17.4.Deutschland
Maßnahme 125 (Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft) und Maßnahme 322 (Dorferneuerung und -entwicklung)
Untersuchung Nr.: RD1/2009/806/DE
Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 1975/2006
Datum des Prüfbesuchs: 2.-6.3.2009
Artikel-11-Schreiben: 11.5.2009
Antworten des Mitgliedstaats: 8.7.2009, 30.10.2009 und 6.11.2009
Einladung zur bilateralen: 15.10.2009
Besprechung:
Bilaterale Besprechung: 17.11.2009
Protokoll der bilateralen 4.1.2010
Besprechung:
Antworten des Mitgliedstaats: 22.2.2010 und 4.3.2010
(1.) Schlichtungsschreiben: 10.2.2011
Antwort des Mitgliedstaats: 25.3.2011
(2.) Schlichtungsschreiben: 10.11.2011
Antrag auf Schlichtung: 22.12.2011
Schlichtungsverfahren Nr.: 11/DE/508
Abschließender Bericht der 25.4.2012
Schlichtungsstelle:
Schreiben des Mitgliedstaats: 12.3.2012
Abschließendes Schreiben Ares(2012)123064 vom 18.10.2012
der Kommission:
Risikoanalyse im Hinblick auf Vor-Ort-Kontrollen
Das Verfahren zur Auswahl von Zahlungsvorgängen für Vor-Ort-Kontrollen führt dazu, dass Zahlungsvorgänge mit niedrigeren Beträgen nicht ausgewählt werden. Hierdurch ist nicht gewährleistet, dass bei den Vor-Ort-Kontrollen in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe überprüft werden, wie dies in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 verlangt ist.
Auswahl zwischen mehreren zuschussfähigen Anträgen
Die Kommissionsdienststellen mussten bei ihrem Prüfbesuch feststellen, dass ihnen nicht erklärt werden konnte, warum im Jahr 2007 oder 2008 ein bestimmtes Projekt durchgeführt wurde, während andere Projekte, die von den potenziellen Begünstigen bereits seit langem eingereicht worden waren, weiterhin auf der Warteliste standen. Auch konnten keine Belegunterlagen über einen Vergleich des betreffenden Projekts mit anderen Projekten vorgewiesen werden.
Ferner stellten die Kommissionsprüfer fest, dass in den Jahren 2007 und 2008 bei der Projektauswahl kein Auswahlkriterien angewendet wurden, obwohl die EU-Rechtsvorschriften (Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) dies vorschreiben.
Nichtzuschussfähigkeit der Mehrwertsteuer
Gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist die Mehrwertsteuer von der Zuschussfähigkeit ausgeschlossen.
Die bayerischen Behörden stimmten zu, dass bei den Zahlungen an die Teilnehmergemeinschaften die Mehrwertsteuer nicht für eine EU Kofinanzierung in Betracht kommt. Nach dem Prüfbesuch nahmen die deutschen Behörden für das Haushaltsjahr 2008 die diesbezüglichen Beträge aus den Meldungen für eine EU-Kofinanzierung heraus. Für 2007 übermittelten sie den Kommissionsdienststellen eine Übersicht über die MwSt-Beträge, die in den Meldungen für eine Kofinanzierung im Haushaltsjahr 2007 noch enthalten waren.
-
Risikoanalyse: Für den vorliegenden Mangel einer Zusatzkontrolle wurde eine pauschale finanzielle Berichtigung von 2 % vorgeschlagen.
-
Auswahlkriterien: Die Kommissionsdienststellen schlugen vor, eine pauschale Berichtigung von 10 % für die festgestellte mangelhafte Anwendung der Auswahlkriterien in Bayern bei den im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 genehmigten Projekten vorzunehmen.
-
MwSt: Es wurde eine punktuelle finanzielle Berichtigung von 2 698 127,96 EUR vorgeschlagen.
17.4.3.Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats
In ihrem Schlichtungsantrag machten die deutschen Behörden geltend, dass die Bescheinigende Stelle die Mängel der Risikoanalyse bereits festgestellt und diesbezügliche Empfehlungen abgegeben hatte. Es seien daraufhin rasche Abhilfemaßnahmen getroffen und die Auswahlmethode für die vor Ort zu kontrollierenden Zahlungsvorgänge geändert worden.
Was die Projektauswahl anbelangt, so verwiesen die deutschen Behörden auf die Auswahlkriterien für die Vorhaben im Rahmen des bayerischen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2007-2013, die für eine restriktive Vorauswahl sorgen. Diese Kriterien wurden von deutscher Seite als Auswahlkriterien im Sinne von Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betrachtet. Nach eingehenden Erörterungen mit den Kommissionsdienststellen im Laufe der Jahre 2007 und 2008 passten die deutschen Behörden ihre Verfahrensweise an, indem ab 1.1.2009 differenziertere Auswahlkriterien eingeführt wurden. Nach Meinung der deutschen Behörden verlangten die einschlägigen EU Rechtsvorschriften keinen Vergleich zwischen den Projekten. Es habe gute Gründe dafür gegeben, warum ein einzelnes Projekt immer noch auf der Warteliste stand. Der Auffassung der Kommissionsdienststellen, dass beim vorherigen Projektauswahlsystem die mangelhafte Anwendung einer Schlüsselkontrolle vorlag, wurde widersprochen, da ja Kontrollen durchgeführt worden seien. Die deutschen Behörden wiesen darauf hin, dass sie in den Jahren 2007 und 2008 eine Kombination aus Zuschussfähigkeitskriterien und bewertenden Auswahlkriterien angewendet hätten. Falls mehr zuschussfähige Projekte eingereicht worden wären, als Fördermittel bereitstanden, so hätten Sachverständige im Zuge einer technischen Bewertung die Projekte mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgewählt.
Die Schlichtungsstelle vertrat die Ansicht, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich war, die Betrachtungsweisen der beiden Parteien innerhalb der vorgesehenen Frist einander anzunähern.
Sie forderte die Kommissionsdienststellen auf, die beiden Problempunkte Risikoanalyse im Hinblick auf Vor-Ort-Kontrollen und Auswahl zwischen mehreren zuschussfähigen Anträgen noch weiter zu prüfen und bei letzterem Punkt die deutschen Behörden einzubeziehen.
17.4.5.Abschließender Standpunkt der Kommission
Die GD AGRI hat den Abschlussbericht der Schlichtungsstelle eingehend geprüft.
Bezüglich der Risikoanalyse im Hinblick auf Vor-Ort-Kontrollen gelangen die Kommissionsdienststellen zu der Schlussfolgerung, dass der Mitgliedstaat im Verlauf des Schlichtungsverfahrens nachgewiesen hat, dass die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung von 2 % das finanzielle Risiko für den Agrarfonds zu hoch veranschlagt. Die alte Methode entsprach zwar nicht den EU-Rechtsvorschriften, barg jedoch kein signifikantes Risiko für den Agrarfonds. Daher ist es angezeigt, für den Mangel bei der Risikoanalyse keine finanzielle Berichtigung vorzunehmen.
Hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren zuschussfähigen Anträgen halten die Dienststellen der Kommission an ihrem Standpunkt fest, dass das vorgefundene System große Mängel aufweist und deshalb eine pauschale Berichtigung von 10 % vorgenommen werden muss. Nach Überzeugung der Kommissionsdienststellen verlangt Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, dass der gesamte Auswahlprozess auf der Grundlage der von dem zuständigen Gremium festgelegten Kriterien abgewickelt wird. Eine Anwendung der von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien, die erst nach der bereits erfolgten tatsächlichen Auswahl stattfindet, wird den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften nicht gerecht. Ferner sind die Kommissionsdienststellen davon überzeugt, dass eine Auswahl (unter Anwendung von Auswahlkriterien) einen Vergleich zwischen den Projekten bedeutet. Die Auswahlkriterien müssen auf jedes einzelne Projekt angewendet werden, und diejenigen Projekte, die im Vergleich zu allen anderen Projekten die Kriterien am besten erfüllen, werden ausgewählt und kommen damit für eine EU-Förderung in Betracht. Die Kommissionsdienststellen können daher die Meinung der deutschen Behörden, dass die einschlägigen EU Rechtsvorschriften keinen Vergleich zwischen den Projekten verlangen, nicht teilen.
Die Finanzmittel für die betreffenden Maßnahmen reichten nicht aus, um alle in Betracht kommenden Projekte zu finanzieren. Die Durchführung einer Vorauswahl ohne Anwendung der einschlägigen Auswahlkriterien birgt das Risiko, dass weniger förderungswürdige Projekte ausgewählt wurden.
Ab dem Jahr 2009 sind neue Auswahlkriterien angewendet worden. Die vorliegenden Mängel haben jedoch möglicherweise auch über das Jahr 2008 hinaus weiterbestanden. Daher wird den deutschen Behörden für die nach dem genannten Zeitpunkt getätigten Ausgaben gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere förmliche Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission übermittelt, falls sich bei einem anschließenden Prüfbesuch bestätigen sollte, dass die betreffenden Mängel in den nachfolgenden Jahren weiterbestanden haben.
Die deutschen Behörden haben für den die Mehrwertsteuer betreffenden Teil der finanziellen Berichtigung keine Schlichtung beantragt. Die hier vorgeschlagene Berichtigung ändert sich demzufolge nicht.
Insgesamt beläuft sich die finanzielle Berichtigung somit auf 3 738 748,53 EUR (die bei dem Mitgliedstaat wiedereinzuziehen sind).
Zahlstelle
|
Jahr
|
Haushalts-
mittel
|
Haushaltslinie
|
Art der Berichtigung
|
Währung
|
Fin. Berichtigung
|
DE04 - Bayern
|
2007
|
ELER
|
50405011251004
|
punktuell
|
|
EUR
|
-1 245 672,52
|
DE04 - Bayern
|
2007
|
ELER
|
50405013221004
|
punktuell
|
|
EUR
|
-1 452 455,44
|
DE04 - Bayern
|
2007
|
ELER
|
50405011251004
|
pauschal
|
10%
|
EUR
|
- 29 331,59
|
DE04 - Bayern
|
2008
|
ELER
|
50405011251004
|
pauschal
|
10%
|
EUR
|
- 36 030,39
|
DE04 - Bayern
|
2009
|
ELER
|
50405011251004
|
pauschal
|
10%
|
EUR
|
- 227 976,56
|
DE04 - Bayern
|
2007
|
ELER
|
50405013221004
|
pauschal
|
10%
|
EUR
|
- 101 449,98
|
DE04 - Bayern
|
2008
|
ELER
|
50405013221004
|
pauschal
|
10%
|
EUR
|
- 69 394,56
|
DE04 - Bayern
|
2009
|
ELER
|
50405013221004
|
pauschal
|
10%
|
EUR
|
- 576 437,49
|
DE04 - Bayern
|
GESAMT
|
|
|
|
|
EUR
|
-3 738 748,53
|
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