Funktionen der wohnbauförderung


Praxis der Budget-Berechnungen und kontrollmechanismen



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Praxis der Budget-Berechnungen und kontrollmechanismen


Die Berechnungen zum oeffentlichen Defizit werden in der Statistik Austria durchgefuehrt und um Schaetzungen fuer das laufende Jahr durch das Finanzministerium ergaenzt. Ein kleines Experten-Gremium, bestehend aus Vertretern der Oesterreichischen Nationalbank, des Finanzministeriums und der Statistik Austria, begleitet diese Arbeiten. Bei Fragen der Verschuldung und des Zinsenaufwandes des Bundes werden auch Vertreter der Oesterreichischen Bundesfinanzierungsagentur in die Beratungen einbezogen.
Die Richtigkeit der Verbuchungspraktiken der Gebietskoerperschaften wird durch die folgenden Prozeduren, Regelungsschleifen und Konsultationsmechanismen sichergestellt:

  • Grundlage der Statistischen Buchungen sind die Rechnungsabschluesse der Gebietskoerperschaften. Bei der Aufarbeitung der Rechnungsabschluesse der Gebietskoerperschaften (Bund, Laender und Gemeinden) werden zunaechst die „Posten“ laut den oesterreichischen Kontierungsvorschriften (Kontenplan fuer Gebietskoerperschaften - KoG, Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung - VRV) bestimmten VGR-Transaktionen gemaess ESVG zugeordnet. Da diese nationalen Kontierungs­vor­schriften nicht immer vollstaendig mit den ESVG-Anforderungen abgestimmt sind, ergeben sich fuer den VGR-Statistiker zwei „Felder“ von Adaptierungsnotwendigkeiten:

  • Mitarbeit bei der Novellierung der Kontierungsvorschriften, um die ESVG-Anforderungen schon aus den Basisinformationen (das sind die Rechnungsabschluesse) besser erfuellen zu koennen;

  • „Umbuchungen“ konkreter Ausgaben/Einnahmen (aus Ressourcengruenden nur bei quantitativ bedeutenden Faellen).

  • Die Medien greifen strittige Verbuchungspraktiken auf und bringen sie damit in Diskussion auch auf Expertenebene. Dies fuehrt haeufig zu Abklaerungen und Klarstellungen hinsichtlich der anzuwendenden Praxis noch vor dem eigentlichen Konsultationsmechanismus.

  • Mehrere im Auftrag von Eurostat taetige heimische Beraterfirmen tragen dazu bei, dass strittige Transaktionen den EU-Gremien bekannt werden.

  • Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, bei auslegungsbeduerftigen Transaktionen Mitteilung an Eurostat zu geben.

  • Eurostat prueft die nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, um die einheitliche Behandlung der finanziellen Aktivitaeten sicherzustellen. Gegebenenfalls wird Ruecksprache mit dem nationalen Statistischen Amt gehalten.

  • Bei laufenden Entscheidungsfindungsprozessen in Eurostat schaltet sich anlassbezogen der Ausschuss fuer Waehrungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistik (AWFZ/CMFB) ein, dessen Empfehlung ueblicherweise ausschlaggebend fuer die Entscheidung des Europaeischen Rats ist.

  • Bei Handlungsbedarf wird das nationale statistische Amt aufgefordert, die Zahlen zu revidieren. Passiert dies nicht, hat das Eurostat das Recht, den laufenden Konvergenzbericht zu korrigieren.

  • In regelmaessigen Abstaenden stattet Eurostat den Mitgliedstaaten Pruefbesuche ab.

  • Eine Pruefung durch Eurostat ist vor allem bei grossen, oeffentlich diskutierten Transaktionen und strittigen Verbuchungspraktiken moeglich und wahrscheinlich. Bei Aktivitaeten kleineren Umfangs beschraenkt sich die Sicherstellung der korrekten Verbuchung auf den ersten Punkt dieser Aufzaehlung.

  • Die Aufmerksamkeit wird sich auf Grosstransaktionen konzentrieren, deren offensichtlicher Hauptzweck eine Umwandlung von verschuldungswirksamen Ausgaben in verschuldungsneutrale finanzielle Transaktionen oder von verschuldungsneutralen Rueckfluessen in Maastricht-positive Einnahmen.

  • Bei Durchfuehrung von Massnahmen, deren verschuldungswirksamen Effekte auslegungsbeduerftig sind, empfiehlt sich die fruehzeitige Einbindung der beiden oesterreichischen Vertreter im CMFB, d.s. die Oesterreichische Nationalbank und die Statistik Austria.



Kapitel 3 -
Maastricht-Relevanz unterschiedlicher Wohnbaufinanzierungsmodelle


Im Projektzusammenhang wurden mehrere Wohnbaufinanzierungsmodelle einer detaillierten Untersuchung hinsichtlich ihrer Verschuldungswirksamkeit unterzogen1.


Darlehens-Finanzierung




Fallbeispiel 1 - Neubaufoerderung durch unverzinstes Darlehen



Beispiel (Varianten-Berechnung fuer die Reform der NOe Wohnbaufoerderung):

Geschosswohnung 70m² Miete

Grund- und Baukosten € 1.370 / oeS 18.800,-/m² (gesamt € 95.640 / oeS 1,316.000,-);

Hypothekardarlehen: ca. €  400 / oeS 5.480,-/m² (gesamt ca. € 27.910 / oeS 384.000,-);

Eigenleistungen Bautraeger/Bewohner ca. €  140 / oeS 1.900,-/m² (gesamt ca. € 9.590 / oeS 132.000,-);

Foerderungsdarlehen: ca. €  830 / oeS 11.400,-/m² (gesamt € 58.140 / oeS 800.000,-);

Laufzeit Foerderungsdarlehen: 25 Jahre bei progressiver Tilgung;

Verzinsung 0%


Wenn der Neubau von Wohnungen durch Darlehen finanziert wird, so ist das jedenfalls als finanzielle Transaktion zu werten. Die Qualifikation des Darlehens als finanzielle Transaktion duerfte ausser Zweifel stehen. Fraglich ist allerdings im Anschluss an die grundsaetzlichen Ausfuehrungen Seite 57 ff., wie weit der niedrige Zinssatz als Marktpreis anerkannt wuerde, d.h. ob die Differenz auf einen eventuell nachtraeglich von Eurostat definierten „marktueblichen“ hoeheren Zinssatz als Verteilungstransaktion gebucht wuerde. Unter dieser pessimistischen Annahme waere die Wahl zwischen 0% und einem als nicht marktueblich qualifiziertem niedrigen Zinssatz lediglich gradueller Art2.
Es ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass dies ein „worst case Szenario“ ist, auf das angesichts der Unbestimmtheit des Regelwerks hingewiesen werden muss. Plausibler und gut argumentierbar erscheint demgegenueber, dass auch die Zinsvereinbarung als finanzielle Transaktion zu verbuchen ist, solange nur die Entstehung eines Verlustes (in einer ex-ante Betrachtung) ausgeschlossen erscheint. Ein indexgebundener Zinssatz, der die Abgeltung der Inflationsentwertung sicherstellt, erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls durchaus argumentierbar.

Fallbeispiel 2 - Neubaufoerderung durch verzinstes Darlehen



Beispiel (Varianten-Berechnung fuer die Reform der NOe Wohnbaufoerderung):

Analog Beispiel 3

Verzinsung 1% bei entsprechender Laufzeitverlaengerung
Einschaetzung siehe Fallbeispiel 1.



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