.v. 25.01.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8579.pdf
Keine Aufenthaltsrecht nach § 25 IV oder V AufenthG für langjährig (10 Jahre) hier lebende, nach abgelehntem Asylverfahren geduldete Familie mit voll integrierten hier geborenen Kindern. Die Rspr. des EGMR v. 16.06.05, InfAuslR 2005, 349 zu Art 8 I EMRK bezieht sich auf den atypischen Sonderfall eines mehrere Jahrzehnte langen rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland (Lettland) auch noch nach Zerfall der Sowjetunion, der mit der Situation ausreisepflichtiger Ausländer, die zudem nicht ernstlich an ihrer Aufenthaltsbeendung mitgewirkt haben nicht vergleichbar ist.
VG Stuttgart 9 K 2107/04, U.v. 07.10.05, InfAuslR 2006, 78 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8000.pdf
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IIII AufenthG für den Kläger. der wg. Aktivitäten für die PKK zu einer Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt ist und seine Strafe verbüßt hat und ausgewiesen wurde, und für den das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 53 IV AuslG festgestellt hat, ist nicht wg. § 11 I AufenthG ausgeschlossen. § 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendung des § 11 AufenthG ausschließen. Dies folght bereits aus § 25 I AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich nur bei einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließt. Auch § 25 V ermöglicht abweichend von § 11 eine Aufenthaltserlaubnis. daraus, dass selbst bei demjenigen, der nicht als Asylberechtigt anerkannt oder bei dem keine Abschiebungshinernisse vorligen von § 11 AufenthG abgewichen werden kann, folgt dass dieser auch bei § 25 II nicht angewandt werden soll.
BVerwG 1 C 18.04, U.v. 22.11.05, infAuslR 2006, 272, EZAR NF 33 Nr. 2, www.bverwg.de , www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7901.pdf Bei der Entscheidung über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG sind Ausländerbehörden und Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 53 VI S. 1 AuslG bzw. § 60 VII S. 1 AufenthG gebunden. Seit 01.01.05 ist nach § 25 III AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BAMF die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 VI S. 1 AuslG oder § 60 VII S. 1 AufenthG festgestellt erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn das BAMF ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach 53 VI S. 1 AuslG oder § 60 VII S. 1 AufenthG eingeleitet hat.
OVG Rh-Pfalz 7 B 10020/06.OVG, B.v.24.02.06, InfAuslR 2006, 274, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7963.pdf Unter bestimmten Voraussetzungen kann wegen langjährigen Aufenthalts von Kindern in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG beansprucht werden, da die Aufenthaltsbeendigung einen nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben bedeuten würde. Da dies ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ist, kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III i.V.m. § 60 V AufenthG beansprucht werden.
VG Stuttgart 12 K 2007/05, U.v. 11.04.06, Asylmagazin 6/2006, 17 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8236.pdf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG für Roma aus dem Kosovo wegen guter Integration in Deutschland, Art 8 EMRK und Art 6 GG. Die Kläger leben seit fast 14 Jahren in Deutschland, die Kinder sind im Alter von 2 bzw. 4 Jahren eingereist und schulisch gut integriert, seit 2002 lebt die Familie ohne Sozialhilfe.
VG Köln 23 K 6011/03, U.v. 08.02.06, Asylmagazin 6/2006, 19 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8248.pdf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG für einen Rom aus dem Kosovo wegen guter Integration in Deutschland, Art 8 EMRK. Der Kläger ist schulisch und beruflich gut integriert, seit 2000 leben er und seine Familie ohne Sozialhilfe.
Das Ermessen der Ausländerbehörde ist auch insoweit reduziert, als die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (visumspflichtige Einreise; Passpflicht) nicht erfüllt sind. Die Ausländerbehörde hat die zur Beantragung eines Passes beim Generalkonsulat erforderliche Bescheinigung nicht ausgestellt. Ein nachgeholtes Visumsverfahren ist angesichts der Situation der Roma im Kosovo unzumutbar.
VGH Bayern 24 B 05.2889, U.v. 23.03.06, Asylmagazin 6/2006, 29, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8129.pdf Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG. Der anwaltlich vertretene Kläger hat zwar die von der Ausländerbehörde geforderten Mitwirkungshandlungen bei der pakistanischen Botschaft erfüllt, sich jedoch darüber hinaus aus eigenem Antrieb letztlich kaum bemüht, das Ausreisehindernis zu beseitigen und daher seine Initiativpflicht zur Beseitigung seiner Passlosigkeit in gravierender und vorwerfbarer Weise verletzt.
Auch die Erlaubnis einer Beschäftigung ist ihm daher zu versagen (§ 11 BeschVerfV).
OVG Nds 12 ME 138/06, B.v. 11.05.06, InfAuslR 2006, 329 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8283.pdf
Keine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5, 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK für die im Alter von 8 Jahren eingereiste, inzwischen 21jährige mazedonische Antragstellerin. Der Aufenthalt war in Deutschland rechtmäßig, sondern lediglich geduldet. Der volljährigen Antragstellerin ist eine Lebensführung in Mazedonien ohne ihre Eltern und Geschwister zuzumuten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Integration der Antragstellerin auch im Hinblick auf die angestrebte Ausbildung zur Altenpflegerin bisher nicht gelungen ist. Eigenen Angaben zufolge lebt sie von Sozialhilfe.
BVerwG 1 C 14.05, B.v. 27.06.06, InfAuslR 2007, 4 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8727.pdf
Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben.
Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG über die Unzumutbarkeit der Ausreise sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellungen des BAMF über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden.
Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier verneint für seit 2001 geduldete Flüchtlinge aus dem Irak. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann nicht beansprucht werden, da der Abschiebestopp nicht auf humanitären Gründen, sondern lediglich auf fehlenden Flugverbindungen sowie dem fehlenden Rückübernahmeabkommens mit dem Irak beruht.
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Anmerkung: Da es - entgegen der Feststellungen des BVerwG - bereits seit September 2005 eine regelmäßige, zunächst 1 mal, inzwischen 2mal wöchentlich bestehende Linienflugverbindung zwischen Frankfurt/M und Arbil/Irak gibt und nach IMK-Beschluss vom 17.11.06 zumindest "Straftäter" inzwischen auch ohne Rückübernahmeabkommen dorthin abgeschoben werden, ist die Entscheidung so nicht mehr tragfähig.
OVG Berlin 2 M 55/07, B.v. 11.03.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2196.pdf Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG greift nicht, wenn aufgrund § 25 Abs 5 AufenthG ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht (hier: wg. inländischem Abschiebehindernis Krankheit). Vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kann nach § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden.
VG Berlin VG 27 A 290.06 v. 13.07.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2055.pdf Keine Rückkehrmöglichkeit für Palästinenser in den Libanon. Die Ausweisung des Klägers (Verurteilung zu 6 Jahren und 6 Mon.) steht der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG nicht entgegen.
VG Osnabrück 5 A 53/09, U.v. 02.11.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2305.pdf, ebenso VGH BaWü 13 S 2483/07, U.v. 03.12.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14778.pdf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V für Palästinenser aus dem Libanon, da diese unverschuldet an der Ausreise gehindert sind.
OVG BE-BB 6 N 27.14 B.v. 28.03.14 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2621.pdf Keine Passpflicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG. Die in § 25 III AufenthG genannte Mitwirkungspflicht umfasst nicht auch die Passbeschaffung, insoweit ist die Ausnahme von der Passpflicht in § 5 III AufenthG maßgeblich.
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