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Unterhaltsvorschussgesetz



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Unterhaltsvorschussgesetz



OVG Sachsen 5 D 61/10, B.v. 08.04.10 Art. 3 GG gebietet es nicht, in Fällen, in denen z. B. wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses damit zu rechnen ist, dass ein Ausländer auf absehbare Zeit nicht mehr ausreist, Unterhaltsvorschuss zu gewähren, weil von einem Daueraufenthalt auszugehen sei. Vielmehr kann bei der nach BVerfG v. 06.07.04 (1 BvL 4/97, 5/97, 6/97) anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt lediglich geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt.

Anmerkung:

Anderer Auffassung ist das BSG B 10 EG 6/08, Vorlagebeschluss v. 03.12.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2324.pdf


OEG - Gewaltopferentschädigung

Opfer ausländerfeindlicher Übergriffe können - auch bei ungesichertem Aufenthaltsstatus - in vielen Fällen auch beim Versorgungsamt geltend zu machende Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz besitzen.


Voraussetzung für einen Anspruch nach OEG ist eine gesundheitliche (körperliche und/oder psychische) Schädigung des Opfers infolge eines vorsätzlichen tätlichen rechtswidrigen Übergriffes (oder der Abwehr eines solchen Übergriffes gegen sich selbst oder gegen eine andere Person). Der Übergriff muss nicht notwendigerweise ausländerfeindlich oder rechtsradikal motiviert sein.
Aus § 1 Abs. 5 OEG ergibt sich , dass auch geduldete Ausländer (wenn der Aufenthalt - auch - aus humanitären Gründen oder aus öff. Interesse geduldet wird) sowie Asylbewerber grundsätzlich - und zwar ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes - Anspruch haben, da ihr Aufenthalt erstens nach § 1 Abs. 5 OEG 'rechtmäßig' und zweitens gerade nicht von vornherein auf nur 6 Monate angelegt ist. Bei von vornherein auf kürzere Zeit angelegtem Aufenthalt (Besuch, Touristen, Durchreise) besteht hingegen ggf. nur Anspruch auf eine einmaligen Entschädigung nach § 10b OEG (Härteausgleich).
Diese Auslegung des § 1 Abs. 5 OEG entspricht der politischen Absicht des Gesetzgebers zur Neufassung des § 1 OEG von 1993 infolge der Übergriffe in Rostock, Mölln und Solingen und wird bestätigt durch Zellner, in Behindertenrecht (Fachzeitschrift) 1995, 9ff, die Ausführungen zur Novellierung des OEG im Urteil des Bundessozialgerichtes 9 RVg 4/95 v. 06.03.96 (ZfS 1996, 367ff sowie InfAuslR 1996, 401), das BMA-Rundschreiben vom 16.09.94 (in Bundesarbeitsblatt 1994, 70) und die Gesetzesbegründung zur 1993er Änderung des OEG (BT-Drs. 12/5182 v. 18.06.93).
Nach OEG können sowohl Krankenbehandlungs- und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen einschl. Hilfsmittel etc. (die ggf. weitergehend als die Ansprüche nach AsylbLG oder BSHG sein könne!) als auch - im Falle einer infolge des Übergriffes längerandauernden (mehr als 6 Monate) oder dauerhaften gesundheitlich Schädigung und dadurch um mindestens 30 % geminderter Erwerbsfähigkeit (nach § 76 BSHG nicht auf die Sozialhilfe anzurechnende) des Betroffenen (bzw. im Todesfall für seine Angehörigen) - Entschädigungsrenten beansprucht werden.
Ausländer, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 OEG nicht erfüllen, können ggf. eine einmalige Entschädigung aus Härtegründen erhalten (§ 10b OEG).
Leider ist nach unseren Erfahrungen seitens der Versorgungsämter in Sachen OEG gegenüber Ausländern ohne gesicherten Aufenthalt eine äußerst restriktive, oft auch rechtswidrige Beratungs- und Gewährungspraxis festzustellen.
VGH Bayern 12 CE 94.2781, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf Geduldete Bürger­kriegs­flüchtlinge ha­ben Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, dies schließt gemäß § 120.1 BSHG und § 69 BSHG Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Pflegegeld für das außergewöhnlich pflegebedürftiges erheblich geistig be­hinderte Kind der Antragsteller mit ein.
BSG 9 RVg 4/95, U.v. 06.03.96, IBIS e.V.: C1162 ZfS 12/96, 367; InfAuslR 12/96, 401 Leitsatz "2. Die Stichtagsregelung in § 10 Satz 3 OEG n.F. ist im Wege ver­fas­sungskonformer Auslegung um eine Härteregelung für solche ausländischen Gewaltopfer zu ergänzen, die vor dem 1.7.1990 geschädigt worden sind."
BSG B 9 VG 5/00 R, U.v. 18.04.01, InfAuslR 2001, 453, IBIS C1745, Vorinstanzen: SG Hannover S 18 VG 3/96; LSG Nds. L 9 VG 9/97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1745.pdf
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, lebte seit 1980 in Deutschland. Seine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis lief 1993 aus. 1993 wurde er zur einer Freiheitsstrafe verurteilt. In der Justizvollzugsanstalt kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling. Der Kläger erlitt Kopfverletzungen und mußte stationär behandelt werden. Seinen Antrag auf Versorgungsleistungen nach OEG lehnte das beklagte Land Nds. mit der Begründung ab, der Kläger habe sich nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten. Zum Zeitpunkt des Angriffs sei er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg, da ein Entschädigungsanspruch nicht bestehen könne, weil dem Kläger nach 1993 weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung erteilt worden sei. Mit der Revision rügt der Kläger, daß das LSG den Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 OEG verkannt habe. In Strafhaft befindliche Ausländer dürften von Leistungen nach OEG nicht ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Strafhaft im Inland ersetze eine Aufenthaltsgenehmigung.

Das BSG hat den Anspruch bejaht. Nach § 1 Abs 5 OEG erhalten als Opfer einer Gewalttat Ausländer Versorgungsleistungen, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Gewalttat 1994 bereits mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Ausländers im Inland bestimmt sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz (AuslG). Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers war jedoch bereits 1993 erloschen. Er war deshalb seit diesem Zeitpunkt zur Ausreise verpflichtet ( § 42 Abs 1 AuslG). Gleichwohl hielt er sich iS des OEG rechtmäßig im Inland auf. § 1 Abs 5 Satz 2 OEG läßt für einen rechtmäßigen Aufenthalt einen aus humanitären Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse geduldeten Aufenthalt ausreichen. So liegt iS der genannten Vorschrift ein rechtmäßiger Aufenthalt auch vor, wenn nach dem AuslG eine Ausreisepflicht besteht, diese aber von der Ausländerbehörde nicht durchgesetzt werden kann, weil der zur Ausreise Verpflichtete sich im Strafvollzug befindet. Es kommt nicht darauf an, dass die Auslänbderbehörde während des Strafvollzugs keine Duldung erteilt hat. § 1 Abs. 5 OEG meint nicht nur Duldungen, die tatsächlich erteilt worden sind. Dem steht die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. Die Erteilung einer Duldung war auch nicht geboten, weil sie die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers während der Strafhaft nicht rechtserheblich verändert hätte.

Die Einbeziehung inhaftierter Ausländer in den nach dem OEG geschützten Personenkreis ergibt sich u.a. daraus, daß der Staat auch ihnen gegenüber eine Schutzpflicht hat. So wird von der Rechtsprechung und der Literatur einhellig angenommen, daß den Beamten im Strafvollzug gegenüber den Häftlingen die Amtspflicht obliegt, sie vor gesundheitlichen Schädigungen zu bewahren, die ihnen durch Angriffe von Mitgefangenen drohen.


LSG Mainz L 4 VG 2/04, U.v. 26.01.05 www.justiz.rlp.de -> Rechtsprechung -> Suche im Volltext "OEG". Zum Anspruch auf Opferentschädigung für eine 1986 durch Vergewaltigung und versuchten Mord traumatisierte und körperlich geschädigte ehemalige Jugoslawin ab dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung 1997. Bis 30.06.90 waren nach § 1 IV OEG Ausländer nur anspruchsberechtigt, deren Heimatstaat das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllte, sowie Angehörige von EU-Staaten. Darunter fällt die Klägerin vor ihrer Einbürgerung nicht. Jugoslawien erfüllte hinsichtlich des OEG nicht das Erfordernis der Gegenseitigkeit. Die Gruppe der sog. nichtprivilegierten Ausländer (vgl. § 1 Abs. 5 und 6 OEG in der seit 01.07.90 geltenden Fassung des 2. OEG ÄndG v. 21.07.93 ), kann Ansprüche nach dem OEG frühestens ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung haben (§ 10c OEG).
LSG NRW L 6 VG 49/00, U.v. 06.09.05; EZAR NF 83 Nr. 4, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2453.pdf

bestätigt durch BSG B 9/9a VG 3/05 R, U.v. 08.11.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2127.pdf

Das Versorgungsamt lehnte den Antrag auf Versorgungsrente wegen bleibender gesundheitlicher Schädigung durch eine in einer Spielhalle erlittene Schussverletzung ab. Als jugoslawischer Staatsangehöriger gehöre der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 4 OEG. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 OEG erfülle er nicht, da ihm als abgelehnten Asylbewerber aus dem Kosovo lediglich Duldungen erteilt würden, weil eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Hierbei handele es sich nicht um Duldungen aus humanitären Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse, wie in § 1 Abs. 5 S. 2 OEG (Fassung 1993) gefordert. Der Kläger legte am 26.11.98 Widerspruch ein und trug vor, im tobe Kosovo ein blutiger Bürgerkrieg und er müsse aus humanitären Gründen in der Bundesrepublik bleiben. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück, da zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (März 1997) die Abschiebung lediglich wegen Fehlens von Rückführungsdokumenten rechtlich bzw. tatsächlich nicht möglich war.

Gründe: Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Schädigung nicht rechtmäßig im Sinne des OEG in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1 OEG ist nicht, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben. Sind - wie hier - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bis 3 OEG erfüllt, ist der Beklagte dem ausländischen Geschädigten ab dem Zeitpunkt leistungspflichtig, ab dem er die besonderen Voraussetzungen für Ausländer (§ 1 Abs. 4 bis 6 OEG) erfüllt. Ein Anspruch kann auch entstehen, wenn sich wie vorliegend ein unrechtmäßiger zu einem rechtmäßigen Aufenthalt wandelt (vgl. Kunz/Zellner, OEG, 4. A. 1999, § 1 Rn 106).

Das OEG stellt lediglich darauf ab, ob ein Ausländer das Gegenseitigkeitserfordernis erfüllt (§ 1 Abs. 4 OEG) oder sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält (§ 1 Abs. 5 OEG) oder mit einem Deutschen oder Ausländer, der die Voraussetzungen der Abs. 4 bzw. 5 erfüllt, verheiratet oder in gerader Linie verwandt ist (§ 1 Abs. 6 OEG). Im OEG ist nicht normiert, dass der Ausländer die genannten Voraussetzungen "zum Zeitpunkt der Tat" erfüllt haben muss. Auch Systematik und Gesetzeszweck lassen eine solch einschränkende Auslegung nicht erkennen.



Dem OEG liegt der Gedanke zugrunde, dass die Gemeinschaft für die gesundheitlichen Schäden des Opfers einer Gewalttat eintreten muss, weil der Staat im Einzelfall nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren. Dabei ist der Gesetzgeber von jeher von einer weiten "Einstandspflicht" für alle im Gebiet der Bundesrepublik begangenen Gewalttaten ausgegangen. Sogar tätliche Vorgänge in Bereichen wie innerfamiliären Beziehungen, die der staatlichen Verbrechensbekämpfung weitgehend entzogen sind, unterfallen dem grundsätzlichen Anwendungsbereich des OEG. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Staat bemüht ist, Gewalttaten gegen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern bzw. sofern dies nicht gelingt, Entschädigung - nach dem regulierenden Korrektiv der im OEG genannten Voraussetzungen - zu gewähren.

§ 1 Abs. 5 OEG, der mit dem 2. OEG-ÄndG vom 21.07.93 eingefügt worden ist, sollte den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes auch auf die Ausländer ausdehnen, die bis dahin infolge des Gegenseitigkeitserfordernisses ausgeschlossen waren. Hintergrund der Neuregelung war die Zunahme von Gewalttaten gegen Ausländer, die es ungerechtfertigt erscheinen ließ, dass über das Gegenseitigkeitserfordernisses die Mehrzahl der in Deutschland lebenden Ausländer vom OEG ausgeschlossen war. Mit der Neuregelung sollten alle die Personengruppen, die sich zum Teil schon langjährig in der Bundesrepublik aufhielten, erfasst werden (BT-Drs. 12/4889 S. 6, BR-Drs 189/93, S. 6). An keiner Stelle ist in den Gesetzesmaterialien dokumentiert, dass nur diejenigen Ausländer von der Neuregelung profitieren sollten, die die Voraussetzungen des neuen § 1 Abs. 5 OEG bereits im Zeitpunkt der Tat erfüllten.



Betrachtet man die neuere Gesetzesentwicklung, so hat der Gesetzgeber auch von seiner bisherigen Einschränkung Abstand genommen. Durch Art. 10 Nr. 11 Zuwanderungsgesetz v. 30.07.04 ist § 1 Abs. 5 S. 2 OEG zum 01.01.05 dahingehend erweitert worden, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des OEG nunmehr auch anzunehmen ist, wenn der Ausländer lediglich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann. Diese Regelung wirkt - allerdings mit der Maßgabe, dass Leistungen frühestens ab 01.01.05 - erbracht werden können, eindeutig auf frühere Gewalttaten zurück.
BSG B 9/9a VG 3/05 R, U.v. 08.11.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2127.pdf

Terminsvorbericht: Der im Kosovo geborene Kläger reiste 1993 nach Deutschland ein. Nach Ablehnung seines Asylantrags wird er geduldet. Am 02.03.97 wurde er durch eine Gewalttat so schwer verletzt, dass bis September 1998 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH vorlag. Den im April 1998 gestellten Antrag nach dem OEG lehnte der Beklagte ab, weil sich der Kläger im Zeitpunkt der Tat nicht rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Das LSG hat den Beklagten zur Gewährung einer Beschädigtenrente nach einer MdE um 40 vH für die Zeit von April bis September 1998 verurteilt. Der Aufenthalt des Klägers sei zwar noch nicht im Zeitpunkt der Tat, jedoch im streitigen Zeitraum rechtmäßig gewesen. Im Hinblick auf die seit Ende Februar 1998 in seiner Heimat bestehenden Verhältnisse habe er aus humanitären Gründen nicht mehr abgeschoben werden können.

Terminsbericht: Die Revision des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das LSG (LSG NRW L 6 VG 49/00, U.v. 06.09.05; EZAR NF 83 Nr. 4 www.sozialgerichtsbarkeit.de) hat den Kläger zu Recht als leistungsberechtigt angesehen, weil dessen Aufenthalt in Deutschland im streitigen Zeitraum rechtmäßig war. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG erfüllt, hat bei entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 31 BVG) Anspruch auf Beschädigtengrundrente, sobald eine der besonderen Leistungsvoraussetzungen nach § 1 Abs 4 bis 6 OEG gegeben ist.

Gründe: Ausreichend für den Anspruch ist ein entsprechender Status im Zeitraum des Leistungsbezugs. Auf den Aufenthaltsstatus des Opfers zum Zeitpunkt der Gewalttat kommt es nicht an.

  • Anmerkung: Somit dürften auch "Illegale" anspruchsberechtigt sein, wenn sie - z.B. in Folge der gesundheitlichen Schädigung - später einen nach OEG ausreichenden Status erlangen.


SG Dortmund S 19 (7) VG 356/08 U.v. 26.03.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2348.pdf, Berufung anhängig LSG NRW L 13 VG 50/10. Leistungen nach § 1 Abs 5 S, 1, 2 OEG für Ausländer mit Duldung, dessen Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, weil seine Identität nicht geklärt ist (kein Pass- oder Passersatz, Botschaftsvorführung negativ). Der Kläger hält sich als "sonstiger Ausländer" i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 1 OEG nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten und mittlerweile über 3 Jahre ununterbrochen hier auf. Eine Differenzierung nach vertretener und unvertretener Aussetzung der Abschiebung kann § 1 Abs. 5 S. 2 OEG nicht entnommen werden. Auch nach systematischer Auslegung kann keine solche Differenzierung vorgenommen werden, vgl. BT-Drs. 15/420 S. 123.
BSG 24.05.12 - B 9 V 2/11 R zur Anrechnung von OEG-Rente auf AsylbLG-Leistungen nach § 7 AsylbLG. Nach Auffassung des BSG ist die Beschädigten-Grundrente kein Einkommen, das gemäß § 7 Abs 1 AsylbLG vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen ist. Zur Bestimmung des im AsylbLG nicht definierten Einkommensbegriffs ist - bezogen auf den streitigen Zeitraum - auf § 76 Abs 1 BSHG zurückzugreifen, wonach die Grundrente nach dem BUndesversorgungsgesetz (BVG) nicht zum Einkommen gehört. Zwar sollen Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das sozio-kulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern. Dieser Unterschied ist hier jedoch unerheblich, weil die Beschädigten-Grundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation dient.
Das SG Würzburg - S 5 VG 5/09 hielt die Leistung ebenso wie das Schmerzensgeld für nicht anrechenbar. Das LSG Bayern - L 15 VG 29/09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2454.pdf hatte die Entscheidung des SG Würzburg aufgehoben, die Grundrente sei auf Leistungen nach § 3 AsylbLG anrechenbar.
Literatur und Materialien zum Opferentschädigungsgesetz


  • Hilfe für Opfer von Gewaltaten. Kostenlose Infobroschüre mit Gesetzestext und Erläuterungen. Hrsg. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Download PDF-Volltext www.bmas.bund.de

  • Opferentschädigungsgesetz im Wortlaut http://bundesrecht.juris.de/oeg

  • Infos zum Opferentschädigungsgesetz und Antragsformulare:
    www.bsg.hamburg.de -> A - Z -> Gewaltopferentschädigung

  • Beratungsangebote (Brandenburg und Sachsen) und weitere Infos für Opfer rassistischer Übergriffe, sowie Infos zu rechtsradikaler Gewalt in Brandenburg: www.opferperspektive.de

  • Härtefonds für Opfer von rechtsextremer Gewalt: Die Bundesregierung stellte im Haushalt 2001 des Justizministeriums erstmals 10 Mio. DM zur Entschädigung von Opfern rechtsextremistischer Ubergriffe zur Verfügung. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Antragstellung erfolgt mittels eines Formulars, das dem Geschädigten auf Anforderung vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Postfach 27 20, 76014 Karlsruhe zugesandt wird.

  • Zellner, G. Das OEG: Entschädigung auch für Ausländer. In 'Behindertenrecht (Fachzeitschrift) 1995, 9.

  • Zweites Gesetz zu Änderung des OEG vom 21.07.93, BGBl. I 1993, 1262:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des OEG: Beschlussfassung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs 12/5182 v. 18.06.93 http://dip.bundestag.de/btd/12/051/1205182.pdf (enthält die Gesetzesbegründung)


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