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Entscheidungen zum AsylbLG § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte



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Entscheidungen zum AsylbLG



§ 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte




Leistungen für geduldete Unionsbürger



VG Ansbach AN 4 K 03.01940, U.v. 26.01.04, GK-AsylbLG § 1 Abs. 1 VG Nr. 4
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2440.pdf Anspruch auf Leistungen nach BSHG für das nach § 55 AuslG geduldete Kind einer Kosovo-Roma-Frau, dessen italienischer Vater die Vaterschaft anerkannt hat, das aber noch keinen italienischen Pass besitzt. Die Rechtsstellung der ausländischen Unionsbürger hat in der Rechtsentwicklung einen so hohen Privilegierungsgrad erreicht, dass keine überzeugenden Gesichtpunkte (mehr) dafür sprechen, dass nach Sinn und Zweck der Bestimmungen des AsylbLG ausländische Unionsbürger von Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AsylbLG erfasst werden sollten.


Leistungen für "Illegale" bei tatsächlichem Aufenthalt und vollziehbarer Ausreisepflicht



Anmerkung: vgl. hierzu auch die bei § 10a AsylbLG genannten Entscheidungen zur örtlichen Zuständigkeit und zum Anspruch geduldeter und ausreisepflichtiger Flüchtlinge auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort.
OVG Hamburg Bs IV 222/93, B.v. 28.12.93, FEVS Bd. 45/95, 76; InfAuslR 6/95, 241,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1186.pdf Ein EG-Staatsangehöriger, der auf­grund fehlen­der Auf­enthaltsgenehmigung (fehlender Pass, keine Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsgeneh­mi­gung bean­tragt) vollziehbar ausreise­pflich­tig ist, hat Anspruch auf Leistungen nach §§ 3-7 Asyl­bLG. Der An­spruch auf diese Leistungen endet "mit der Ausreise" (§ 1 Abs. 3 AsylbLG). Dies gilt auch für vollziehbar zur Ausreise verpflichtete und sich mithin illegal im Bundesgebiet aufhal­tende Ausländer.

Der Verweis auf Gewährung lediglich einer Fahrkarte und eines Zehrgeldes gemäß § 11 Abs. 2 Asyl­bLG (Leistungen nur am zugewiesenen Aufenthaltsort) ist unzulässig, da diese Regelung ausdrücklich nur für die­jeni­gen Ausländer gilt, die sich einer ausländer- oder asylrechtlichen Be­schränkung zuwider an ei­nem anderen Ort in­nerhalb der Bundesrepublik aufhalten. § 11 Abs. 2 AsylbLG fin­det auf den Antragsteller je­doch keine An­wen­dung, denn er ist nicht Asylbewerber und sein Aufenthalt ist auch sonst nicht räumlich beschränkt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da die Regelung ledig­lich eine vorübergehende Leistungsbeschrän­kung be­inhaltet, um zu errei­chen, daß der Ausländer sich an den Zuweisungsort zu­rück­begibt, mit ihr hat der Gesetzgeber da­gegen nicht die Absicht verfolgt, auf eine freiwillige Ausreise hin­zuwir­ken.

Dem Gesetzgeber erschien es vielmehr ausreichend, durch Einbeziehung der vollziehbar ausrei­se­verpflich­te­ten Ausländer in die gegenüber dem BSHG wesentlich verminderten Lei­stungen für Asyl­be­werber auf eine freiwillige Ausreise hinzuwirken (vgl Bt-Drs 12/4451 S. 5ff.).
OVG Berlin 6 S 15/94, B.v. 09.02.94, NVwZ-RR1/95, 55, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1177.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 1 / §§ 3-7 AsylbLG auch bei tatsäch­li­chem Auf­ent­halt und gar keinem Auf­enthaltsstatus bzw. -papier (bei abgelaufener Ausreise­frist nach Asyl­ver­fah­ren u.a.).

Demzufolge geänderte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AV AsylbLG v. 13.5.94 in Amts­blatt Berlin v. 3.6.94:



"Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind:

a) Personen mit Grenzübertrittsbescheinigung,

b) Perso­nen mit Passeinzugsbescheinigung,

c) Personen, deren Pass eine Ausreiseaufforderung enthält,

d) Perso­nen denen eine Duldung erteilt wurde,

e) Personen, die sich illegal aufhalten ohne jeglichen aufent­haltsrecht­lichen Status. ...

Die Leistungsberechtigung für Personen nach § 1.1 Nr. 2 AsylbLG endet

a) mit der frei­willigen Ausreise,

b) mit der Abschiebung durch die Ausländerbehörde."
VG Berlin 8 A 171.97, B.v. 14.04.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1035.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG für neu eingereisten Ko­sovo-Albaner mit Grenzübertrittsbescheinigung, der sich nur mit einer Licna Karta (Personalausweis) ausweist, aber keinen Paß vorlegt. Das AsylbLG sieht nicht vor, daß die Identität durch einen Paß nachgewiesen werden muß, viemehr stellt es seinen eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf den tatsächlichen Aufenthalt ab. Ge­rade bei vollziehbar Ausreisepflichtigen dürfte es häufiger vorkommen, daß sie nicht über gültige Personaldoku­mente verfügen. Daß die Licna Karta ein leicht zu fälschendes Dokument ist, vermag die Anspruchsberechtigung nicht ohne weiteres in Frage zu stellen. Dies könnte nur dann gelten, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, daß der Antragsteller tatsächlich mit gefälschten Dokumenten und unterschiedlichen Namen Leistungen er­schleicht. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal die von der Ausländerbehörde veranlassten Über­prüfungen mit dem Datensichtgerät und über das Ausländerzentralregister keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Antragsteller unter verschiedenen Namen lebt.
Vgl. zum Anspruch bei tatsächlichem Aufenthalt auch Hess. VGH 9 TG 3313/94, B.v. 22.02.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1036.pdf Leistungen nach BSHG unmittelbar bei als erlaubt geltendem Aufent­halt - § 69 AuslG (trotz fehlender Auf­ent­haltsgenehmi­gung).
VG Berlin 8 A 309.97 v. 29.5.97, NVwZ-Beilage 1998, 6; GK AsylbLG § 1 Abs. 1 VG Nr. 1.
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1281.pdf Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben Palästinenser aus dem Libanon ist, ist ohne Aufenthaltsgenehmigung eingereist und damit vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) und anspruchsberechtigt nach §§ 1 und 3 AsylbLG. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat und die Ausländerbehörde Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Identitätsnachweise hat, rechtfertigt es ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht, ihn als Doppelantragsteller oder aus anderen Gründen als nicht hilfebedürftig anzusehen. Die Vorlage eines Passes oder sonstigen Ausweises ist keine tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach AsylbLG.

Die Gefahr, dass Personen ohne oder mit gefälschtem Identitätsnachweis Leistungen erschleichen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Sofern die bei der Ausländerbehörde in solchen Fällen regelmäßig durchgeführte er­kennungsdienstliche Behandlung und Überprüfung der vorhandenen Daten keinen konkreten Hin­weis darauf ergeben, dass der Hilfesuchende unter verschiedenen Namen in der Bundesrepublik auftritt, besteht kein Anlass, die Hilfebedürftigkeit in Zweifel zu ziehen. Vorliegend hat die Überprüfung der Ausländerbehörde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller bereits anderwärtig unter anderem Namen aufgetreten ist. Soll­ten weitere Recherchen der Ausländerbehörde ergeben, dass der Antragsteller bereits unter anderem Na­men bei Behörden gemeldet hat, ist der Antragsgegner natürlich berechtigt die Leistungen einzustellen. Bis dahin steht es dem Antragsgegner frei, die Hilfe in relativ kurzen Abständen von ein bis zwei Wochen auszuzahlen, um die Höhe einer evtl. ungerechtfertigten Leistung zu begrenzen.


Ebenso VG Berlin 8 A 171.97 v. 14.04.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1035.pdf für einen Kosovo-Albaner mit Licna Karta (Personalausweis), aber ohne Pass.
VG Berlin 32 A 205.97 v. 08.01.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1338.pdf Der nach eigenen Angaben aus dem Kosovo stammende Antragsteller, dessen jugoslawischer Personalausweis (licna karta) von der Ausländerbehörde einbehalten wurde, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG glaubhaft gemacht. Der Antragsteller könnte seine Identität ohne wei­teres mit einem von der Botschaft der BR Jugoslawiens ausgestellten Pass nachweisen, da die jugoslawischen Mis­sionen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 14.4.97 in der Regel problemlos die erforderlichen Reisedoku­mente ausstellen. Für die Übergangszeit stellt die Botschaft - Außenstelle Berlin - lt. Schreiben v. 25.11.97 an das VG Berlin - Bestätigungen über die Beantragung eines Passes aus. Seine angebliche Vorsprache bei der Bot­schaft hat der Antragsteller nicht durch Nennung überprüfbarer Umstände (Name, Zimmernummer der Sachbear­beiter) substantiiert. Sinngemäß ebenso VG Berlin 8 A 565.97 v. 9.12.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1339.pdf
Anmerkung: Die der Ablehnung zugrundeliegenden Feststellungen des Gerichts sind falsch.

Mit Schreiben vom 13.02.98 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1338a.pdf an die Flüchtlingsberatung des DRK Berlin (Wilhelmshavener Str. 71, 10551 Berlin) hat die Außenstelle Berlin der Botschaft der BR Jugoslawien mitgeteilt, dass Personen, die einen Pass oder ein Passersatzpapier beantragen, den Antrag bei der Botschaft persönlich stellen und den alten Pass, Personalausweis, Führerschein (also alle persönlichen jugoslawischen Dokumente mit Lichtbild) mitbringen müs­sen, auf Grund dessen ihre Identität festgestellt werden kann. Da viele Personen behaupteten, dass ihnen Reisepässe bzw. Personalausweise (von der Ausländerbehörde) eingezogen worden seien, sei die Botschaft nicht immer in der Lage ihre Identität festzustellen. In diesem Fall sollten diese Personen die eingezogenen Dokumente, oder zumindest beglaubigte Kopien dieser Dokumente, mitbringen.

Ein Pass könne nur beantragt werden, wenn der Antragsteller mit einer Bescheinigung deutscher Behörden seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD nachweisen kann. Personen, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, könnten keinen Antrag auf einen Pass stellen, sondern nur einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes zur freiwilligen Rückkehr in die BR Jugoslawien.

Bestätigungen über die Beantragung eines Reisepasses oder Passersatzes würden nur ausgestellt , wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt und von der Botschaft entgegengenommen wurde. Personen, die einen Antrag auf einen Pass stellen möchten, aber die o.a. Bedingungen nicht erfüllten (wollen aber selbst keinen Passersatz), würden keine Bescheinigungen ausgestellt.


VG Berlin 18 A 294.98 v. 17.6.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1340.pdf Anspruch auf Leistungen für einen abgelehnten Asylbewerber aus Vietnam mit einer Duldung. An der vom Antragsteller nachzuweisenden Identität bestehen hier keine konkreten Zweifel, auch wenn er keinen Pass besitzt und sich auch nicht um einen Pass bemüht. Er ist ausweislich der Ausländerakte während des Asylverfahrens ED-behandelt worden und besitzt eine Bescheinigung der Ausländerbehörde über seine Duldung mit Angaben zur Person und Lichtbild, die als Ausweisersatz nach § 39 AuslG gilt. Zwar sind die Behauptungen des Antragstellers über seinen Reiseweg nicht glaubhaft, sie vermögen jedoch keine Zweifel an seiner aktuellen Mittellosigkeit zu begründen.
OVG Münster 8 B 2164/97, B. v. 27.01.98, IBIS C1334, EZAR 460 Nr. 17; ZFSH/SGB 2001, 413; GK AsylbLG § 1 Abs. 1 OVG Nr. 5. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2441.pdf Die persönliche Mission eines Diplomaten kann auch infolge Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates enden. Ein ehemaliges Mitglied einer ausländischen diplomatischen Vertretung kann, wenn es vollziehbar ausreisepflichtig ist, Leistungen nur nach AsylbLG und nicht nach BSHG verlangen.

Anmerkung: vgl dazu auch BVerwG 5 C 23.95 v. 29.2.96, IBIS C1283, EZAR 460 Nr. 14; NJW 1996, 2744.
VG Minden 4 L 1278/99 v. 9.11.99, GK AsylbLG § 1 Abs. 1 VG Nr. 3. Die Antragsteller sind Roma aus dem Kosovo und jugoslawischer Staatsangehörigkeit. Sie haben keinen Asylantrag gestellt und auch keine Duldung erhalten. Die Antragsteller haben Anspruch auf Leistungen aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, da sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vollziehbar ausreisepflichtig sind, da sie nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besitzen, i.S.d. § 58 AuslG unerlaubt eingereist sind und auch keinen Asylantrag gestellt haben. Die Antragsteller haben mit der Schilderung ihrer Wohnungs- und Einkommensverhältnisse auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
SG Berlin S 88 AY 32/06 ER, B.v. 11.05.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2442.pdf

Das Sozialamt Steglitz-Zehlendorf verweigerte für die 5 Kinder der aus gesundheitlichen Gründe aus der Abschiebehaft entlassenen Mutter die Leistungen mit der Begründung "nach der Neufassung des AsylbLG zum 1.1.2005 sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG eine Grenzübertrittsbescheinigung mit ausführlicher Belehrung" als Voraussetzung für den Anspruch vorzulegen.

Gründe: Die Leistungsverweigerung für die Kinder war rechtswidrig. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG lässt sich das Erfordernis der Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung nicht entnehmen. Die Norm stellt vielmehr eine Auffangvorschrift für alle dem Grunde nach ausreisepflichtigen Ausländer dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass § 1 AsylbLG keine Privilegierung darstellt, deren Voraussetzungen aus sozialpolitischen Gründen möglichst hoch geschraubt werden müssten, sondern eine Schlechterstellung gegenüber anderen Personen beinhaltet. Würde man mit dem Sozialamt die Erfordernis einer Grenzübertrittsbescheinigung in § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG hineinlesen, müsste der Antragsgegner ausreisepflichtigen Personen ohne solche Bescheinigungen Leistungen nach SGB XII gewähren, da der Anspruchsauschluss des § 23 Abs. 2 SGB XII in diesem Fall nicht greifen würde.


  • Anmerkung: vgl hierzu auch die Entscheidungen bei § 7 AsylbLG - Mitwirkung beim Nachweis der eigenen Identität.


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