§ 23 SGB II, §§ 37, 73 SGB XII; §§ 12, 21 BSHG - Übersetzungskosten
VG Karlsruhe Urteil 5 K 1663/96 v. 13.3.97, info also 2000, 42, IBIS C1564 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1564.pdf Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach §§ 11, 12, 21 BSHG für die Kosten für die Übersetzung eines Scheidungsurteils eines ausländischen Gerichts. Die Übersetzung des Scheidungsurteil ist vorliegend erforderlich zum Nachweis des Familienstands der nach deutschem Recht unzutreffend immer noch als "verheiratet" geltenden Antragstellerin, es soll neben dem Scheidungsspruch auch Regelungen zum Ehegattenunterhalt und zum Sorgerecht für die ehelichen Kinder enthalten. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 12 BSHG "besonders" die dort ausdrücklich genannten Bedarfe, wie das Wort "besonders zeigt, ist diese Aufzählung nicht abschließend, der notwendige Lebensunterhalt umfasst vielmehr das zur Erfüllung notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderliche Existenzminimum. Dieses Existenzminimum erstreckt sich nicht nur auf elementare (physiologische) Bedarfe wie Nahrung, Heizung und Unterkunft, sondern umfasst auch solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit der Hilfebedürftige seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen und sich drohenden Bestrafungen entziehen kann (VGH Ba-Wü 6 S 3076/92 v. 14.6.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1135.pdf). Sozialhilfe soll ein der Menschenwürde entsprechendes Leben und damit auch ein Leben im Rahmen und unter Beachtung der Gesetze ermöglichen, so dass die hierfür erforderlichen Kosten zum notwendigen Lebensunterhalt zu rechnen sind. Die (vorliegend mindestens etwa 700.- betragenden) Übersetzungskosten werden nicht von den Regelsätzen nach § 22 BSHG erfasst, es handelt sich um einen außergewöhnlichen Bedarf, dem durch eine einmalige Beihilfe i.S.d. § 21 Abs. 1 BSHG Rechnung zu tragen ist.
BVerwG 9 B 418.95, U.v. 09.02.96 – IBIS e.V.: C1255, ThürVBl 1996, 186 Leitsatz: "Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und zugleich seine Sachaufklärungspflicht, wenn es die beantragte Verwertung einer fremdsprachigen Urkunde (hier: Original einer Vorladung in französischer Sprache) allein mit der Begründung ablehnt, es fehle eine Übersetzung in die deutsche Sprache."
Dies folgt aus § 132.2 Nr 3 VwGO i.V.m. Art 103.1 GG und § 86.1 VwGO sowie aus der nach § 173 VwGO auch anzuwendenden Vorschrift des § 142.3 ZPO. Vgl. auch BVerwG 9 C 875.81 v. 26.6.84 (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2). Erst wenn die Beibringung einer Übersetzung angeordnet wurde, diese aber nicht beigebracht wurde, hat das die Unbeachtlichkeit der Urkunde zur Folge. Zuvor muß aber die Entscheidungserheblichkeit der Urkunde dargelegt worden sein. Sofern ein Ausländer dartut, daß er aufgrund finanzieller Notlage dazu nicht in der Lage ist, kann das Gericht aufgrund § 144.1 ZPO, § 96.1 VwGO von Amts wegen entsprechende Übersetzungen einholen (BVerfG v. 25.9.85, NJW 1987,3077 = NVwZ 1987,785).
LSG Hessen L 6 AL 19/05, U.v. 11.12.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2217.pdf Ausländische Arbeitslose können die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Wer der deutschen Sprache weder mündlich noch schriftlich mächtig ist, darf von der Sozialverwaltung nicht zur Unterzeichnung von Erklärungen gedrängt werden. Dennoch geleistete Unterschriften entfalten keine Wirkung.
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siehe auch bei § 37 BSHG - Dolmetscherkosten als Bestandteil der Krankenhilfe sowie bei § 56 AuslG - Dolmetscherkosten zur anwaltlichen Vertretung im Abschiebungshaftverfahren
§ 74 SGB XII / § 15 BSHG - Bestattungskosten
BVerwG v. 5.6.97 - 5C 13/96, IBIS C1391, FEVS 1998, 1 Beim Anspruch auf Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art (der zur Bestattung verpflichteten Angehörigen), dem nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durch geführt worden ist und die Kosten vor seiner Entscheidung beglichen worden sind.
OVG Lüneburg 4 L 2846/98 v. 10.3.99, FEVS 2000, 382, IBIS C1563 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2051.pdf Ein Grabmal ist als erforderlich i.S.d. § 15 BSHG anzuerkennen, weil es nach den Vorstellungen weiter Bevölkerungskreise zu einer würdigen Grabgestaltung gehört und der Wunsch Hinterbliebener, sich diesen Vorstellungen gemäß zu verhalten, angemessen und zu respektieren ist.
BVerwG 5 C 8.00 v. 22.02.01, DVBl 2001, 1066, IBIS e.V. C1651 Wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst und deshalb die Bestattungskosten zu tragen hat, kann Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein. Dass die Tochter vorliegend keine erbrechtliche Bestattungspflicht (§ 1968 BGB) hat, da sie das Erbe ausgeschlagen hat, steht ihrem Anspruch gegen das Sozialamt nicht entgegen. Die Frage einer evtl. unterhaltsrechtlichen Bestattungspflicht (§ 1615 BGB) kann offen bleiben.
Anmerkung: vgl Spranger, Zur Anordnung der Feuerbestattung und anonymen Beisetzung durch den Sozialhilfeträger, ZFSH/SGB 2000, 323. Spranger legt dar, dass die genannte Praxis den Anforderungen des § 15 BSHG, dem Feuerbestattungsrecht sowie verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht.
§ 16 SGB II / §§ 19, 20, 25 BSHG - Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit
OVG NRW 8 A 46/92, U. v. 19.7.95, IBIS C1337, EZAR 461 Nr. 22, DVBl 1996, 319, NWVBl. 1996, 227 (Rechtszug nachgehend: BVerwG 5 B 192/95 v. 12.12.96) Die Entscheidung eines Sozialhilfeträgers, für einen einem fünfjährigen (absoluten) Arbeitsverbot unterliegenden Asylbewerber eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 2 BSHG zu schaffen, stellt ein Hilfeangebot dar, das - auch unter der Berücksichtigung des Berichts des Sachverständigenausschusses der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1991 (=International Labour Conference, 78th Session 1991, Report of the Commitee of Experts on the Application of Conversions and Recommendations, Report III, Part 4 A, Geneva 1991, S. 82f., Übersetzung des BMA liegt vor, wird z.T. vom OVG Münster in seinem Urteil zitiert) - nicht gegen das ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- und Pflichtarbeit (BGBl. II 1956 S. 640; BGBl. II 1957 S. 1694) verstößt.
OVG NRW 24 B 1378/98, B. v. 12.03.99, FEVS 2000, 86; ZfS 2000, 144; IBIS e.V. C1649. Zu den Voraussetzungen der Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit: zur Bestimmtheit des Heranziehungsbescheides (Benennung der zu leistenden Arbeiten, der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes, Art des Arbeitsentgeltes), sowie zu Rechtsmitteln. Widerspruch ist demnach gegen den Heranziehungsbescheid selbst nur zulässig, soweit dieser eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung enthält. Jedenfalls aber ist ein Widerspruch gegen die daraufhin vorgenommene Kürzung der Sozialhilfe zulässig. In diesem Verfahren sind auch fehlende Bestimmtheit, fehlende Zusätzlichkeit des Arbeitsangebotes etc. geltend zu machen.
VGH Bayern 12 CE 01.495, B.v. 02.07.01, FEVS 2002, 181, IBIS C1720 Die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist ein (auch) belastender Verwaltungsakt mit der Folge, dass ein gegen sie gerichteter Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (Änderung der Senatsrechtsprechung; ebenso VGH Ba-Wü, VGH hessen; LPK-BSHG; Oestreicher/...-BSHG; Schellhorn-BSHG; in diese Richtung nunmehr auch OVG NRW 24 B 1378/98; a.A. OVG Hamburg; OVG Saar; Fichtner-BSHG).
BSG B 14 AS 66/07 R, U.v. 13.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2286.pdf Kein Vergütungsanspruch für 1- € Job.
Die Entschädigung beim "Ein-Euro-Job" nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eine Sozialleistung und kein Arbeitslohn. Sie wird für die Mehraufwendungen geleistet, die ohne die "Arbeitsleistung" nicht anfallen würden (Fahrtkosten, Mehrbedarf für Arbeitskleidung und Wäsche, Körperreinigung, zusätzliche Kosten für Wäschewaschen und Reinigung sowie Ernährung). Ein höherer Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung besteht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Einzelnen nachweist, dass er mit der pauschalen Mehraufwandsentschädigung von 1 Euro in der Stunde die tatsächlichen Unkosten durch die Arbeitsgelegenheit nicht decken kann.
Anmerkungen:
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Vgl hierzu auch die unter § 5 AsylbLG - Arbeitsgelegenheiten0 angeführten Entscheidungen
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Zur Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit von über § 19 Abs. 2 BSHG finanzierten Tätigkeiten sowie zur (Un)zulässigkeit der Befristung entsprechender Arbeitsverträge vgl. BAG 7 AZR 824/98 U.v. 22.03.00, NVwZ-RR 2000, 798 sowie BAG 7 AZR 661/97, U.v. 07.07.99, ZFSH/SGB 2000, 683.
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