Brief Word


§ 61 AufenthG; § 56 AuslG - Ausreiseeinrichtung



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə109/137
tarix29.07.2018
ölçüsü5,87 Mb.
#61974
1   ...   105   106   107   108   109   110   111   112   ...   137

§ 61 AufenthG; § 56 AuslG - Ausreiseeinrichtung



OVG Rh-Pfalz 7 B 11319/01.OVG, B.v. 17.10.01, Asylmagazin 1-2/2002, 39, IBIS M1391. www.asyl.net/Magazin/1_2_2002c.htm - G1 Wohnsitzauflage in Duldung als Beugungsmittel unzulässig. Der Antragsteller wird wegen des Fehlens von Ausweispapieren geduldet. Die Ausländerbehörde hat die Duldung mit der Auflage versehen, dass der Wohnsitz in der Landesunterkunft Ingelheim zu nehmen ist. Dort solle der Antragsteller durch “intensive behördliche Maßnahmen” dazu gebracht werden, seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung – er hatte die Unterschrift auf dem Antragsformular verweigert – nachzukommen.

Das OVG hält eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen für rechtsstaatlich nicht vertretbar. Nach § 56 Abs. 3 AuslG kann die Duldung mit “weiteren Bedingung und Auflagen” versehen werden; darunter fällt insbesondere auch eine erforderliche “weitere” Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs. Wie in der Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz (B.v. 19. 1.2001, 11 B 12129/00.OVG) anerkannt ist, können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Duldungseinschränkung legitimieren. Grenzen ergeben sich indessen aus der absehbaren Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen sowie den gesamten Umständen des Verfahrens, weil, wie es auch die entsprechenden Verwaltungsrichtlinien ausdrücken, eine realistische Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren bestehen muss (vgl. Rdschr. rh-pfälz. MI v. 25.05.00, Az. 312 - 7874, Ziffer 2).



Die Maßnahme darf sich nicht etwa als Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen. Sie darf auch nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass – im Eilverfahren unwiderlegt – die iranischen Auslandsvertretungen offenkundig bei der Beschaffung von Reisepapieren – wie die Ausländerbehörde hier selbst herausstellt – nicht mitwirken, wenn die freiwillige Unterschrift des Betroffenen auf den Anträgen zur Erlangung der Ausweispapiere fehlt. Nach dem gesamten Verhalten des Antragstellers ist nicht damit zu rechnen, dass er die erforderlichen Unterschriften leistet. Damit kommt zum erfolgreichen Abschluss der beabsichtigten Abschiebemaßnahme lediglich die zwangsweise Abschiebung unter Mitwirkung des ausländischen Staates in Betracht, dem die Identität anhand üblicher Beweismittel darzulegen wäre. Auch zur Erleichterung dieses Verfahrens wäre eine zentrale Unterbringung förderlich und zulässig. Darauf zielt indessen die Ermessensausübung der Behörde hier nicht ab, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ergibt. In der Verfügung ist insoweit lediglich von “intensiveren behördlichen Maßnahmen” die Rede, ohne dass deren Zielrichtung näher erkennbar wäre. Gemeint sind damit offensichtlich, wie sich aus der erläuternden Stellungnahme an das Verwaltungsgericht ergibt, eine in der Gemeinschafts unterkunft mögliche “psychisch-soziale Betreuung und ausländerrechtliche Beratung“. Eine solche braucht sich der Antragsteller indessen nicht aufdrängen zu lassen. Er muss dann lediglich damit rechnen, dass Zwangsmaßnahmen wie die Vorführung bei der Auslandsvertretung oder die Abschiebung gegen ihn vollzogen werden. Reicht dies nicht aus, die Auslandsvertretung zur Mitwirkung bei der Abschiebung zu bewegen, muss es letztlich damit sein Bewenden haben, da eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen rechtsstaatlich nicht vertretbar wäre.
VG Koblenz 3 K 1346/01.KO, U.v. 28.01.02, IBIS M2041, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/2041.doc Duldungsauflage der Wohnsitznahme in Ausreisezentrum in Ingelheim zulässig, wenn der Ausländer, dessen Identität geklärt ist, die Unterschrift unter den Passersatzpapierantrag verweigert.
VG Karlsruhe, 6 K _226/01 (?), B.v. 02.04.02, IBIS M2120, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2120.pdf Eine Wohnsitzauflage in Duldung (hier: Auflage der Wohnsitznahme im Ausreisezentrum)ist selbständig mit Widerspruch anfechtbar, § 71 Abs. 3 AuslG steht der Anfechtbarkeit der Auflage nicht entgegen, da diese Regelung entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng auszulegen ist. Zuständig für eine Wohnsitzauflage ist gemäß § 63 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO Ba-Wü, §§ 11, 12 FlüAG Ba-Wü und § 1 Abs. 2 Nr. 4 FlüAZuVO Ba-Wü die Behörde, die auch für die Erteilung der Duldung zuständig ist, vorliegend also das Regierungspräsidium Karlsruhe. Das FlüAG Ba-Wü enthält keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine (wie hier) durch die örtliche Ausländerbehörde verfügte Wohnsitzauflage. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG setzt eine Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles voraus. Die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründe (Angewiesenheit auf psychotherapeutische Behandlung) wurden insoweit nicht gewürdigt.
OVG Rh-Pfalz 7 A 10768/02.OVG, U.v. 19.11.02, Asylmagazin 1/2003, 32, IBIS M3041 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M3041.pdf
Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren können zwar die Unterbringung in einer besonderen Gemeinschaftsunterkunft durch eine entsprechende Auflage zur Duldung nach § 56 Abs. 3 AuslG legitimieren (vgl. OVG Rh-Pfalz 11 B 12129/00.OVG, B.v. 19.01.01). Grenzen ergeben sich aber daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zum Verfahrenszweck aufweisen muss und keine Schikane oder strafähnliche Maßnahme darstellen darf (vgl. OVG Rh-Pfalz 7 B 11319/01, B.v. 07.10.01, Asylmagazin1-2/ 2002, 39). Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die Verhältnismäßigkeit (Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, Art. 2 GG) ist allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass der Betroffene aus seinem Lebenszusammenhang herausgerissen und den Einschränkungen einer Gemeinschaftsunterkunft unterworfen wird.

Vorliegend ist die Zuweisung jedoch ermessensfehlerhaft, da der Zusammenhang mit dem Zweck der Maßnahme nicht mehr erkennbar ist. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Identität des Klägers zweifelsfrei ist und seitens der iranischen Vertretung nichts gegen die Ausstellung eines Laissez passer sprechen würde. Die iranischen Stellen bestehen jedoch auf der Unterschrift auf einem entsprechenden Antrag und machen damit letztlich - völkerrechtswidrig - im Zusammenspiel mir ihrem Landsmann die Freiwilligkeit der Ausreise zur Bedingung. Das tunliche Mittel zur Beseitigung dieser Schwierigkeit wäre, auf diplomatischem Wege auf die Beseitigung der Hindernisse hinzuwirken.

Der Aufenthalt in der Landesunterkunft kann angesichts dessen nur auf den - unzulässigen - Versuch der Willensbeugung bei den Betroffenen hinauslaufen. Er ist zwar nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG verpflichtet, “an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken”. Dies führt bei dem hier vorliegenden Problem indes nicht weiter, weil sich gerade die Frage der Vollstreckbarkeit dieser Pflicht stellt. Geeignete Mittel zur Beugung des Willens sind hier nicht erkennbar.

Die einzig ersichtliche Einwirkung liegt offenkundig in den Erschwernissen, die der Aufenthalt in der Einrichtung für den Betroffenen mit sich bringt. In einem solchen Fall erweist sich die Maßnahme als bloße Sanktion und strafähnliche Maßnahme. Dafür fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Daran ändert auch ein Vergleich mit der Abschiebungshaft nichts. Die Maßnahme ist nicht als "Konzept zur Vermeidung von Abschiebehaft" als insoweit mildere Maßnahme gerechtfertigt, da hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebehaft nicht erfüllt sind, weil kein begründeter Verdacht besteht, dass sich der Kläger der Abschiebung entziehen will. Liegen jedoch die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vor, ist die Bestimmung zwingend, d. h. der Ausländer “ist in Haft zu nehmen”. Die angestrebte “Sicherung der Abschiebung” ist im Übrigen – wie die Erfahrung in der mit zahlreichen Fällen des Untertauchens erweisen – in der Landesunterkunft nicht zu gewährleisten.


VG Oldenburg 11 B 3213/02, B.v. 23.08.02, IBIS M2560 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2560.pdf Aufrechterhaltung einer Einweisung in ein Ausreisezentrum (hier: ZASt Braunschweig) zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ist nicht rechtmäßig, wenn eine Beendigung des Aufenthalts nicht mehr erwartet werden kann; es ist eine Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles erforderlich; nach fast zwei Jahren Aufenthalt ohne wesentliche neue Erkenntnisse kann die Einweisung nicht aufrecht erhalten werden; erneute Einweisung bei Entstehen neuer Aufklärungsmöglichkeiten möglich.
VG Braunschweig 3 A 110/02, U.v. 29.08.02, IBIS M2628, InfAuslR 2003, 103 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2628pdf § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist eine ausreichende Ermächtigung für die Unterbringung im Ausreisezentrum durch Duldungsauflage; die Unterbringung kann nur erfolgen, wenn die besonderen Möglichkeiten der Ausreiseeinrichtung im konkreten Fall Erfolg versprechen.

Es besteht jedoch keine gesetzliche Ermächtigung dafür, einen Ausländer unter Druck zu setzen, damit er eine möglicherweise verschleierte Identität preisgibt, und keine gesetzliche Grundlage für eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung.


VG Braunschweig 3 B 242/03, B.v. 30.04.03, IBIS M4058, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4058.pdf Die erstmalige Anordnung einer Wohnsitzauflage zur Duldung (hier: Einweisung in “Ausreisezentrum”) ist eine selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung zur Duldung, die ihre Wirkung erst durch die Ausreise des Ausländers verliert, die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist nicht anfechtbar. Der Ausländer kann aber einen Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der Wohnsitzauflage gem. §§ 48, 49 VwVfG stellen.
VG Braunschweig 3 A 241/03, U.v. 15.01.04, IBIS M5091, www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5091.rtf Auch eine länger dauernde Unterbringung in der "Einrichtung Identitätsklärung" kann verhältnismäßig sein, wenn weitere Maßnahmen zur Identitätsklärung möglich sind und der Ausländer nicht wesentlichen weiteren freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt ist als denen, die ihm auch bei anderweitigem Aufenthalt zugemutet werden.
OVG Rh-Pfalz 10 B 11432/03.OVG B.v. 19.11.03, IBIS M4501; InfAuslR 2004, 255; NVwZ-Beilage I 2004, 21 www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/4501.doc Eine Duldungsauflage, den Wohnsitz in einem Ausreisezentrum zu nehmen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG, somit liegt keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG vor. Der Antragsteller hat erkennbar von Anfang an falsche Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und es an der Mitwirkung zu deren Aufklärung und zur Passbeschaffung fehlen lassen. Seine Einweisung in ein Ausreisezentrum stellt noch keine Schikane mit strafähnlichem Charakter (vgl. dazu OVG Rh-Pfalz 11 B 12129/00.OVG v. 19.01.01, OVG Rh-Pfalz 7 B 11319/01.OVG v. 17.10.01, OVG Rh-Pfalz 7 A 10768/02.OVG v. 19.11.02 sowie 10B 11243/03.OVG v. 23.09.03) dar, wenn zum Zeitpunkt der erstmals erteilten Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft noch nicht klar ist, welche konkreten Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen ergriffen werden sollen, ohne dass sich derzeit schon feststellen lässt, dass diesen Maßnahmen von vorneherein jeglicher Erfolg abgesprochen werden müsste.

  • vgl. dazu: Innenministerium Rh-Pfalz, Erlass v. 16.06.03, IBIS M4025 Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LufA) www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/4025.doc


VG Braunschweig 4 B 255/04, B.v. 02.06.04, IBIS M5291
www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5291.doc Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Verlassen des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG für einen Ausländer im Ausreisezentrum, um anderswo im selben Bundesland einen Vortrag zu halten. Bei über die in § 56 Abs. 3 AuslG regelmäßig vorgesehene Beschränkung der Duldung auf das Bundesland hinausgehender Beschränkung des Geltungsbereichs können Ausnahmegenehmigungen nicht auf Notfälle beschränkt werden.
OVG Sachsen-Anhalt 2 O 90/05 B.v. 27.06.05 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6752.pdf
Sachfremde Erwägungen bei Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung durch Wohnsitzauflage rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Ausländerbehörde begründete die auf §§ 60a, 61 Abs. 2 AufenthG gestützte Einweisung in das Ausreisezentrum Halberstadt damit, "zu verhindern, dass der Kläger doch noch sein Asylbegehrensziel erreicht" ..."dient die Maßnahme auch dazu, die schleichende Asylerlangung zu verhindern", sie stellte ausdrücklich auf die "beugende Funktion der Ausreiseeinrichtung" ab, denn eine "Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Sachsen-Anhalt außerhalb der Ausreiseeinrichtung käme einer quasi-Asylanerkennung gleich"...
VG München M 24 S 03.60568, B.v. 04.05.04, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5278.pdf Die Einweisung eines Flüchtlings in das Ausreisezentrum Engelsberg wurde aufgehoben. Das VG München hält das bayerische Aufnahmegesetz (AufnG) in Teilen für grundgesetzwidrig. Dem Antrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil sich der Antragsteller bereits in die Gemeinschaftsunterkunft begeben hat. Die Übernahme von § 50 IV AsylVfG durch den bayerischen Verordnungsgeber in der Bayerischen Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl für die Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer ist verfassungswidrig.

Das Gericht hat durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die Behörde von jeglicher Anhörung des betroffenen Ausländers freizustellen, wenn dieser im Besitz einer Duldung ist und sich schon längere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz aufhält, ohne dass er mit einer Umverteilung rechnen musste. Das Absehen von jeglicher Anhörung ist insbesondere deshalb verfassungswidrig, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl im Ermessen der Behörde steht, eine landesinterne Umverteilung zu verfügen.

Der Freistaat Bayern besaß keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 4 Abs. 1, 4 Landesaufnahmegesetz Bayern, soweit damit die Zuweisung ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer in eine Gemeinschaftsunterkunft geregelt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass das Klageverfahren ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt werden müsste, bevor das Verwaltungsgericht entscheiden könnte (Art. 100 Abs. 1 S. 1 u. 2 GG). Einem Bundesland ist es verwehrt, ohne bundesgesetzliche Ermächtigung ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält und damit direkt auf die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe einwirkt. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu steht vielmehr dem Bund zu, Art. 74 Nr. 4 GG, wonach das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt.
VG Magdeburg 5 A 120/05 MD, U.v. 06.12.05, IBIS M7625 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7625.pdf Die Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung (hier: Halberstadt) durch Auflage zur Duldung ist nur verhältnismäßig, wenn sie in Bezug auf den konkreten Fall und nicht nur durch Textbausteine begründet ist, sind alle denkbaren Maßnahmen zur Passbeschaffung bereits ausgeschöpft, ist die Wohnsitzauflage unzulässig, da unverhältnismäßig. Die bereits vorgenommenen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und Dokumentenbeschaffung würden sich nur wiederholen; neue Mittel stehen nicht zur Verfügung und wurden von der Ausländerbehörde auch nicht vorgetragen.
VG Magdeburg 5 B 384/06 MD, B.v. 31.01.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9484.pdf Keine Einweisung in Ausreisezentrum wegen Zweifel an der Identität.

Die Anordnung der Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung gemäß § 61 II AufenthG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen wird durch den Erlass des MI LSA vom 16.02.05 'Zentrale Unterbringung von Ausländern bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung (Ausreiseeinrichtung)' geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Erlass verknüpft nämlich die Anspruchseinschränkung nach AsylbLG mit der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung: 'Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung ZAST Halberstadt gegeben. Dort werden, getrennt von den Asylbewerbern, in einem separaten Gebäude Personen untergebracht, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken.'



Demzufolge stellt der Erlass auf die beharrliche Weigerung ab, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dies liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. Bislang ist auch nicht bewiesen, dass der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass afrikanische Asylbewerber häufig keine genauen Angaben zu ihrem Geburtsdatum machen können. Zum anderen ist der Erlass des MI LSA enger gefasst. Danach reichen Zweifel an der Identität des Ausländers nicht aus, vielmehr ist die beharrliche Weigerung erforderlich, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken.
VG Osnabrück 5 A 319/06, B.v. 22.05.07 (PKH) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2022.pdf Die im Hinblick auf das nachzuholende Visumsverfahren für den mit einer Deutschen verheirateten geduldeten Flüchtling verfügte Wohnsitzauflage für das Ausreisezentrum Bramsche (!) dürfte im Hinblick auf Art 6 GG und das Recht der Ehefrau auf freie Wahl ihres Wohnortes ermessensfehlerhaft sein. Die an einem anderen Ort lebende deutsche Ehefrau kann - anders als im Fall der Ehe zwischen zwei Ausländern - im Regelfall nicht auf eine Wohnsitznahme in Bramsche verweisen werden.
OVG Sa-Anhalt 2 L 223/06, U.v. 29.11.07, Asylmagazin 07/2008, 37, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2530.pdf Nach dem vorliegend über 5jährigem Aufenthalt ist die Einweisung in das Ausreisezentrum 
zu widerrufen, da sie keinen sinnvollen Bezug zum Verfahrenszweck (Identitätsfeststellung und Passbeschaffung) mehr aufweist, auf eine unverhältnismäßige Willensbeugung hinausläuft und nicht mehr in ersichtlicher Weise geeignet ist, den mit der Einweisung verfolgten Zweck in nennenswerter Weise zu fördern.

Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   105   106   107   108   109   110   111   112   ...   137




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin