Funktionen der wohnbauförderung


Annuitaetenzuschuss-Finanzierung



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Annuitaetenzuschuss-Finanzierung


Vor allem Niederoesterreich und die Steiermark haben angesichts akuter Liquiditaetsengpaesse in der Wohnbaufoerderung Anfang bzw. Mitte der neunziger Jahre auf objektbezogene Annuitaetenzuschuesse im Neubau umgestellt. Im Neubau werden die Annuitaetenzuschuesse auf 20 Jahre und mehr zugesichert. Es zeigte sich, dass das Instrument der Annuitaetenzuschuesse vor allem bei niedrigen Kapitalmarktzinsen ausgesprochen effizient einsetzbar ist. Der Nutzen wird allerdings angesichts der Abhaengigkeit der Foerderungsausgaben vom Kapitalmarkt und der kumulierenden Ausgaben deutlich relativiert. Folge dieser Einschaetzung war, dass Ende der neunziger Jahre alle Bundeslaender in dem durch kuerzere Laufzeiten gekennzeichneten Sanierungsbereich auf AZ umstellten. Die Foerderungszusagen beziehen sich hier meist auf 10 Jahre. Die Nachteile des Systems werden durch die kuerzere Laufzeit relativiert.
Einer anderen Systematik folgen die subjektbezogenen Annuitaetenzuschuesse, wie sie in Salzburg als Regelfoerderung sowie in Niederoesterreich im Modell der „Superfoerderung“ angewandt werden. Diese Zuschuesse werden jaehrlich einkommensbezogen festgesetzt. Eine kurzfristig weitgehende Kuerzung oder Streichung dieser Foerderungen wuerde aber wohl dem Vertrauensgrundsatz zuwider laufen. Immerhin ist es aber moeglich, die Zuschussbedingungen zu aendern. Beispielsweise koennen mit einer Aenderung der Einkommensgrenzen die Aufwaendungen der oeffentlichen Hand gesteuert werden. Im Gegensatz zur Wohnbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch auf diese Foerderungen. Diese Annuitaetenzuschuesse sind denn auch in den Aufstellungen zu den Zahlungsverpflichtungen der Laender (siehe Grafik 13 bis Grafik 16, Seite 32 ff.) nicht enthalten. Die faktischen Zahlungsverpflichtungen vor allem von Salzburg und Niederoesterreich sind demnach deutlich hoeher anzusetzen. In Salzburg wurden 1999 subjektbezogene Annuitaetenzuschuesse von rund 80 Mio € (ueber 1 Mrd. oeS) vergeben, in Niederoesterreich von rund 14 Mio € (knapp 190 Mio oeS). Die Erfassung der voraussichtlichen Zahlungsverpflichtungen der Laender wird als wesentliche Forderung im Rahmen der Berichtspflicht der Laender gegenueber dem Bund aufgefasst.


Fallbeispiel 3 - Verlorene Annuitaetenzuschuesse fuer thermische Sanierung


Sanierungsfoerderung durch verlorene Annuitaetenzuschuesse fuer Massnahmen zur Emissionsverminderung (Kyoto-Ziele): Erreichung der voelkerrechtlich verbindlichen Kyoto-Ziele als Legitimierung verlorener Zuschuesse als „Gegenleistung“.


Beispiel (Modell „Mehrfamilienwohnhaus-Sanierung – Basisfoerderung“ NOe bis 2000):

Geschosswohnung 100m² Miete

Sanierungsmassnahmen: Einhausung (Isolierung Aussenhaut), Erneuerung Heizung auf Brennwerttechnik, Einbau Sonnenkollektoren fuer Warmwassergewinnung;

Sanierungskosten €  440 / oeS 6.000,-/m² (gesamt € 43.600 / oeS 600.000,-);

Annuitaeten Hypothekardarlehen: ca. €  32 / oeS 445,-/m² p.a. (gesamt € 3.230 / oeS 44.500,- p.a.);

Annuitaetenzuschuss: ca. € 11 / oeS 150,-/m² p.a. (gesamt € 1.090 / oeS 15.000,- p.a.) nicht rueckzahlbar;

Laufzeit: 25 Jahre.
Das Modell der Sanierungsfoerderung durch verlorenen Annuitaetenzuschuesse zur Erreichung der Kyoto-Ziele muss, in Ermangelung der Entstehung einer entsprechenden Forderung, als Verteilungstransaktion im Sinne von D.39 ESVG klassifiziert werden. Es handelt sich hierbei gemaess ESVG 4.37.b. um Subventionen zur Verringerung der Umweltverschmutzung, zur teilweisen oder vollstaendigen Deckung der Kosten, die mit zusaetzlichen Massnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Abgabe von Schadstoffen in die Umwelt verbunden sind. Diese Mittelverwendung haette im Gesamten eine negative Auswirkung auf die Hoehe des oeffentlichen Defizits.
Annuitaetenzuschuesse, Beihilfen, laufende Transferzahlungen an Unternehmungen und Kapitaltrans­fer­zahlungen an Unternehmen werden „oberhalb“ des Finanzierungssaldo verbucht (siehe Seite 53) und belasten daher das Maastricht-Defizit.


Fallbeispiel 4 - Verlorene Annuitaetenzuschuesse im Neubau


Modell: Neubaufoerderung durch verlorene Annuitaetenzuschuesse: Legitimierung verlorener Zuschuesse als „Gegenleistung“ fuer die Errichtung von Wohnungen im Sinne von Infrastruktur.


Beispiel (entspricht NOe Neubaufoerderung 1993 – 1998 „Freibauermodell“):

Geschosswohnung 70m² Miete

Grund- und Baukosten € 1.370 / oeS 18.800,-/m² (gesamt € 95.640 / oeS 1,316.000,-);

Annuitaeten Hypothekardarlehen: ca. €  92 / oeS 1.260/m² p.a. (gesamt ca. € 6.410 / oeS 88.200,- p.a.);

Annuitaetenzuschuss: ca. €  51 / oeS 700,-/m² p.a. (gesamt € 3.630 / oeS 50.000,- p.a.) nicht rueckzahlbar;

Laufzeit: 25 Jahre.


Das zweite Modell sieht verlorene Annuitaetenzuschuessen zur Neubaufinanzierung vor. Der Staat wuerde unter einem solchen Modell versuchen, durch Zahlungen „Gegenleistungen“ zu bekommen, die im oeffentlichen Interesse sind.
Das ESVG qualifiziert Transaktionen/Transfers dann als einseitig, wenn Sach- oder Geldleistungen von einer institutionellen Einheit fuer eine andere ohne Gegenleistung erbracht werden, und obwohl Transaktionen mit Gegenleistung bei allen 4 Arten von Transaktionen – Gueter-, Verteilungs-, Finanz-, und Sonstige Transaktionen – vorkommen, sind Transfers ohne Gegenleistungen ueberwiegend bei Verteilungstransaktionen zu finden1. Die mit dem Geldtransfer verknuepfte Bedingung, dass der Empfaenger mit den Mitteln bestimmte Vermoegenswerte erwirbt, wird nicht als Gegenleistung anerkannt2. Subventionen oder Investitionszuschuesse sind ein klares Zeichen fuer die Ausuebung der Rolle des Staates als „Impulsgeber fuer Wirtschaft und Sozialpolitik“ oder als „Vertreter des Gemeinwohls“3, was zwar legitim ist, aber als nicht-finanzielle Transaktion zu verbuchen ist – genauer gesagt, als Investitionszuschuss D.92, denn es handelt sich um Praemien, die privaten Haushalten fuer den Wohnungsbau, -erwerb oder -umbau gewaehrt werden4.
Verlorene Annuitaetenzuschuesse zur Neubaufoerderung sind daher defizitwirksam.



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