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§§ 15, 16 AsylVfG - Asylantrag bei ungeklärter Identität



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§§ 15, 16 AsylVfG - Asylantrag bei ungeklärter Identität



VG Berlin 22 A 272.92 v. 14.10.92, IBIS C1429. Die Ausländerbehörde wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Asylantrag des angeblich aus Bangladesh stammenden Antragstellers dem Bundesamt zuzuleiten. Der Antragsteller legte keinen Pass oder sonstige zur Feststellung seiner Identität geeigneten Unterlagen vor. Ein Asylverfahren ist einzuleiten, wenn ein Asylantrag i.S.v. § 13 AsylVfG (Fassung v. 16.6.1992) gestellt wurde, die Tatsache dass der Antragsteller keine Unterlagen über seine Identität vorlegt ist lediglich für die Entscheidung über die Begründetheit des Asylantrages relevant. Das ergibt sich beispielsweise aus § 16 Abs. 1 und insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, wonach der Ausländer durchsucht werden kann, wenn er seiner Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG nicht nachkommt. Liegt ein Asylantrag vor, darf seine Entgegennahme nicht mit dem Hinweis etwa auf eine "Mißbräuchlichkeit" verweigert werden, denn dies würde eine der Ausländerbehörde nicht obliegende Vorprüfung des Asylantrags bedeuten.
Anmerkungen: Inzwischen gilt nach AsylVfG F. 1993 ein geändertes Verfahren: Nach § 14 AsylVfG ist ein Asylantrag grundsätzlich bei der Außenstelle des Bundesamtes (Aufnahmeeinrichtung) zu stellen, nach § 19 AsylVfG muss die Ausländerbehörde (bzw. Polizei) nicht mehr den Asylantrag entgegennehmen, sondern stattdessen den um Asyl nachsuchenden Ausländer selbst an die Außenstelle weiterleiten.
Anmerkung: vgl dazu auch BVerwG 1 C 23.99 v. 21.3.2000, Asylmagazin 7-8/2000, 57; NVwZ Beilage I/2000, 938; InfAuslR 2000, 366; IBIS e.V. R 6845 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R6845.pdf zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung bei ungeklärter Identität.

§§ 14; 18a AsylVfG - Inhaftierung von Asylsuchenden



Londoner High Court (Administrative Court), Case No: CO/0074/01 u.a. vom 07.09.01, IBIS e.V. C1668 zur Inhaftierung von Asylbewerbern. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1668.pdf

Der Londoner High Court hat im Fall mehrerer Kurden aus dem Irak entschieden, dass deren Inhaftierung während des laufenden Asylverfahrens im so genannten "Oakington Reception Centre" einen Verstoß gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle.


Anmerkung: Die Begründung lässt sich möglicherweise auf die faktische Inhaftierung im deutschen Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG übertragen.

§§ 50, 51 AsylVfG - Umverteilung



OVG Berlin 8 S 263.91 v. 27.12.91, VG Berlin 15 A 436.91 v. 05.12,91, VG Berlin 10 A 3/91 v. 01.02.91 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2666.pdf Die Umverteilung von Asylbewerbern von Berlin nach Sachsen bzw. Brandenburg ist trotz rechtsradikaler Übergriffe auf Flüchtlinge zulässig.

a.A. OVG NRW, U.v. 10.10.91, 17 B 1462/91.A www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2667.pdf Die Durchsetzung der Zuweisung eines Asylbewerbers nach Sachsen kann zur Zeit nicht verantwortet werden.
VG Potsdam 7 C 174/95 A v. 22.01.95, IBIS C1247, InfAuslR 1995, 259. Das Land Ber­lin wird verpflichtet, der Umverteilung einer gefolterten und infolgedessen rei­seunfä­higen, beim Be­hand­lungszentrum für Folteropfer in Berlin in Behandlung befindlichen Asylsu­chenden nach Berlin gemäß § 51 AsylVfG zuzu­stim­men.
VG Lüneburg 1 B 35/97 v. 14.05.97, IBIS C1378, InfAuslR 1998, 43 Auch bei der landesinternen Verteilung von Asylbewerbern sind gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen. Dies gilt auch und gerade bei psychischen Leiden. Eine psychologische Betreuung mit entsprechenden Sprachkenntnissen ist im Landkreis nicht vorhanden. Auch sind verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen, die aufgrund der individuellen psychischen Situation von ähnlich hohem Gewicht wie jene zur Kernfamilie sein können.
VG Leipzig A 6 K 30559/99 v. 22.11.99, EZAR 228 Nr. 21 Die lebensbedrohliche Erkrankung eines Ausländers stellt einen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 51 Abs. 1 AsylVfG für die länderübergreifende Verteilung dar, wenn eine ausreichende medizinische Versorgung zwar auch am bisherigen Aufenthaltsort gewährleistet ist, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen außerhalb der Kernfamilie erleichtert und verbessert wird.
VG Magdeburg 8 B 02/00 MD v. 14.02.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5882.pdf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG zwecks Behandlung im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin.
VGH Bayern 25 B 98.34410, B.v. 12.07.00, EZAR 221 Nr. 41; BayVBl 2001, 439. Die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt des Ausländers beschränkt ist, darf diesen auch in eine bestimmte Gemeinschaftsunterkunft im Bereich einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes einweisen.
VG Oldenburg 2 A2536/00, U.v.14.06.00, IBIS e.V. C1671, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1671.pdf Alle Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft i.S. von § 51 AsylVfG sind gleichberechtigt und können grundsätzlich mit den gleichen Erfolgsaussichten einen Antrag auf länderübergreifende Umverteilung an den Aufenthaltsort des jeweiligen anderen Mitglieds der Kernfamilie stellen. Aus § 11 BGB lässt sich nicht der Grundsatz herleiten, dass lediglich das minderjährige Kind erfolgreich einen Umverteilungsantrag an den Wohnsitz eines Elternteils erfolgreich stellen kann, aber nicht umgekehrt.

§ 51 AsylVfG nimmt insoweit keine Unterscheidung zwischen Kindern und Eltern vor. Diese Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 6 GG) geboten, das Schutzgebot des Art. 6 GG wäre zum Teil ausgehölt, wenn man in § 51 AsylVfG die von der beklagten behauptete Differenzierungsmöglichkeit hineininterpretierte. In den in §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 1 AsylVfG aufgezählten Fällen reduziert sich das behördliche Ermessen auf Null, so dass im Gegenzug ein Anspruch des Asylsuchenden auf Umverteilung besteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Zeitpunkt seines Antrags noch verpflichtet war, gemäß § 47 AsylVfG in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, denn jedenfalls ist er hierzu im Zeitpunkt der maßgeblichen Gerichtsentscheidung nicht mehr verpflichtet (§ 77 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG).


VG Regensburg RN 2 K 02.30138, U. v. 21.03.02, IBIS M1909, Asylmagazin 6/2002, 35, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1711.pdf Die Ausländerbehörde Stuttgart wird verpflichtet, die von der schwangeren Klägerin beantragte länderübergreifende Umverteilung aus Bayern zu ihrem in Stuttgart lebenden Lebensgefährten und Vater des erwarteten Kindes vorzunehmnen. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung dann Rechnung zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten bzw. Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern besteht, oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen. Unter Berücksichtigung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des Verlobten der Klägerin ist ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht gegeben. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Lichte des Artikels 6 GG und Artikel 8 EMRK zu sehen. Die Vorlage fachärztlicher Atteste ist im vorliegenden Fall zum Nachweis einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit nicht erforderlich. Sowohl aufgrund des Eindrucks, den die Klägerin in der gerichtlichen Verhandlung gemacht hat, als auch aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft (siebter Monat) steht ihre Schutzbedürftigkeit und ihr besonderes Angewiesensein auf ihren Verlobten außer Frage. Die beengte Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist für die physische und psychische Verfassung der Klägerin wenig hilfreich. Die Klägerin ist auch nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern auf den ständigen Beistand seitens ihres Verlobten angewiesen. Die Erteilung einer bloßen Verlassenserlaubnis gemäß § 58 AsylVfG, die bei kurzfristigen Aufenthalten erteilt werden kann, genügt zur Regelung im vorliegenden Fall nicht.
VG Neustadt/W., 7 K 446/02.NW, U.v. 06.09.02, InfAuslR 2003, 37, IBIS M3125, Asylmagazin 3/2003, 32, www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3125.doc

Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung wegen des - vorliegend gerichtlich zugesprochenden 14tägig ausübbaren - Umgangsrechts mit dem bei der von ihm geschiedenen Mutter lebenden minderjährigen Kind des Klägers. Das Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten nach § 1634 Abs. 1 BGB steht (ebenso wie die Sorge des anderen Elternteils) unter dem Schutz des Art. 6 GG (vgl. BVerfG v. 31.05.1083). Dem Kläger stehen somit humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht (§ 51 Abs. 1 AsylVfG) zur Seite. Dem stehen auch nicht ausnahmsweise das private Interesse überwiegende öffentliche Interessen entgegen, denn ein Ungleichgewicht zwischen einzelnen Körperschaften eines Landes kann immer anderweitig ausglichen werden (vgl. Renner, § 51 AsylVfG Rn 3 und 6 und § 50 Rn 24; Marx, AsylVfG, § 51 Rn 5).


VG Magdeburg 9 A 76/04 MD, U.v. 24.05.04, IBIS M5187 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5187.pdf Anspruch auf Umverteilung nach § 51 Abs. 1 AsylVfG bei psychischer Erkrankung, die sich zwar auch am derzeitigen Wohnort behandeln lässt, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen, die nicht zur Kernfamilie gehören, erleichtert wird.
VG Lüneburg 1 A 271/04, U.v. 13.10.04, IBIS M5815, Asylmagazin 12/2004, 26. www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5815.pdf Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung wegen psychischer Erkrankung. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung überwiegt das private Interesse des Asylbewerbers, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen und nicht ausnahmsweise besonders gewichtige öffentliche Interessen an der Umverteilung entgegenstehen (OVG Bautzen A 4 S 78/98, B. v. 07.04.99, EZAR 228 Nr. 20; VG Leipzig A 6 K 30559/99, U. v. 22.11.99, NVwZ-RR 2000, 323; GK-AsylVfG, § 51 Rn 5). Die psychische Erkrankung stellt einen humanitären Grund i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylVfG dar, wenn der Heilungsprozess in der Nähe von Familienangehörigen, auch wenn diese nicht zur in § 51 Abs. 1 AsylVfG geschützten Kernfamilie gehören, erleichtert und verbessert wird (VGH Mannheim A 14 S 1559/88, B.v. 20.12.88, EZAR 228 Nr. 10; VGH Kassel 10 TH 2254/86, B.v. 23.10.86, EZAR 228 Nr. 8; VG Magdebur9 A 76/04 MD, U. v. 24.5.04).
VGH Ba-Wü A 12 S 929/05, U.v. 02.02.06, InfAuslR 2006, 293 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8392.pdf Für die Entscheidung über den Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG ist gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 1. Hs. VwGO das Verwaltungsgericht am bisherigen Wohnort (Zuweisungsort) des Asylbewerbes zuständig, und nicht das Gericht, in dessen Bezirk der Ausländer verteilt werden möchte.
VG Oldenburg 11 B 2496/08, B.v. 27.10.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2235.pdf Die Wohnsitzauflage in der Aufenthaltsgestattung einer Asylbewerberin, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem deutschen Kind lebt, ist rechtswidrig. Auch ein erst wenige Monate altes deutsches Kind kann sich auf sein Freizügigkeitsrecht nach Art 11 GG berufen.
VG Berlin 20 L 331/10, B.v. 18.04.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2567.pdf Ein vor Vollendung des 18. Lebensjahres unbegleitet nach Deutschland eingereister (minderjähriger) Ausländer, der weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland hat und von der Jugendhilfe in Obhut zu nehmen und vorläufig unterzubringen ist, unterfällt nicht dem bundesweiten Verteilungsverfahren gemäß §§ 45 f. AsylVfG. Eine gleichwohl erfolgte ihm gegenüber ergangene Weiterleitungsanordnung ist rechtswidrig.

Das Verteilungssystem der §§ 45 f. AsylVfG findet nur Anwendung auf Asylsuchende, die den Asylantrag gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben. Nur diese Ausländer trifft die Pflicht, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wie § 47 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich klarstellt. Demgegenüber ändert sich für minderjährige bzw in Obhut genommene jugendliche Asylsuchende, für die gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG das BAMF zuständig ist, an ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation nichts; ihre Aufenthaltsgestattung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sie sich aufhalten.


VerfGH Berlin B.v. 18.10.13 - 115/13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2619.pdf Eine geltend gemachte Leibes- und Lebensgefahr darf bei der Verteilentscheidung nach §§ 45, 46 AsylVfG nicht unberücksichtigt bleiben. Der Zweck des § 46 AsylVfG, eine gleichmäßige Belastung der Länder zu gewährleisten und das Asylverfahren zu straffen, findet seine Grenze im Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 8 Abs. 1 S.1 Verfassung von Berlin.

Wird unter Vorlage von fachärztlichen Attesten geltend gemacht, dass sich der Betroffene in dringend erforderlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde und durch die Umverteilung der Behandlungserfolg gefährdet sei, darf sich das Gericht nicht mit pauschalen eigenen Überlegungen darüber hinwegsetzen.



Anmerkung: vgl. auch weiter oben bei Entscheidungen zu § 56 AuslG - Umverteilung geduldeter Ausländer
Literatur:

  • Müller, K., Verteilung und Umverteilung im Asylverfahren, Asylmagazin 4/2000, 8, www.asyl.net/Magazin/2000-4.html - Beratung

  • Stiegeler, K., Aufenthaltsbeschränkungen für Flüchtlinge, Asylmagazin 9/2001, 5 (zur Umverteilung Asylsuchender und Geduldeter aus familiären /humanitären Gründen), www.asyl.net/Magazin/9_2001a.htm - C1


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