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Bundesagentur für Arbeit, Vordrucke und Merkblätter zum Kindergeld
www.familienkasse.de -> Kindergeld -> alle Merkblätter
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Merkblatt Kindergeld für Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas, Jugoslawiens, Kroatiens, Mazedoniens und Sloweniens ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
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Merkblatt Kindergeld für türkische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
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Merkblatt Kindergeld für Staatsangehörige Marokkos und Tunesiens ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
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Bundesanstalt für Arbeit, Runderlass vom 19.02.01, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1614.pdf Kindergeld nach EStG und BKGG i.V.m. über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften; Der Erlass enthält Hinweise zu den Kindergeldansprüchen von Arbeitnehmern aus dem (ehemaligen) Jugoslawien und aus der Türkei aufgrund der Sozialabkommen mit diesen Ländern
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Bundesanstalt für Arbeit, Runderlass vom 16.03.01, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1622.pdf Kindergeld nach EStG und BKGG i.V.m. über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften; Ansprüche von jugoslawischen, bosnischen, kroatischen, mazedonischen, slowenischen und türkischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung.
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Bundesamt für Finanzen, Dienstanweisungen zur Durchführung des Familienlastenausgleichs (DA-FamEStG), www.bzst.de/003_menue_links/010_kindergeld/031_familienkassen/index.html
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Deutscher Bundestag, Drs. 12/4778 v. ••.••.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1591.pdf Kindergeld an in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Antwort auf eine Kleine Anfrage zu Kindergeldansprüchen aufgrund von Sozialabkommen.
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Hildesheim, C., Der Ausländerbegriff im Kindergeldrecht des EstG, DStZ 2000, 25; IBIS C1589.
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Hofmann, R., Sparen aber Richtig! Über das europarechtliche Verbot diskriminierender Ausgabenkürzungsprogramme, InfAuslR 1999, 381
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Hofmann, R., Rechtstreue, was ist das? Der Fall Sürül und die Folgen (nochmals zum Anspruch von TürkInnen auf Kinder- und Erziehungsgeld aufgrund ARB EG-Türkei 3/80, InfAuslR 2000, 265
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Leder, H., Für Ausländer weniger? Bundesarbeitsblatt 1975, 33; IBIS C1590. Zur Entstehungsgeschichte und zum Zweck der Kindergeldregelungen in den Sozialabkommen mit Jugoslawien und der Türkei.
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Sozialabkommen BRD-SFR Jugoslawien, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1592.pdf in Kraft seit 01.09.1969, Änderungsabkommen zum Sozialabkommen BRD-SFR Jugoslawien, in Kraft seit 01.01.1975, gilt weiter mit Bosnien-Herzegowina (BGBl. II 1992, 1196) und Mazedonien (BGBl. II 1994, 326), galt weiter mit Kroatien bis zum 30.11.1998 (BGBl II 1992, 1146, BGBl. II 1999, 25) und mit Slowenien bis zum 31.08.1999 (BGBl II 1993, 1261f., BGBl. II 1999, 796)
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Sozialabkommen BRD-Kroatien, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1593.pdf in Kraft seit 01.12.1998 (BGBl. II 1998, 2032f, 2034ff., BGBl. II 1999, 25), bis dahin galt mit Kroatien das Sozialabkommen BRD-SFRJ weiter (vgl. BGBl II 1992, 1146, BGBl. II 1999, 25)
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Sozialabkommen BRD-Slowenien, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1594.pdf in Kraft seit 01.09.1999 (BGBl. II 1998, 1985f, 1987ff., BGBl. II 1999, 796), bis dahin galt mit Slowenien das Sozialabkommen BRD-SFRJ weiter (vgl. BGBl II 1993, 1261f., BGBl. II 1999, 796)
Vorbemerkung: Ein KG-Antrag wirkt für das laufende sowie für die letzten vier abgelaufenden Kalenderjahre zurück - vorausgesetzt allerdings, in dieser Zeit ist noch keine bestandskräftige Ablehnung ergangen. Liegt ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vor, kann ein Kindergeldanspruch mit einem erneutem Antrag ebeenfalls für das laufende und bis zu vier abgelaufene Kalenderjahre rückwirkend geltend gemacht werden (§ 70 Abs. 1 EStG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung), höchstens jedoch bis zu dem auf den Ablehnungsbescheid folgenden Monat. Beispiel: bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vom März 1998, Antragstellung im Juli 2002: Kindergeld kann rückwirkend bis einschließlich April 1998 beansprucht werden.
Ein im Laufe des Jahres 2001 (oder in 1998 - 2000) gestellter KGantrag wirkt allerdings nur zurück bis zum 01.07.97 (so ausdrücklich die Übergangsregelung in § 52 Abs. 62 EStG). Soweit Anspruch auf KG bestand, muss bei Antragstellung in 2001 das KG für alle Zeiträume ab 01.07.97 nachgezahlt werden! Ggf. sind also für alle Zeiträume ab 01.07.97 die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen (z.B. eine rechtkräftige Flüchtlingsanerkennung, bzw. für Türken und Jugoslawen das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses)!
Die Rückwirkungsfrist bis zum 01.07.97 ergibt sich aus folgenden Bestimmungen: Nach den für das KG einschlägigen Vorschriften über die "steuerrechtliche Festsetzungsverjährung" in §§ 169 f. Abgabenordnung (AO) kann KG rückwirkend für das Antragsjahr sowie für bis zu vier vor dem Antragsdatum liegende Kalenderjahre beansprucht werden (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Dies würde bei erstmaliger Antragstellung (Eingang bei der KGkasse) im Laufe des Jahres 2001 eine Rückwirkung des Antrags bis 1.1.1997 bedeuten, da das Jahr der Antragstellung bei der Berechnung der Vierjahresfrist nicht mitgerechnet wird.
Bis zum 31.12.97 galt allerdings die (zum 01.01.98 ersatzlos aufgehobene) Bestimmung in § 66 Abs. 3 EStG, nach der (ebenso wie nach dem für KGansprüche bis zum 31.12.95 einschlägigem Bundeskindergeldgesetz) KG rückwirkend nur für bis zu 6 Monate beansprucht werden konnte. Da die aufgehobene Bestimmung des § 66 Abs. 3 EStG für Ansprüche aus 1996 und 1997 weitergilt, dürften die Ansprüche aus 1996 und vom 01.01.97 bis 30.06.97 (bei erstmaliger Antragstellung zwischen 1998 und 2001) inzwischen verjährt sein. Vgl. dazu aber die u.g. Rspr.
Das Kindergeld ist nach vorangeganger bestandskräftiger Ablehnung (sogenanntem Nullbescheid) auf erneuten Antrag ebenfalls rückwirkend zu gewähren, nach der vorliegenden Rspr. aber nicht über das Datum des bestandskräftigen Nullbescheides hinaus.
FG Münster 4 K 6362/98 Kg, U.v. 23.10.00 (rechtskräftig), mit Anmerkung E. Siegers, EFG 2001, 82; IBIS C1612.
KG ist bei erneutem Antrag nach vorangeganger bestandskräftiger Ablehnung (sogenanntem Nullbescheid) auch rückwirkend zu gewähren, jedoch nicht über das Datum des bestandskräftigen Nullbescheides hinaus. Der Nullbescheid wirkt nur für die Vergangenheit, nicht für die Zukunft.
§ 70 Abs. 3 EstG, der eine Neufestsetzung nur mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe einer Neufestsetzung folgenden Monats zulässt, ist in Fällen dieser Art nicht einschlägig. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 70 Abs. 3 nur auf die Änderung einer zuvor erfolgten materiell fehlerhaften KGfestsetzung, nicht hingegen auf einen Ablehnungsbescheid oder sog. Nullbescheid. Auch der Gesetzeszweck des § 70 Abs. 3 steht einer Anwendung in Fällen der vorliegenden Art entgegen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 13/3084, S. 73) soll durch § 70 Abs. 3 vermieden werden, dass die Familienkasse ggf. über einen Zeitraum von vielen Jahren an eine als fehlerhaft erkannte KGfestsetzung gebunden bleibt. Dieser Gesetzeszweck, nämlich der Schutz der Behörde davor, an eine zu Unrecht erfolgte positive KGgewährung mit Wirkung für die Zukunft gebunden zu bleiben, spricht nicht dafür, die Vorschrift auch zu Lasten des Steuerpflichtigen dahingehend anzuwenden, ihm zu Unrecht versagtes KG vorzuenthalten. Entscheidend gegen eine Anwendung des § 70 Abs. 3 in Fällen, in denen es um eine Änderung des KGbescheids zu Gunsten des KGberechtigten geht, spricht auch die Tatsache, dass das KG dazu dient, das Existenzminimum des Kindes von der Besteuereung freizustellen. Stellt sich heruas, das einem KG berechtigten zu Unrecht KG nicht bewilligt worden ist, so gebietet es der von Verfassung wegen zu beachtende Grundsatz der Freistellung des Existenzminimums, diese Tatsache auch rückwirkend zu berücksichtigen (Tiedchen, DStZ 2000, 237).
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Anmerkung: Diese Auffassung wurde inzwischen vom BFH bestätigt, s.u. BFH VI R 164/98 und VI R 78/98, U.v. 25.07.01, IBIS C1681, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1681.pdf.
BFH VI R 65/99 U.v. 24.10.00, DstRE 2001, 15, IBIS C1617 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1617.pdf Leitsätze: '1. § 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach KG rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf KG eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß anzusehen. 2. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt.'
Hinsichtlich der KGansprüche für den mehr als 6 Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Beim Sechsmonatszeitraum des § 66 Abs. 3 EStG handelt es sich jedoch nicht um eine wiedereinsetzungsfähige gesetzliche Frist, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Senat misst der Nichteinhaltung des Sechsmonatszeitraums jedenfalls dann materiell ausschließende Wirkung bei, wenn die Berufung der Familienkasse auf § 66 Abs. 3 EStG nicht missbräuchlich ist.
Im Streitfall ist die Berufung der Familienkasse auf § 66 Abs. 3 EStG nicht rechtsmissbräuchlich, da gegenüber dem Kläger keine Pflicht zur Beratung bestand. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 89 Satz 1 AO. Danach soll die Finanzbehörde (auch die Familienkasse, § 31 Satz 3 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 AO) u.a. die Stellung oder die Berichtigung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig gestellt worden sind. Daraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Pflicht zur Überprüfung aller KGakten. § 89 Satz 1 AO setzt ein laufendes, noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren voraus.
Der Senat verkennt nicht, dass hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 3 EStG Zweifel bestehen (wird ausgeführt). Trotz der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 3 EStG bei besonderen Fallgestaltungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG vorzulegen, da es sich um ausgelaufenes Recht handelt und für atypische Fallgestaltungen die Auswirkungen der Sechsmonatsfrist im Billigkeitsverfahren korrigiert werden können. Der Bundestag hat anlässlich der Aufhebung der Vorschrift im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1999 am 26.07.97 eine Entschließung gefasst, wonach die Vorschrift in Fällen des Berechtigungswechsels im Hinblick auf die beabsichtigte Streichung nicht mehr angewendet werden solle (vgl. BTDrs 13/8022, S. 9, und BRDrs zu 480/97; BTDrs 13/8994, S. 76 zu Nr. 8). Das Bundesministerium der Finanzen hat die Familienkassen angewiesen, entsprechend zu verfahren (Schreiben v. 30.06.97, BStBl I 1997, 654). Rechtsgrundlage hierfür ist § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO 1977 (vgl. dazu Blümich/Heuermann, a.a.O., § 66 Rz. 29).
Diese Erwägung lässt sich für die noch von § 66 Abs. 3 EStG erfassten Sachverhalte heranziehen. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, führt die Sechsmonatsfrist im Einzelfall zu einem gesetzlich ungewollten Überhang und zu einer unbilligen Härte. Der Senat hält es deshalb für geboten, in diesen Fällen eine Korrektur durch eine Billigkeitsmaßnahme vorzunehmen. Andererseits ist durch die Möglichkeit der Bereinigung der besonderen Auswirkungen, die § 66 Abs. 3 EStG in atypischen Fällen hervorruft, die Vorschrift insgesamt noch als verfassungsgemäß zu beurteilen.
Das FG hat der Klage danach zu Unrecht stattgegeben, da infolge des im Okt. 1997 bei dem Beklagten eingegangenen Antrags der KGanspruch des Klägers für die Zeit vor April 1997 durch § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen war. Der Beklagte hat jedoch von Amts wegen nach § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO 1977 zu prüfen und in einem eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des KG auch für den vor April 1997 liegenden Zeitraum in Betracht kommt (vgl. Klein/Rüsken, AO, 7. A., § 163 Anm. 1).
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Anmerkung: es kann versucht werden, unter Hinweis auf diese Rspr. bei Antragstellung bis spätestens 30.12.2001 unter Berufung auf erst in Jahr 2000 bekannt gewordene Rspr. des BSG zu den Sozialabkommen mit Jugoslawien und der Türkei und den Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.2.2001 und die die bis dahin regelmäßige mündliche Ablehnung von KGanträgen und die entsprechende Beratung durch die KGkassen in entsprechenden Fällen aus 'Billigkeitsgründen' einen rückwirkenden KGanspruch statt bis 1.7.1997 auch bis 1.1.1997 (oder sogar noch weiter rückwirkend...) geltend zu machen.
BFH VI R 78/98 und VI R 164/98, U.v. 25.07.01, IBIS C1681, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1681.pdf
Leitsatz: "Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wird (sog. Nullfestsetzung), kommt Bindungswirkung nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden."
Hoffmann, J., Anmerkung zum Urteil des FG RH-Pfalz 2 K 1557/01 v. 28.08.01; EFG 2002, 209; IBIS C1702.
Zur Rückwirkung von Kindergeldanträgen. Hoffmann erläutert in seiner Anmerkung die Entscheidung des FG RH-Pfalz, die im Ergebnis den Urteilen des BFH vom 25.07.01 entspricht. Demnach kann trotz einem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid ein Kindergeldanspruch mit einem erneutem Antrag noch für das laufende und bis zu vier abgelaufene Kalenderjahre rückwirkend geltend gemacht werden (§ 70 Abs. 1 EStG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung), höchstens jedoch bis zu dem auf den Ablehnungsbescheid folgenden Monat.
Beispiel: bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vom März 1998, Antragstellung im Juli 2002: Kindergeld kann rückwirkend bis einschließlich April 1998 beansprucht werden.
BFH IV R 79/99, U. v. 13.09.01, NVwZ 2002, 331 Zur Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, § 173 AO (das Urteil bezieht sich allerdings auf Gewinn aus Gewerbe, nicht auf Kindergeld).
BFH IV R 125/00, U. v. 23.11.01 Volltext unter www.bundesfinanzhof.de
Zur Änderung oder Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, § 173 AO (das Urteil bezieht sich auf aufgrund eines Steuerbescheids nachträglich festgestellten für das Kindergeld günstigere Einkommensverhältnisse des Kindes). Eine Tatsache i.S. d. § 173 AO ist alles, was Merkmal oder Teil eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Beziehungen, entscheidungsrelevante Vorgänge, nicht jedoch wie diese rechtlich zu werten sind.
Bundesamt für Finanzen, Dienstanweisung v. 16.11.00 - St I 4 - S 2280-88/2000- IBIS C1743 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1743.pdf Unter Anwendung der geänderten Rspr. des BFH (BFH VI R 182/98 und VI R 40/98 v. 15.10.99, BStBl 2000 II, 75 und 79: Kindergeldanspruch auch für volljährige in Heimen untergebrachte Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten) ist für die genannten behinderten Kinder den Eltern auch dann ein Kindergeld-Anspruch rückwirkend ab Juli 1997 zuzubilligen, wenn sie eine Nullfestsetzung (Ablehnung) in früheren Bescheiden haben rechtskräftig geworden ist:
"In der zufälligen Entscheidung der Familienkassen, ... eine Nullfestsetzung vorzunehmen, liegt eine sachliche Unbilligkeit ... Die Bestandkraft der Nullfestsetzung, die verfahrensrechtlich grundsätzlich einer Änderung bzw. Neufestsetzung entgegensteht, ist ausnahmsweise unbeachtlich. Bei dieser Neufestsetzung handelt es sich um eine Festsetzung aus Gründen sachlicher Billigkeit, § 163 Abs. 1 AO. ... Die ursprüngliche Nullfestsetzung ist aufgrund der Billigkeitsentscheidung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern (AO-Anwendungserlass - AOAE zu § 163, Nr. 2 S. 2)."
Anmerkung: Unklar und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch problematisch ist, dass das Bundesamt für Finanzen bislang nur für behinderte Kinder, nicht aber für Flüchtlingskinder eine entsprechende Regelung getroffen hat.
FG Köln 4 K 5341/01, U.v. 31.03.04, EFG 2004, 1227 Eine bestandskräftige Ablehnung steht einem neuerlichen Kindergeldantrag i.S.d. § 67 EstG für vor Erlass des Bescheides liegende Zeiträume entgegen, und im Regelfall auch dem Anspruch auf Bescheidung etwaiger früherer Anträge. Das gilt jedenfalls, soweit sich der Ablehnungsbescheid für die Vergangenheit keine zeitlich nur eingeschränkte Wirkung beimisst.
Sachverhalt: Der seit 1993 in Deutschland geduldete, als Arbeitnehmer tätige bosnische Antragsteller beantragt Kindergeld rückwirkend ab 1993. Er habe seit 1993 zahlreiche Kindergeldanträge gestellt, die offenbar aufgrund chaotischer Verhältnisse bei der Kindergeldkasse nicht zu den Akten gelangt seien. Sein im Juli 2000 gestellter weiterer Kindergeldantrag wurde im Dezember 2000 abgelehnt, diese Ablehnung wurde bestandskräftig. Auf seinen Antrag vom April 2001 bewilligte die Familienkasse deshalb Kindergeld rückwirkend nur ab Januar 2001. Der weitergehenden Kindergeldgewährung für die Vergangenheit stehe der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom Dezember 2000 entgegen.
Gründe: Selbst wenn der vom Kläger behauptete Rechtsmissbrauch im Vorfeld des Ablehnungsbescheids vom Dezember 2000 vorläge, hätte dies allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Bescheides führen können. Der Kläger hätte sich gegen den Bescheid mit Rechtsbehelf wehren müssen (vgl. Rspr. des BFH). Auch die angeblich früher gestellten Anträge können einen Anspruch für Zeiträume vor Januar 2001 nicht begründen. Der Ablehnungsbescheid betrifft insoweit sämtliche früheren Anträge, da er keine zeitliche Einschränkung enthält.
FG Baden-Württemberg 8 S 1/05, B. v. 22.03.05, EFG 2005, 980; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2638.pdf Anspruch auf Kindergeld bei rückwirkendem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
Ein Ausländer hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsgenehmigung ist. Das Tatbestandsmerkmal "im Besitz" ist im Lichte der jüngsten Rspr. des BVerfG (1 BvL 4/97 u.a., B.v. 06.07.0ß5, NVwZ 2005, 201) entgegen der bisher in Rspr. und Literatur vertretenen Auffassung nicht wörtlich zu begreifen, sondern vielmehr verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass lediglich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies gilt zumindest für die Fälle, in denen der Aufenthaltstitel nachträglich erteilt wird.
FG Köln 14 K 2405/13 U.v. 07.05.14 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2637.pdf Anspruch auf Kindergeld bei rückwirkend erteilter Aufenthaltserlaubnis ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, nicht erst ab Datum der Erteilung (entgegen DA-FamEStG 2013 DA 62.3.1 Abs. 3). Die Revision wurde zugelassen.
nachgezahltes Kindergeldes als Einkommen nach AsylbLG
VG Ansbach AN 13 K 02.01566 U.v. 18.11.03, Asylmagazin 1/2004, 47, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M4454.pdf Keine nachträgliche Anrechnung/ Heranziehung zu Kosten der Unterkunft wegen rückwirkend bewilligtem Kindergeld gem. § 7 AsylbLG.
Zwar ermöglicht § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AsylbLG (=Pflicht der über Einkommen oder Vermögen verfügenden Leistungsberechtigten zur Erstattung der Kosten der in der Gemeinschaftsunterkunft erhaltenen Sachleistungen und Unterkunft an das Sozialamt) auch die nachträgliche Heranziehung zu Kosten, wenn festgestellt wird, dass der Leistungsberechtigte im entsprechenden Zeitraum über Einkommen verfügt hat. Im Rahmen des § 7 AsylbLG gilt jedoch das Zuflussprinzip. Der Erstattungsanspruch des Sozialamts setzt mithin voraus, dass in dem Zeitraum, für den die Kostenerstattung verlangt wird, das Einkommen bereits verfügbar war.
Bei Kindergeld handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG. Das rückwirkend bewilligte Kindergeld ist der Familie des Klägers jedoch erst zugeflossen, als sie nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war. Dies war der Fall, weil die Familie des Klägers erst so spät einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat.
Weil der Zufluss des Kindergeldes erst stattfand, als der Kläger und seine Familie nicht mehr verpflichtet waren, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und sich auch tatsächlich nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten haben, waren sie zum Zeitpunkt ihrer Unterbringung auch nicht verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu leisten, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben waren.
Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen des § 76 BSHG, dass Einkommen das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss; BVerwG vom 18.02.99 zu §§ 76 / 88 BSHG). Eine Regelung, nach der Kindergeld in dem Zeitpunkt als zugeflossen gilt, für den es bewilligt wurde, findet sich weder im AsylbLG noch im BSHG.
rückwirkendes Kindergeld bzw. rückwirkender Aufenthaltstitel bei materiell berechtigtem Aufenthalt
BSG 10 RKg 24/95 v. 30.09.96: § 1 BKGG setzt den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus, für den Zeitraum einer von der Ausländerbehörde zugebilligten Rückwirkung der Erlaubnis besteht kein Anspruch.
VG Karlsruhe 10 K 2675/96 v. 28.01.98, IBIS C1365, InfAuslR 1998, 266, mit Anmerkung Blechinger: Eine Verpflichtungsklage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn ein Aufenthaltstitel erstrebt wird, der dem Kläger im Hinblick auf die Verfestigung seines Aufenthaltes sowie hinsichtlich sozialrechtlicher Ansprüche gegenüber dem erteilten Aufenthaltsrecht eine weitergehende Rechtsposition vermittelt. Dem Kläger ging es wegen seiner Ansprüche auf Kinder- und Erziehungsgeld um die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Vorliegend war die nur erteilte Aufenthaltsbefugnis rechtswidrig und die entsprechenden Bescheide waren rückwirkend für den Zeitraum Sept. 1995 bis Januar 1998 aufzuheben, da gemäß Art 6 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis bestand.
VGH Ba-Wü 11 S 741/98 v. 25.08.98, IBIS C1393, InfAuslR 1998, 485 bestätigt die o.g. Entscheidung. Nach höchstrichterlicher Rspr. kommt die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht, um den Aufenthalt des Ausländers für eine vergangene Zeit zu legalisieren (BVerwG, NVwZ 1996, 168 = InfAuslR 1996, 168); sie kommt ebenso in Betracht, um dem Ausländer damit für einen zurückliegenden Zeitraum einen gegenüber der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis günstigeren Aufenthaltstitel zu verschaffen (BVerwG, InfAuslR 1998, 191). Der assoziationsrechtlich begründete - eigenständige - Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wird auch nicht verdrängt, wenn der betreffende türkische Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist (BVerwG, NVwZ 1995, 1131/1133).
VGH Ba-Wü 13 S 18/06, B.v. 08.02.06, EZAR NF 98 Nr. 6 Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes während eines laufenden Asylwiderrufsverfahren, im Eilverfahren kann nur die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) beansprucht werden. Der mittels der Aufenthaltserlaubnis letztlich nur verfolgte Anspruch auf Kinder- und Erziehungsgeld ist für den Antragsteller nicht lebensnotwendig.
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a.A. VG. Berlin, VG 111 A 944.05, B.v. 21.12.05, EZAR NF 98 Nr. 7: Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbar, wenn die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Gesundheitszustands oder aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.
FG Ba-Wü, 8 S 1/05, B.v. 22.03.05 (PKH), Asylmagazin 10/2005, S. 36 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7084.pdf
Für die Gewährung von KG an Ausländer ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, "im Besitz" des nach dem EStG geforderten Aufenthaltstitels zu sein. Nach bisheriger Rspr. und Literatur, bedeutet ,,im Besitz", dass der Ausländer den Aufenthaltstitel körperlich in Händen hält (BFH VI B 147/97 v. 01.12.97 und weitere Nachweise). Der Senat ist bei summarischer Prüfung der Ansicht, dass im Lichte der Rspr. des BVerfG zum Kindergeldanspruch für Ausländer, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben können ( BVerfG 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, B.v. 06.07.04, NVwZ 2005, 201) nicht mehr länger an dieser einschränkenden grammatikalischen Auslegung des Tatbestands des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG festzuhalten ist. Er hält es bei verfassungskonformer Auslegung des Tatbestandes für rechtlich vertretbar, die materiell-rechtliche Berechtigung eines Ausländers zum Aufenthalt in Deutschland zur Begründung eines Anspruchs auf Kindergeld als ausreichend anzusehen, zumindest für die Fälle, in denen der Aufenthaltstitel wie im Streitfall nachträglich erteilt wird.
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Vgl. zum Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer hieran ein schutzwürdiges Interesse hat, BVerwG, InfAuslR 1999, 70, sowie VG München, InfAuslR 1999, 223.
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Vgl. zur Problematik der Verweigerung von Kinder- und Erziehungsgeld trotz Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsgenehmigung Gutmann, R., Erziehungs- und Kindergeld und vorläufiges Aufenthaltsrecht, ZFSH/SGB 1998, 721. Gutmann hält die Verweigerung der Leistungen für verfassungswidrig und - für EU-Angehörige sowie für Flüchtlinge im Sinne der GK - auch einen Verstoß gegen die EG-VO 1408/71.
Kindergeld für Botschaftsangehörige
BFH III R 55/02, U.v. 25.07.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2142.pdf Ausländer, die vor dem 01.04.99 eine Tätigkeit als Verwaltungs- und technisches Personal oder dienstliches Hauspersonal einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten „gelben Ausweis“ besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt wurden. Ihr Aufenthalt war nicht typischerweise nur vorübergehender Natur. Nach den neu gefassten, am 01.04.99 in Kraft getretenen Richtlinien des AA für das Hauspersonal (nicht veröffentlicht) dürfen im Ausland rekrutierte Personen nicht (mehr) zu einer anderen Botschaft wechseln und auch keiner sonstigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ob aufgrund dieser Richtlinien für Botschaftsbedienstete, die nach dem 31.03.99 eingereist sind, eine andere Beurteilung geboten ist, kann vorliegend offen bleiben.
Kindergeld für entsandte Arbeitnehmer
FG Rh.-Pfalz 5 K 1573/01, U.v. 18.09.03, EFG 2004, 67 Ein nur zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer hat selbst dann keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist. § 9 AO steht dem auch bei Entsendung für mehr als 6 Monate nicht entgegen, die Dauer der Entsendung ist bei einer befristeten Entsendung unerheblich. Auch der Aufenthalt der Familie im Inland ist unerheblich, da ggf. der Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Kindergeld hat
Kindergeld bei rückwirkender Aberkennung der Spätaussiedlereigenschaft
FG Ba-Wü 14 K 142/02, U.v. 18.09.03, EFG 2004, 764 (Revision anhängig BFH VII R 86/03) Aufgrund des vorläufigen Bescheides des Bundesverwaltungsamtes hatten die Kläger und ihre Kinder eine qualifizierte Rechtsstellung inne, die sie nicht nur zum Aufenthalt in Deutschland berechtigte, sie waren auf Grund der späteren Aberkennung der Spätaussiedlereigenschaft zwar keine Deutsche i.S.d. Art 116 GG sondern Ausländer, ihre Rechtstellung überwog aber deutlich diejenige der in § 62 EStG begünstigten Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung. Die Rückforderung des Kindergeldes nach späterer Aberkennung der Spätaussiedlereigenschaft ist daher aufzuheben, § 62 Abs. 2 EstG enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke.
BFH III R 16/05, U.v. 17.04.08 www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für Ausländer mit Fiktionsbescheinigung nach § 69 AuslG. Ausländer, die vergeblich die Anerkennung nach dem BVG als deutsche Volkszugehörige begehren, haben auch für solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch nicht für die Zeit ab erstmaliger Beantragung bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, in der der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt und für die eine Fiktionsbescheinigung nach dem AuslG erteilt wurde.
Auszahlung des Kindergeldes an das Kind
FG Düsseldorf 14 K 5656/04 Kg, U.v. 04.07.05, EFG 2005, 1787 Bietet der Kindergeldberechtigte seinem Kind Naturalunterhalt durch Aufnahme in das Elternhaus an und wird dieser von dem (20jährigen, bei seinem Freund lebenden) Kind abgelehnt, kann das KG entspr. § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt werden.
SG Berlin S 37 AS 5501/05, U.v. 26.08.05 www.tacheles-sozialhilfe.de Rechtsprechungsdatenbank Die Anrechnung von Kindergeld erwachsener Kinder bei dem kindergeldberechtigten Elternteil ist rechtswidrig, wenn dieser es nachweislich an das Kind weiterreicht. Das gilt auch dann, wenn Kind und kindergeldberechtigten Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Einer Anrechnung des KG nach § 11 SGB II auf den Anspruch des kindergeldberechtigten Elternteils steht auch der im Sozialrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
Bezüglich eines möglichen Antrags auf "Abzweigung" nach § 74 EStG (Auszahlung des KG an das Kind) besteht eine Beratungspflicht der Behörde, auch wenn diese zu Ungunsten der Behörde ausfällt. Es ist - entgegen der DA zum KG nach EStG - unzulässig zu unterstellen, dass bei Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt der kindergeldberechtigte Elternteil dem Kind "Naturalunterhalt" leistet und deshalb ein Antrag auf Abzweigung an das Kind unzulässig sei, wenn dieser Elternteil als Empfänger von Leistungen nach SGB II zu Unterhaltsleistungen und damit auch zu Naturalunterhalt gar nicht in der Lage ist.
Nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die § 74 EStG abstellt, ist der nicht leistungsfähige Elternteil weder zum Bar- noch Naturalunterhalt des Kindes verpflichtet. Vielmehr hätte der nicht leistungsfähige Elternteil in diesem Fall gegen das Kind Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Anteils aus dessen Einkünften für die tatsächlich erbrachten Leistungen in Form von Wohnen, Essen, Waschen etc. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt des nicht leistungsfähigen Elternteils, wird nach überwiegender und Rspr. der Familiengerichte eine stillschweigende Verrechnung des Anspruchs des Kindes auf Auskehrung des KG mit Gegenansprüchen auf Miete und Kostgeld als zulässig üblich und lebensnah angesehen (vgl. OLG Celle, U.v. 13.08.03 FamRZ 2004, 218s).
Im vorliegenden Fall reichte die nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu bereinigende Ausbildungsvergütung beider Kinder nicht aus, um deren unterhaltsrechtlichen Mindestbedarf nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu decken. Die selbst nicht leistungsfähige Klägerin war daher gerade im Hinblick auf § 74 EStG verpflichtet, zumindest das Kindergeld für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellen, was sie ja auch tatsächlich getan hat.
SG Berlin S 37 AS 8013/05, U.v. 09.12.05 Leben unterhaltsbedürftige, volljährige Kinder im Haushalt hilfebedürftiger Eltern, ist das für sie gezahlte Kindergeld ungeachtet einer Abzweigung nach § 74 EStG (= Antrag des Kindes auf Auszahlung des KG an sich selbst) auf den Bedarf der Kinder anzurechnen. Die vom Jobcenter vorgenommene Anrechung auf den Bedarf der Eltern wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn das Kind seinen eigenen, nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts bestimmten Bedarf – Vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen der barunterhaltspflichtigen Eltern (BGH, Urteil vom 26.10.2005– XII ZR 34/03) - mit eigenen Mitteln (Ausbildungsvergütung, BAB, BAföG, Unterhalt etc.) abdecken kann. Nur in diesem Fall greift der normative, sozialhilferechtliche Grundsatz, das der bezugsberechtigte, hilfebedürftige Elternteil das Kindergeld zur Sicherung seines eigenen Existenzminimums einsetzen muss (OVG Lüneburg, FEVS 51 S. 335; OVG Hamburg FEVS 54, S. 77 ff.). Ist hingegen der Unterhaltsbedarf eines im Haushalt lebenden volljährigen Kindes nicht gedeckt, ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu bewerten.
BGH XII ZR 34/03, U.v. 26.10.05 www.bundesgerichtshof.de (zu §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3 BGB; § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG)
a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.
b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
BFH III S 26/05, B.v. 22.12.05, FamRZ 2006, 622 Die Familienkasse ist nach § 74 Abs.1 Satz 1 EStG berechtigt, das Kindergeld an das volljährige Kind selbst auszuzahlen, wenn die kindergeldberechtigten Eltern tatsächlich keinen Unterhalt leisten. Das Angebot der Mutter des auswärts wohnenden Kindes, Naturalunterhalt durch Kost und Logis zu erbringen, ersetzt nicht die zivilrechtlich geschuldete tatsächliche Leistung von Unterhalt gegenüber dem Kind.
BSG B 10 KG 1/14 R v. 05.05.15 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2665.pdf In verfassungskonformer Ausgelung Kindergeld nach § 1 BKGG entgegen dem Gesetzeswortlaut auch für nicht erwerbstätige UMF und unbegleitete junge Erwachsene mit humanitärem Aufenthalt (§ 23 I wg Krieges, § 23a, § 25 Abs. 3 - 5)
Aus der Medieninformation des BSG: "Ein Gesetz darf nichts verlangen, was rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Kinderarbeit ist in Deutschland im Grundsatz gesetzlich verboten. Elternlosen beziehungsweise unbegleiteten ausländischen Kindern darf deshalb Kindergeld für sich selbst nicht allein mit der Begründung versagt werden, sie seien im Anspruchszeitraum nicht erwerbstätig (gewesen). Ein solches Kind kann vielmehr Kindergeld für sich selbst verlangen, wenn es die geforderten drei Jahre Voraufenthalt in Deutschland sowie eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz aufweisen kann, solange es aufgrund seines geringen Alters ohnehin nicht erwerbstätig sein dürfte oder ihn danach sein Schulbesuch an einer Erwerbstätigkeit hindert."
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Anmerkung: Die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind (oder einen sonstigen Dritten) wird auch als "Abzweigung" bezeichnet. Das Kind kann gemäß § 74 EStG immer dann Kindergeld für sich selbst im Wege der Abzweigung beantragen, wenn es von seinen kindergeldberechtigten Eltern tatsächlich keinen Unterhalt erhält, werder als Geld- noch als Sachleistung (Unterkunft und Essen).
Wenn die Eltern Sozialhilfe nach SGB XII oder AsylbLG bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, kann ein z.B. in Ausbildung befindliches, nicht mehr bei seinen Eltern wohnendes Kind auf diese Weise das KG für sich erhalten und zugleich vermeiden, dass das KG auf die Sozialhilfe (nach SGB II, SGBXII oder AsylbLG) der Eltern als Einkommen angerechnet wird. Wenn das Kind bei seinen Eltern lebt ist der Antrag ebenfalls möglich, die Familienkasse könnte dann aber unterstellen, dass die Eltern Naturalunterhalt leisten. M.E. ist diese Unterstellung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Eltern nur Sozialhilfe/Hartz IV/AsylbLG für sich, nicht aber für das Kind erhalten.
Sind hingegen beide Eltern verstorben oder ist deren Aufenthalt unbekannt, kann das Kind ebenfalls KG für sich selbst beantragen. Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall § 1 Abs. 3 BKGG.
Rückforderung auf die Sozialhilfe angerechneten Kindergeldes
BFH III S 17/08 (PKH) B.v. 21.07.08 www.bundesfinanzhof.de Sachverhalt: Das ausgezahlte Kindergeld wurde auf die Sozialhilfe angerechnet. Durch die aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes erfolgte Rückforderung des Kindergeldes (das aufgrund des dt.-jugoslaw. Sozialabkommes gewährt worden war) würde im Ergebnis weder Kindergeld noch Sozialhilfe gewährt.
Gründe: Ob hinsichtlich der Rückforderung des Kindergeldes ein Antrag auf Billigkeitserlass darauf gestützt werden kann, dass dieses bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs als Einkommen des Klägers berücksichtigt wurde (vgl. BFH III R 54/05 v. 15.03.07), kann im die Rechtmäßigkeit der Rückforderung betreffenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Literatur und Materialien zum Kindergeld -
Abgabenordnung im Wortlaut: www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/fin/ao/index.htm
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Bundesagentur für Arbeit, Vordrucke und Merkblätter zum Kindergeld
www.familienkasse.de -> Kindergeld -> alle Merkbätter
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Merkblatt Kindergeld
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Merkblatt Kindergeld für Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas, Jugoslawiens, Kroatiens, Mazedoniens und Sloweniens ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
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Merkblatt Kindergeld für türkische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
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Merkblatt Kindergeld für Staatsangehörige Marokkos und Tunesiens ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
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Bundesanstalt für Arbeit, Runderlass vom 19.02.01, Geschäftszeichen IIb2 - 7601 (3)-A-/7504/9020/9320/2112; IBIS e.V. C1614, InfAuslR 2001, 235, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1614.pdf Kindergeld nach EStG und BKGG i.V.m. über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften; Ansprüche von ausländischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung; hier: Umsetzung neuerer Rechtsprechung des BSG und des EuGH. Der Erlass enthält Hinweise zu den Kindergeldansprüchen von Arbeitnehmern aus dem (ehemaligen) Jugoslawien und aus der Türkei aufgrund der Sozialabkommen mit diesen Ländern.
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Bundesanstalt für Arbeit, Runderlass vom 16.03.01, Geschäftszeichen IIb2 - 7601 (3)-A-/3403/2122 - ; IBIS e.V. C1622 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1622.pdf Kindergeld nach EStG und BKGG i.V.m. über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften; Ansprüche von jugoslawischen, bosnischen, kroatischen, mazedonischen, slowenischen und türkischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung.
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Bundesamt für Finanzen, Dienstanweisungen zur Durchführung des Familienlastenausgleichs (DA-FamEStG) www.bzst.de/003_menue_links/010_kindergeld/031_familienkassen/index.html
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Bundessteuerblatt: www.bstbl.de
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Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Textausgabe Sozialversicherungsabkommen, 12. A. 2003, 713 Seiten, 5.- Euro, bestellbar über www.bfa.de
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Classen, G., Kindergeld für Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien und weitere Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld1-010316.htm
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Deutscher Bundestag, Drs. 12/4778 v. ••.••.1993, IBIS C1591, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1591.pdf Zahlung von Kindergeld an in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Antwort auf eine Kleine Anfrage zu Kindergeldansprüchen aufgrund von Sozialabkommen.
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Gutmann, R., Erziehungs- und Kindergeld und vorläufiges Aufenthaltsrecht, ZFSH/SGB 1998, 721
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Heinrich, M. und Witt, G., Familienförderung. Sozial- und steuerrechtliche Leistungen für Eltern. Brauchbar als Einführung ins Kindergeldrecht. Bund-Verlag Frankfurt/M, 2. A. 2000, 29,90 DM
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Hildesheim, C., Der Ausländerbegriff im Kindergeldrecht des EstG, DStZ 2000, 25; IBIS C1589. Zum Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, die EU und EWR-Angehörige, Schweizer, anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose, Arbeitnehmer aus der Türkei und dem ehem. Jugoslawien.
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Hoffmann, H., Aus der Beratungspraxis: Kindergeld? - Kindergeld! in Asylmagazin 4/2001, 8, Volltext auch über www.asyl.net, Verzeichnis "Asylmagazin"
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Hoffmann, J., Anmerkung zur Rückwirkung von Kindergeldanträgen (zum Urteil des FG RH-Pfalz v. 28.08.01) EFG 2002, 209; IBIS C1702.
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Hofmann, R., Sparen aber Richtig! Über das europarechtliche Verbot diskriminierender Ausgabenkürzungsprogramme, InfAuslR 1999, 381 (zum Anspruch von TürkInnen auf Kinder- und Erziehungsgeld unabhängig vom Aufenthaltsstatus aufgrund des ARB EG-Türkei 3/80 und der Rspr. des EuGH)
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Hofmann, R., Rechtstreue, was ist das? Der Fall Sürül und die Folgen (nochmal zum Anspruch von TürkInnen auf Kinder- und Erziehungsgeld aufgrund ARB EG-Türkei 3/80). InfAuslR 2000, 265
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Leder, H., Für Ausländer weniger? Bundesarbeitsblatt 1975, 33; IBIS C1590. Zur Entstehungsgeschichte und zum Zweck der Kindergeldregelungen in den Sozialabkommen mit Jugoslawien und der Türkei.
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Felix, D. Kindergeldrecht, Kommentar. Beck-Verlag.
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Sozialabkommen BRD-SFR Jugoslawien, IBIS C1592, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1592.pdf in Kraft seit 01.09.1969 (BGBl. II 1969, 1438ff., BGBl. II 1969, 1568), Änderungsabkommen zum Sozialabkommen BRD-SFR Jugoslawien, in Kraft seit 01.01.1975 (BGBl. II 1975, 390f., BGBl. II 1975, 916), gilt weiter mit Bosnien-Herzegowina (BGBl. II 1992, 1196) und Mazedonien (BGBl. II 1994, 326), galt weiter mit Kroatien bis zum 30.11.1998 (BGBl II 1992, 1146, BGBl. II 1999, 25) und mit Slowenien bis zum 31.08.1999 (BGBl II 1993, 1261f., BGBl. II 1999, 796)
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Sozialabkommen BRD-Kroatien, IBIS C1593, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1593.pdf in Kraft seit 01.12.1998 (BGBl. II 1998, 2032f, 2034ff., BGBl. II 1999, 25), bis dahin galt mit Kroatien das Sozialabkommen BRD-SFRJ weiter (vgl. BGBl II 1992, 1146, BGBl. II 1999, 25)
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Sozialabkommen BRD-Slowenien, IBIS C1594, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1594.pdf in Kraft seit 01.09.1999 (BGBl. II 1998, 1985f, 1987ff., BGBl. II 1999, 796), bis dahin galt mit Slowenien das Sozialabkommen BRD-SFRJ weiter (vgl. BGBl II 1993, 1261f., BGBl. II 1999, 796)
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