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Art 103 GG - rechtliches Gehör; § 6 AsylVfG - Bundesbeauftragter



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Art 103 GG - rechtliches Gehör; § 6 AsylVfG - Bundesbeauftragter



BVerfG 2 BvR 143/98, B.v. 19.12.00, InfAuslR 2001, 150; NVwZ-Beilage I 2001, 28; EZAR 210 Nr. 17; IBIS R9482

1. Das Urteil des VG verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. II. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 (146)).


2. Die Praxis des Bundesamtes, nur stattgebende Bescheide förmlich an den Bundesbeauftragten (BuBe) zuzustellen, und damit korrespondierend die Auffassung des BuBe, formlos zugeleitete Bescheide nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, verkennen die Aufgaben des BuBe. Diese Institution soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuführen (vgl. BTDrs 12/2718, S. 55 f.; BVerwGE 99, 38 (43 f.)). Dies schließt ein Tätigwerden sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten von Asylbewerbern ein. Die zu beobachtende einseitige Praxis des BuBe, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht. Allein der Hinweis auf eine beschränkte personelle Ausstattung vermag das einseitige Tätigwerden des BuBe nicht zu rechtfertigen. Das VG wird mithin zu prüfen haben, ob der BuBe im vorliegenden Fall sein Klagerecht verwirkt hat.

§ 10 AsylVfG; § 37 StPO; § 178 ZPO - Postzustellung in Gemeinschaftsunterkunft



VGH Hessen B.v. 09.03.87, NVwZ 1989, 397 Eine Ersatzzustellung ist erst zulässig, wenn sich der Postbedienstete von der Abwesenheit des Empfängers überzeugt hat, in dem er versuchte diesen in seinem Wohnraum aufzusuchen. Die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist nicht mit einer JVA vergleichbar, in der grundsätzlich der Anstaltsleiter die Post in Empfang nimmt.
VG Freiburg v. 01.02.93, NVwZ 1993, 808 Auch Probleme und daraus resultierende Verständigungsprobleme dürfen den Postbediensteten nicht daran hindern, einen Zustellversuch im Wohnraum des Empfängers zu unternehmen. Der Postbedienstete muss sich den Weg dorthin erklären oder auch zeigen lassen. Haus und Zimmer des Asylbewerbers sind erfragbar. Die Tatsache, daß die Asylbewerber keine eigenen Briefkästen haben, entbindet den Postbediensteten nicht von der Zustellungspflicht.
VGH BaWü 8AA95 36894 v. 30.06.96 Eine Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft ist nur nach erfolglosen Zustellungsversuch im Wohnraum des Empfängers zulässig. Für eine Ersatzzustellung gelten die §§ 180 ff ZPO. Der Leiter einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist insoweit nicht mit dem (unmittelbar zum Empfang berechtigten) Leiter einer JVA oder Direktor eines Krankenhauses zu vergleichen.
VG Frankfurt/M v. 17.11.98 - 15 G 31309/98.A (V) Wird in den gemeinschaftlichen Briefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft, an dem sich keine Namen der Gemeinschaftsunterkunftsbewohner befinden, ein Benachrichtigungszettel über die Niederlegung eines Schriftstücks geworfen, ohne dass zuvor ein Versuch der persönlichen Zustellung unternommen wurde, liegt eine ordnungsgemäße Zustellung nicht vor.
VGH Baden-Württemberg v. 05.02.99, A 9 S 8/99, InfAuslR 1999, 291; NVwZ-Beilage I 99, 42; VBlBW 1999, 184; IBIS C1417. Leitsätze: "Für eine wirksame Zustellung an einen Asylbewerber, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, ist erforderlich, dass der Postbedienstete den Asylbewerber in dessen Zimmer aufsucht. Es genügt nicht, dass er sich lediglich in die Räumlichkeiten der Verwaltung der Gemeinschaftsunterkunft begibt und - wenn er den Empfänger dort nicht zufällig antrifft - sogleich den Weg der Ersatzzustellung beschreitet. § 10 Abs. 4 AsylVfG ist auf Gemeinschaftsunterkünfte nicht entsprechend anwendbar."
Die Wohnung eines Asylbewerbers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, ist nicht die gesamte Gemeinschaftsunterkunft, sondern das Zimmer, das dem Asylbewerber zugewiesen ist, und in dem er schläft. Der Postbote darf deshalb nicht den Weg der Ersatzzustellung beschreiten, wenn er einen Zustellempfänger nicht zufällig im Büro der Verwaltung antrifft. Er muss sich statt dessen zu dem Zimmer des Asylbewerbers begeben und sich gegebenenfalls den Weg dorthin beschreiben lassen. Dies bringt zwar erhebliche Probleme mit sich, die Beschwerlichkeiten müssen jedoch ertragen werden. Sie gestatteten es insbesondere nicht, von der eindeutigen Gesetzeslage Ausnahmen zuzulassen. Der Gesetzgeber hat die besondere Situation in großen Sammelunterkünften vor Augen gehabt, bei den Zustellungsvorschriften in § 10 Abs. 4 AsylVfG jedoch eine sachangemessene Regelung lediglich für (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG geschaffen, nicht hingegen für Gemeinschaftsunterkünfte i.S.d. § 53 AsylVfG. Dass dem ein Versehen zugrundelag, lässt sich nicht feststellen (vgl BT Drs. 12/4450, S. 17, BT-Drs. 12/4984, S. 40f.), dann aber ist es der Rechtsprechung nicht erlaubt, die Gesetzeslage zu korrigieren.
VGH Bayern 25 B 98.31222 Urteil v. 17.09.99, EZAR 604 Nr. 3, InfAuslR 1999, 532; NVwZ-Beilage I 2000, 56 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4560.pdf § 10 Abs. 4 AsylVfG ist nur auf Erstaufnahmeeinrichtungen, nicht jedoch auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften anwendbar. Eine wirksame Zustellung an einen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Asylbewerber setzt voraus, dass der Postbedienstete den Versuch unternimmt, den Asylbewerber in dessen Zimmer aufzusuchen. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist ohne einen solchen Versuch hinfällig.
BVerwG 9 C 7.00, U.v. 19.09.00, InfAuslR 2001, 190; BayVBl 2001, 414 Das "Einwurf-Einschreiben" der Post erfüllt nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung nach VwVfG (zu § 73 Abs. 5 AsylVfG, §§ 2, 4, 9 VwVfG, Zustellung des Widerrufsbescheid des Bundesamtes an den Prozesssbevollmächtigten).
LG München 25 Qs 15/04, B.v. 03.05.04, InfAuslR 2005, 160 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5203.pdf Die wirksame Ersatzzustellung gemäß §§ 37 StPO, 178 ZPO (hier: eines Strafbefehls) an einen Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft setzt voraus, dass der Postbedienstete den Versuch unternimmt, den Asylbewerber in dessen Zimmer aufzusuchen. Wohnung im Sinne des § 178 Abs. 2 ZPO ist das Zimmer in der Asylbewerberunterkunft (im Ergebnis ebenso VGH Bayern v. 17.09.99, InfAuslR 1999, 532, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4560.pdf; VGH Ba-Wü v. 05.02.99, InfAuslR 1999, 291).


  • Achtung: zu beachten ist in diesem Zusammenhang das am 1.8.2002 in Kraft tretende "Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren" (BGBl I 2001, 1206), das u.a. die Möglichkeit der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO neu) sowie die Möglichkeit Ersatzzustellung an den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung, in der die Person, der zugestellt werden soll wohnt, oder einen dazu ermächtigten Vertreter dieses Leiters vorsieht (§ 178 ZPO neu)!


VG München M 23 S 07.60027, B.v. 19.03.07, InfAuslR 2007, 263, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9777.pdf Der Postbedienstete muss vor einer Ersatzzustellung zunächst den Zustellungsempfänger in seiner Wohnung aufsuchen (§ 181 Abs. 1 ZPO). Die Wohnung des Asylbewerbers ist das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wird. Der Postbedienstete muss sich ggf. die Zimmernummer nennen und den Weg dorthin beschreiben lassen (VGH Hessen, NVwZ 1989, 397; VGH Bayern 15 ZB 01.30409 v. 22.04.02 -). Erst wenn der Asylbewerber in seiner "Wohnung" nicht angetroffen wird, darf die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Fehlt es - wie hier - am Versuch einer persönlichen Übergabe, ist die Ersatzzustellung unwirksam (VGH Ba-Wü, DÖV 1999, 437).

Sofern die Zustellungspraxis auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG beruht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. §§ 44 ff. AsylVfG gilt und bei Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. § 53 AsylVfG keine Anwendung findet.


LG Magdeburg 21 Qs 742 Js 45196/07, B.v. 09.05.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2193.pdf Die (Ersatz-)Zustellung eines Strafbefehls durch Übergabe an die Heimleiterin der Gemeinschaftsunterkunft ist unwirksam, wenn nicht versucht wurde, die Zustellung an den Asylbewerber persönlich vorzunehmen.



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