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§ 8 AsylbLG - Leistungsanspruch bei Verpflichtungserklärung



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§ 8 AsylbLG - Leistungsanspruch bei Verpflichtungserklärung



VG Karlsruhe 8 K 521/02, B.v.18.03.02, InfAuslR 2003, 113 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2447.pdf Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG steht einem Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG nach dessen § 8 Abs. 1 nur dann entgegen, wenn der Leistungsberechtigte vom Unterzeichner der Verpflichtungserklärung auch tatsächlich Leistungen erhält (ebenso bereits VGH Ba-Wü 6 S 2371/93, B.v. 19.11.93, InfAuslR 1994, 52 http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE118089300&psml=bsbawueprod.psml&max=true sowie VGH Bayern U.v. 23.02.94, 12 CE 94.101, InfAuslR 1996, 23).

Nach türkischem Recht, das vorliegend gemäß § 18 Abs. 1 EGBGB maßgeblich ist, kann zwischen Geschwistern eine Unterhaltsanspruch bestehen, der nach § 8 AsylbLG den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ausschließen kann.


SG Dortmund S 47 AY 58/11 ER, B.v. 11.05.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2446.pdf Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG steht gemäß § 8 Abs 1 AsylbLG einem Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG dann nicht entgegen, wenn sich der Verpflichtete weigert, den Lebensunterhalt des Angehörigen tatsächlich sicher zu stellen. Nur diese Auslegung ist bezüglich des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums gem Art 1 Abs 1, 20 Abs 1 GG verfassungskonform (vgl. BVerfG 09.02.10 - 1 BvL 1/09).

Die Antragstellerin hat auch keinen unterhaltsrechtlichen Anspruch gegen Herrn x. nach BGB oder aufgrund der Verpflichtungserklärung, denn letztere betrifft nur das Verhältnis zwischen Herrn x. und der Verwaltung, sie gewährt aber der Antragstellerin selbst keinen Anspruch. Sie hat daher auch keine Möglichkeit, gegen Herrn x. selbst vorzugehen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, wobei ihr selbst dann keine "bereiten Mittel" zur Verfügung stünden, wenn sie einen solchen Anspruch hätte und dieser nicht ohne gerichtliche Zwangsmittel erfüllt würde.


Anmerkung: vgl. auch LSG Ba-Wü L 5 Ar 2474/94, B.v. 02.10.96, IBIS e.V.: C1219, InfAuslR 1997, 116 Die Bedürftigkeit ei­nes Ausländers (als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) entfällt nicht dadurch, daß ein Dritter für ihn gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG abgegeben hat. Aufgrund der Verpflichtungserklärung könnte allenfalls das Arbeitsamt von dem Erklärenden die dem Auslän­der zu zahlende Arbeitslosenhilfe erstattet verlangen. Ob ein solches Erstattungsbegehren Erfolg haben könnte, braucht das Gericht im Rechtsstreit um den AlHi-Anspruch nicht zu entscheiden.

LSG Halle L 5 AS 643/15 B ER B.v. 09.10.15 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2679.pdf ALG II für syrischen Flüchtling, der aufgrund einer Verpflichtungserklärung seines Bruders im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen ist und eine AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten hat, nachdem der zugereiste Bruder als Flüchtling anerkannt wurde und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 1. Alt. AufenthG erhalten hat. Das Vorhandensein einer Verpflichtungserklärung setzt dieser Aufenthaltstitel gerade nicht voraus. Zum anderen begründet die Verpflichtungserklärung nur einen Kostenersatzanspruch der Behörde gegen den Verpflichtungsgeber, nicht jedoch einen unmittelbaren Anspruch des Antragstellers gegen den Verpflichtungsgeber. RA Philippsohn aus Hannover, der die Entscheidung erstritten hat, weist darauf hin, dass nach dieser obergerichtlichen Entscheidung in gleichartig gelagerten Fällen zumindest Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.


§ 9 AsylbLG - Verhältnis zu anderen Vorschriften




§ 9 Abs. 1 AsylbLG - kein Anspruch auf Blindengeld nach Landesgesetzen


VG Frankfurt/M 7 E 4602/02(3), U.v. 17.12.04, IBIS M6374;
www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6374.pdf Der Bezug von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz ist gem. § 9 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen, wenn der Betroffene Leistungen nach AsylbLG bezieht, da es sich um eine der Sozialhilfe (Blindenhilfe) vergleichbare Leistung handelt. Der Ausschluss gilt auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG.

  • Anmerkung: den über die nach § 2 AsylbLG gegebene entsprechende Anwendbarkeit des BSHG möglichen Anspruch auf das Blindengeld nach dem BSHG (§ 67 BSHG / § 72 SGB XII, für Ausländer zumindest als Ermessensleistung möglich, § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG/§ 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII) hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und das Gericht deshalb auch nicht geprüft.


§ 9 Abs. 3 AsylbLG - §§ 44-50, 102 - 114 SGB X - Rückforderung und Nachzahlung von Leistungen



VG Düsseldorf 13 K 7708/00, U.v. 09.08.02, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 28 Sachverhalt: Am 01.09. 2000 erfuhr das Sozialamt, dass der Kläger in Besitz eines Führerscheins war. Der Kläger erklärte darauf, dass er zu seinem 18. Geburtstag am 29.12.1999 einen Geldbetrag von 2100.- DM zum Erwerb eines Führerscheins von seiner Tante zur Anmeldung bei der Fahrschule T. erhalten hatte. Das Sozialamt forderte darauf zunächst die Asylbewerberleistungen für Januar 2000 für den Kläger, seine Mutter und seinen Bruder in Höhe von 1976.- DM zurück, beschränkte die Rückforderung im Klageverfahren auf die Asylbewerberleistungen für Januar 2000 für den Kläger in Höhe von 582.- DM.

Gründe: Die auf § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. 45 SGB X beruhende Rückforderung ist rechtmäßig. Auf den Zweck der Zuwendung kommt es im Rahmen des § 7 AsylbLG nicht an. § 78 Abs. 2 BSHG (Härteregelung für Anrechnung von Einkommen) ist ungeachtet von der Frage der Anwendbarkeit nicht einschlägig, da es sich nicht mehr um Einkommen, sondern für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2000 um Vermögen handelt, da der betrag am 29.12.1999 übergeben wurde. Der Kläger kann sich aber auch nicht auf § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (Härteregelung für Anrechnung von Vermögen; Nichtanrechnung kleinerer Barbeträge als Vermögen) berufen, da die Vorschrift auf Berechtigte nach AsylbLG nicht anwendbar ist und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen in § 7 Abs. 1 AsylbLG sondergesetzlich geregelt ist.

Die somit nach § 45 Abs. 1 SGB X eröffnete Rücknahmemöglichkeit ist nicht nach Abs. 2 dieser Vorschriftwegen schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand der Bewilligung ausgeschlossen. Der Kläger hat es vorliegend zumindest grob fahrlässig unterlassen, dem Sozialamt den Erhalt des Geldes mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung war dem Kläger auf Grund der diesbezüglichen Hinweise in dem von ihm unterschriebenen Hauptantragsformular vom 1.2.99 bekannt. Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen liegen vo, insbesondere hat das Sozialamt das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X eingehalten, auch die Vorgaben des § 50 SGB X sind gegeben.
VG Düsseldorf 13 L 4255/02, B.v. 20.01.03, GK AsylbLG § 9 Abs. 3 VG Nr. 7 Die Rückforderung aufgrund falscher Angaben erhaltener Leistungen ist im vorliegend Fall zulässig , da der Antragsteller aufgrund des Dubliner Abkommens keinen Anspruch auf ein Asylverfahren in Deutschland und deshalb auch nicht auf Leistungen nach AsylbLG hatte. Er hatte angegeben, Staatsbürger Togos zu sein, besaß jedoch einen Pass Benins mit einem gültigen Visum für Frankreich, das deshalb für sein Asylverfahren zuständig war. Nach Aussage einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde im gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren erfolgt in derartigen Fällen eine Rücküberstellung innerhalb weniger Tage. Zur Einleitung eines Asylverfahrens in Deutschland wäre es bei wahrheitsgemäßen Angaben des Antragstellers nicht gekommen.

Die Bewilligung von Leistungen beruhte auf in wesentlicher Beziehung unvollständigen oder falschen Angaben des Antragstellers (§ 45 Abs. 2 SGB X), sein Ermessen hat der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Die Voraussetzungen des § 50 SGB X sind ebenfalls erfüllt, die Höhe des Rückforderungsbetrags von 6278,- Euro ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist die gemäß § 5 AsylbLG für gemeinnützige Arbeit geleitstete Aufwandsentschädigung von der Rückforderung unberührt geblieben.


VG Göttingen 2 A 24/03, U.v. 17.02.04, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 30 Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter kann nicht einfach im Wege einer rückwirkenden Einstellung der gewährten Leistungen erfolgen, eine solche Möglichkeit sieht das AsylbLG nicht vor.

Die Rückforderung erfordert vielmehr gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 45 ff. SGB X einen eigenständigen Verwaltungsakt (Rückforderungsbescheid), in dem zu prüfen ist, ob das Vertrauen der Antragsteller in die bisherige Leistungsgewährung schutzwüdrig ist (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X), und der eine Ermessensbetätigung i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X erkennen lassen muss (Abwägung des Vertrauens der Antragsteller in den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme), ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.


VG Münster 5 K 1271/03, U.v. 04.10.05 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7395.pdf § 44 SGB X, der die Aufhebung bestandskräftig gewordener rechtswidriger Leistungsbescheide ermöglicht, ist trotz des Verweises in § 9 Abs. 3 AsylbLG wie in der Sozialhilfe auch im AsylbLG nicht anwendbar. Das BVerwG hat entschieden, dass § 44 SGB X im Sozialhilferecht nicht anwendbar ist, weil Sozialhilfe nicht dazu dient, in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Notlagen zu beseitigen (BVerwG 5 C 65.82 v. 15.12.83, BVerwGE 68, 285 und 5 C 26.02 v. 13.11.03, FEVS 2004, 320). Für den Zeitraum lagen auch die sachlichen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG F. 1997 nicht vor, da die Ausreise der Kläger, Askali aus dem Kosovo tatsächlich möglich war und humanitäre Gründe nicht entgegenstanden (BVerwG 5 C 32.02 v. 03.06.03).
SG Düsseldorf S 35 AY 3/06, Gerichtsbescheid v. 13.12.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de

Sofern jemand im Asylverfahren falsche Angaben zur Staatsangehörigkeit macht, berechtigt dies gleichwohl nicht zur Rücknahme nach § 45 SGB X.

Die Leistungsgewährung nach dem AsylblG setzt nicht voraus, dass der Asylbewerber tatsächlich Anspruch auf Asyl hat, sondern nur, dass ein Asylverfahren stattfindet. Dies wird schon dadurch deutlich, dass das AsylblG sogar dann Leistungen vorsieht, wenn das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck betrieben wird, Leistungen zu erlangen.
LSG NRW, B. v. 25.01.2007, L 20 B 67/06 AY, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9472.pdf Für den Bereich des AsylbLG ist die Anwendbarkeit des § 44 SGB X sowie des § 66 Abs. 2 SGG offen, daher PKH bewilligt.

Klärungsbedürftig ist die Frage, ob der Kläger eine bestandskräftig gewordene Ablehnung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG nachträglich nach § 44 SGB X mit dem Ziel einer nachträglich höheren Leistungsgewährung überprüfen lassen kann.

Nach § 9 Abs. 3 AsylbLG sind §§ 44 - 50 und §§ 102 -114 SGB X im AsylbLG entsprechend anwendbar. Das SG ist der Auffassung, dies sei bezüglich § 44 SGB X ein gesetzgeberisches Versehen, Leistungen nach AsylbLG seien Nothilfe und setzten grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraus, für die Vergangenheit bestehe kein Anspruch. Dies Strukturprinzip der Sozialhilfe gelte entsprechend für das AsylbLG (vgl. VG Münster 5 K 1271/93, U.v. 04.10.05, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7395.pdf). Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber den 1997 ins AsylbLG eingefügten § 9 Abs. 3 seitdem nicht geändert hat, und angesichts des eindeutigen Wortlauts bedarf diese Frage der Klärung. Ober- und höchstrichterliche Rspr. dazu liegt soweit ersichtlich nicht vor.

Klärungsbedürftigkeit besteht jedenfalls insoweit, als das SG auch der Ansicht ist, die faktischen (bescheidlosen) Gewährungen seien trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht mehr mit Widerspruch binnen Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 SGG) anfechtbar.


LSG NRW L 20 B 22/07 AY ER, B.v. 23.05.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Rückforderung aufgrund bei Hausbesuch gepfändeten Vermögens (Playstation, Fachbild-TV u.a.). Das LSG NRW L 20 SO 20/06 U.v. 18.12.06 hat ausgeführt, dass sich derartige Bescheide an die einzelnen Leistungsempfänger richten müssen und ersichtlich sein muss, in welchem Umfang sie jeweils von der Rücknahme betroffen sind. Die vorliegenden Bescheide differenzieren jedoch nicht und erwecken den Eindruck, dass jeder der Antragsteller als Gesamtschuldner für den gesamten Erstattungsbetrag in Haftung genommen wird. Ein Gesamtschuldverhältnis kann jedoch lediglich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angenommen werden. Wie im Sozialhilferecht steht auch nach AsylbLG jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein eigener Anspruch zu, dem kein Familienbedarf, sondern ein Bedarf für jedes einzelne Mitglied zuzuordnen ist.

Außerdem wäre zu prüfen, inwieweit § 7b AsylbLG auf den Erstattungsbetrag Anwendung findet. Nach § 7b AsylbLG sind 56 v.H. der nach §§ 2 und 3 AsylbLG berücksichtigten Kosten für Unterkunft nicht zu erstatten. Dies gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 4a des WoGG bewohnt wird.


BSG B 8/9b SO 8/06 R, U.v. 16.10.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2149.pdf Die Regelung über die Aufhebung bestandskräftiger rechtswidriger Bescheide nach § 44 SGB X ist auch für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem SGB XII sowie für das AsylbLG anwendbar (Rn 21), die Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB XII für den Bereich der Sozialhilfe nach SGB XII ist zweifelhaft.
SG Aachen S 20 AY 1/08, U.v. 26.02.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2151.pdf Die Regelung über die Aufhebung bestandskräftiger rechtswidriger Bescheide nach § 44 SGB X ist für den Bereich des AsylbLG anwendbar (§ 9 Abs. 3 AsylbLG).
BSG B 8 AY 5/07 R, U.v. 17.06.08, InfAuslR 2008, 458 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2226.pdf

Das BSG hat im Zusammenhang mit § 2 AsylbLG entschieden, dass § 44 SGB X (Antrag des Leistungsberechtigten auf rückwirkende Überprüfung und ggf. Aufhebung bereits bestandskräftiger Entscheidungen) auch für den Bereich des AsylbLG anwendbar ist.



Das vom Leistungsträger angeführte Argument der Nichtwendbarkeit des § 44 SGB für den Bereich des AsylbLG unter Verweis auf das von der Rechtsprechung des BVerwG im Zusammenhang mit dem früheren Bundessozialhilfegesetz entwickelte "sozialhilferechtliche Strukturprinzip", nach dem "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" gewährt werden dürfe und § 44 SGB X daher für den Bereich des BSHG (und somit erst recht für den Bereich des AsylbLG) nicht anwendbar sei, hat das BSG unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 3 AsylbLG, der auf die Anwendbarkeit der §§ 44 - 50 SGB X für den Bereich des AsylbLG verweist, zurückgewiesen.

  • Anmerkung: Die Entscheidung des BSG ist insbesondere für die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen nach § 2 AsylbLG wichtig. Mit einem "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X" kann unter Verweis auf das BSG-Urteil für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend (vgl. § 44 SGB X) der Differenzbetrag zu den rechtswidrig nur gewährten geringen Leistungen nach § 3 AsylbLG geltend gemacht werden (Differenzbetrag Regelleistung § 28 SGB XII <> Grundleistung § 3 Abs. 2 AsylbLG; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; ggf. weitere Leistungen). Dies gilt auch dann, wenn versäumt wurde, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, die Bescheide also bestandskräftig geworden sind.


BFH VI R 15/12, U.v. 05.06.14 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2651.pdf Kindergeld kann gemäß §§ 104, 107 SGB X unmittbar an den Sozialhilfeträger geleistet und mit Ansprüchen des Kindergeldberechtigten nach § 2 AsylbLG für denselben Zeitraum verrechnet werden, die Ansprüche des Kindergeldberechtigten gelten damit als erfüllt.

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