Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 17. 08. 2011 Geschäftszahl



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Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.
Feststellungen zur MLKP (Marxistisch Leninistische Kommunistische Partei)
gemäß folgenden, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2009 zugrundeliegenden Quellen:
Innenministerium Nordrhein-Westfalen: Marxistisch Leninistische Kommunistische Partei, Webseite undatiert, http://www.im.nrw.de/sch/553.htm#1 (Zugriff 27.8.2009)
Behörde für Inneres, Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg:

Verfassungsschutzbericht 2006, MLKP (Marksist Leninist Komünist Partisi, Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei), 15.02.2007,

http://www.hamburg.de/contentblob/224978/data/vsb2006-nur-text.pdf (Zugriff 27.8.2009)
Bayerisches Staatsministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht Bayern 2008, München, im März 2009, http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/verfassungsschutz/verfassungsschutzberichte/verfsch_08.pdf (Zugriff 27.8.2009)
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 29.6.2009, 11.04.2010
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar Islamische Länder, Band 23 Türkei, Februar 2009
Widerstand: Entwicklung und Perspektiven der türkischen Linken (Teil 5), 1997,

http://www.nadir.org/nadir/periodika/widerstand/10_97/turksol5.htm (Zugriff 27.8.2009)


Homepage der Marxistischen Leninistischen Kommunistischen Partei, Webseite undatiert,

http://www.mlkp.info/index.php?kategori=1037&Wer_wir_sind (Zugriff 27.8.2009)


AI - Amnesty International: Asylgutachten, Verfolgung von Mitgliedern der MLKP-K, Juli 1997, http://aidrupal.aspdienste.de/umleitung/1997/deu06/156?lang=de?mimetype=text/html (Zugriff 27.8.2009)
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Position zur Türkei, Mitglieder und AnhängerInnen illegaler Oppositionsparteien, November 2003
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Türkei, Zur aktuellen Situation - Helmut Oberdiek, Oktober 2007
Indymedia: Sozialismus gegen Kapitalismus vor Gericht, Renate Hartmann und Ulf Petersen, 27.10.2007, http://de.indymedia.org/2007/10/197887.shtml (Zugriff 27.8.2009)
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Türkei Update: Aktuelle

Entwicklungen, 08.05.2008, Istanbul: U-Haft für ESP-Mitglied Coskun Günay wegen Zugehörigkeit zur MLKP, Helmut Oberdiek, 9. Oktober 2008


BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar Islamische Länder, Band 23 Türkei, Februar 2009
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Türkei, Pressespiegel März 2009
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Türkei, Pressespiegel Mai 2009
Die 'Marxistisch Leninistische Kommunistische Partei' (MLKP) entstand aus dem Zusammenschluss der 'Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten Leninisten'-Hareketi (Bewegung) und der 'Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung' (TKIH). Bereits im September des Folgejahres nach der Gründung kam es zu internen ideologischen Auseinandersetzungen innerhalb der MLKP, die zur Abspaltung der 'Kommunistischen Partei-Aufbauorganisation' (KP-IÖ) führten. Die KP-IÖ ist heute nahezu bedeutungslos.
Die MLKP vertritt die Lehren des Marxismus-Leninismus und strebt den revolutionären Umsturz des türkischen Staates und den Aufbau einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an.
Die Ideologie der am 10.09.94 in der Türkei gegründeten MLKP basiert auf den Theorien von Marx und Lenin. Nach ihrem Programm ist "das

letztendliche Ziel der kommunistischen Bewegung ... die



Verwirklichung des Kommunismus". Hierbei ist "der Sozialismus ... die erste Stufe des Kommunismus." Nach dem Verständnis der MLKP "sind die Aktionen von revolutionärer Gruppen- und Massengewalt gegen die konterrevolutionäre Gewalt gerechtfertigte und wirkungsvolle Mittel des politischen Kampfes."
In der Vergangenheit hat die MLKP immer wieder Anschläge in der Türkei begangen. Auch im Jahr 2006 verübte sie zahlreiche Anschläge u. a. auf Polizeiwachen, Gebäude der Regierungspartei AKP und Bankfilialen. Seit ihrem Bestehen werden ihr 76 Bombenanschläge mit insgesamt drei Todesopfern zugeschrieben. Am 08. und 09.09.06 wurden laut Medienberichten bei Razzien in sieben türkischen Provinzen 23 Mitglieder der MLKP festgenommen. Ihnen wurde vorgeworfen, zum 10. September, den Gründungstag der MLKP, neue Anschläge geplant zu haben. Nach Angaben des Istanbuler Provinzgouverneurs hat die Polizei zahlreiche Waffen und Handgranaten sowie 250 Kilogramm Sprengstoff und Chemikalien beschlagnahmt. In einer kurzen Erklärung des Zentralkomitees der MLKP vom 13.09.06 heißt es dazu: "Vom 8.-12. September hat die kolonialistische faschistische Diktatur einen Verhaftungs- und Inhaftierungsangriff gegen unsere Partei durchgeführt." Zu weiteren Verhaftungen am 21.09.06 nahm das Zentralkomitee der MLKP am 22. September wie folgt Stellung: "Dieser erbarmungslose Angriff gegen unsere Partei ist ein Ausdruck der Hilflosigkeit des faschistischen Regimes, ein Resultat seiner Angst und Wut angesichts unserer 'entwickelten Praxis' und Aktion. Wir werden alle unsere errungenen Stellungen mit unserem revolutionären Willen und militanter Haltung gegen diese Angriffe verteidigen."
Die in der Türkei verbotene terroristische MLKP entstand 1994 aus dem Zusammenschluss zweier türkischer linksextremistischer Organisationen. Wie die TKP/ML und die Devrimci Sol erstrebt sie die gewaltsame Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung einer kommunistischen Diktatur. Publikation: "Atilim" (Angriff)
In der Türkei gibt es zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die türkische Hizbullah, die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben.
Linksextremistische türkische Terrororganisationen haben klandestin arbeitende Netzwerk-strukturen mit einem Schwerpunkt in urbanen Ballungsgebieten gebildet. Es handelt sich hauptsächlich um Nachfolgeorganisationen der in den 1970er Jahren um die Devrimci-Yol (Revolutionärer Weg, Dev-Yol) und die Devrimci-Sol (Revolutionäre Linke, Dev-Sol) entstandenen Gruppen (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephe, DHKP-C), die nach dem Militärputsch von 1980 weitgehend zerschlagen wurden. Den türkischen Sicherheitsbehörden ist es relativ gut gelungen, diese zahlenmäßig kleinen Organisationen zu kontrollieren.
Ihnen zugeschriebene terroristische Gewalttaten, einschließlich der Beschaffungskriminalität, sind sehr selten geworden. Sie treten regelmäßig bei Gedenkfeiern für die Opfer der Märzunruhen 1995 in Istanbul sowie bei "revolutionären" Maidemonstrationen auf und suchen dabei gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Polizei. Sie genießen nach wie vor in einigen Zuwanderervierteln in Istanbul und in der Studentenszene eine gewisse Sympathie.
Die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) ist eine 1994 aus dem Zusammenschluss mehrerer Gruppen entstandene linksextremistische Gruppierung. Bekannt wurde die Organisation durch Anschläge auf Gefängnisse in der Türkei, in denen politische Gefangene einsitzen sowie durch die Beteiligung an Hungerstreiks und Mahnwachen. Sie erreichte aber nie das Gewaltpotenzial der Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephe (DHKP-C) oder der Türkiye Komünist Partisi-Marksist-Leninist (TKP/ML).
Die Verteidiger der maoistischen Linie, die TKP/ML spaltete sich 1993/94 in TKP/ML und TKP(ML). Interne Kämpfe führten auch zur Abspaltung von Devrimci Sol (Revolutionäre Linke). Eine Führungsgruppe nahm den Generalsekretär der Partei fest. Es gab zahlreiche Provokationen. Die internen Streitigkeiten liefen oft blutig ab. Zahlreiche Kader fielen in den Kämpfen oder entfernten sich von der Organisation. Die Organisation nennt sich nach der Abspaltung des Oppositionsflügels unter dem ehemaligen 2. Vorsitzenden seit 1994 DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front).
Als in der zweiten Hälfte der 80er Jahre der Reformismus in der TDKP deutlich wurde, entwickelte sich eine Gegenbewegung, aus der später die EKIM hervorging. Anfang 1990 hat sich eine unbedeutende Gruppe von EKIM getrennt und sammelte sich um die Zeitschrift Devrim (Revolution). Seit Anfang der 90er Jahre versuchte die als radikal-revolutionär geltende TKIH (Türkiye Köyli Isçi Hareketi;

Bauern- und Arbeiterbewegung der Türkei) sich mit der TKP/ML (Hareketi) zu vereinigen. Während sich die Vereinigung langsam vollzog und daraus die MLKP (Marksist-Leninist-Komünist-Partisi;



Marxistische Leninistische Komunistische Partei), richtete sich ein Flügel von TKP/ML (Hareketi) gegen die Einheit und gründeten die KP/IÖ (Komünist Partisi-Insa Örgütü; Kommunistische Partei-Aufbauorganisation), die die alte Linie der TKP/ML (Hareketi) verteidigte. Auch diese Spaltung führte zu blutigen internen Kämpfen zwischen der MLKP und der KP/IÖ.
[...]
Unter dem Druck der Europäischen Staatenvereinigung stimmte das türkische Parlament im August 2002 der Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten zu und kündigte an, Todes-urteile aufgrund terroristischer Straftaten zukünftig in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln.
Die MLKP gilt in der Türkei als illegale Organisation, die den Straftatbestand der "bewaffneten Bande" erfüllt. Mitglieder und Sympathisanten der Organisation können nach § 168 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zu hohen Freiheitsstrafen, nach § 146 tStGB zum Tode verurteilt werden. Allein der Verdacht, Mitglied oder Sympathisant der MLKP zu sein, reicht für eine Inhaftierung aus.
Führende und aktive Mitglieder sowie AnhängerInnen illegaler Oppositionsparteien (KADEK [Kurdischer Freiheits- und Demokratiekongress], DHKC [Revolutionäre Volksbefreiungsfront], TKP/ML-TIKKO [Türkisch Kommunistische Partei/Marxistisch-Leninistisch-Befreiungsarmee der ArbeiterInnen und Bauern/Bäuerinnen der Türkei, militärischer Flügel [Maoisten]], MLKP [Marxistisch-leninistische Kommunistische Partei]) werden des Versuchs angeklagt, die verfassungsrechtliche Ordnung des Staates umstürzen und eine neue Staatsordnung begründen zu wollen. Je nach Funktion können Haftstrafen zwischen fünf und mehr als fünfzehn Jahren verhängt werden. Verhafteten Personen drohen systematische Repressionen bis hin zu Folter.
Vermeintliche Mitglieder der MLKP (Marxistische Leninistische Kommunistische Partei) wurden nicht nur im Zusammenhang mit Bombenanschlägen verhaftet. Im März 2005 begann in Ankara ein Verfahren gegen 46 Personen, die am 7. Dezember 2004 an einer Demonstration gegen das neue Strafvollzugsgesetz teilgenommen hatten. Als Mitglieder der Sozialistischen Plattform der Unterdrückten (ESP) wollten sie Petitionen im Parlament überreichen, wurden daran aber von Einheiten der Schnellen Eingreiftruppe gehindert. Unter den, der Mitgliedschaft in der MLKP, beschuldigten Personen waren Journalisten von den Zeitschriften "Atilim" (Schwung) und "Dayanisma " (Solidarität) und zehn Frauen. Im Rahmen der landesweiten Operationen gegen vermeintliche Mitglieder der MLKP wurden am 21. September 2006 in Istanbul die Büros von "Özgür Radyo" (Freies Radio), der Zeitung "Atilim", der Zeitschrift "Sanat ve Hayat" (Kunst und Leben), der Gewerkschaften Limter-Is und Tekstil-Sen, der ESP und von weiteren Vereinen durchsucht. Viele der Verdächtigen kamen in Untersuchungshaft (U-Haft) und diejenigen, die in das F-Typ-Gefängnis von Tekirdag eingewiesen wurden, gaben an, dort verprügelt worden zu sein.
Aufgrund der Operationen kam es an vielen Orten zu Verfahren. Das Verfahren in Istanbul begann im April 2007. Hier waren 23 Personen angeklagt. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass die Operationen im Zusammenhang mit dem 4. Kongress der Partei stattfanden, der in einem Dorf des Kreises Nazilli in der Provinz Aydin stattfinden sollte. Dort wurden anscheinend organisationsinterne Papiere gefunden. Daraus soll hervorgehen, dass zwischen 2003 und 2006 von FESK und der MLKP insgesamt 270 Aktionen (81 davon in Istanbul) durchgeführt wurden. Die Verteidigung warf der Anklage vor, Regeln bei den Ermittlungen verletzt zu haben.
Es gab im Berichtszeitraum weitere Festnahmen und Verfahren in anderen Orten der Türkei (Adana, Mersin, Antakya, Gaziantep, Manisa, Mugla). Die von der TIHV aufgegriffenen Presseberichte enthielten mehr als zehn Meldungen über Anschläge, zu denen sich die MLKP bekannte. In einem Fall wurde der Zusatz MLKP/Kurdistan benutzt. Rechnet man die Anschläge der FESK, die ebenfalls der MLKP zugeordnet werden, hinzu, sind es über 20 Anschläge.
Im April 2005 begann vor der 11. Kammer des Landgerichts Ankara (ehemals SSG) ein Verfahren gegen vier Personen, die im Oktober 2004 in Eskisehir gefasst worden waren. Die Angeklagten beschwerten sich über Folter in Polizeihaft. Die Angeklagten hatten dennoch kein Geständnis abgelegt und wurden vor allem durch einen "Überläufer" beschuldigt. Die Anklage warf den Beschuldigten vor, für mehr als 100 Bombenanschläge verantwortlich zu sein.
Nach 14 Monaten Untersuchungshaft begann am 26. Oktober 2007 der Prozess gegen 23 kommunistische Journalisten, GewerkschafterInnen und Jugendaktivisten. Ihnen wird der "Versuch eines Umsturzes der Verfassungsordnung" und die führende Position in einer in der Türkei illegalen Organisation (der MLKP, Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei Türkei/Nordkurdistan) vorgeworfen.
Für 13 der Angeklagten wurden mehrfach lebenslänglich, für die restlichen 10 wurden Haftstrafen zwischen 10,5 und 45 Jahren - insgesamt 3000 Jahre Gefängnis - gefordert. Sowohl die Angeklagten als auch die VerteidigerInnnnen lehnten zu diesem Zeitpunkt eine juristische Verteidigung ab, da ihnen bis zum Prozessbeginn die

13.500 Seiten umfassenden Ermittlungsakten größtenteils vorenthalten wurden. Dies machte eine Verteidigung unmöglich. Die Anwälte forderten in ihrem Antrag die vollständige Akteneinsicht, eine Vertagung der Verhandlung, Freilassung aller Angeklagten aus der Untersuchungshaft sowie die Entfernung der offenkundig gefälschten und bedeutungslosen Beweisstücke aus den Akten.


Die meisten illegalen Gruppierungen in der Türkei befürworten den bewaffneten Kampf, den einige von ihnen in der Provinz Tunceli und am Schwarzen Meer ähnlich wie die PKK als einen Guerillakrieg führen wollen. "Bewaffnete Propaganda" aber bedeutet vorwiegend das Begehen von spektakulären Aktionen, um dadurch Unterstützung und Zulauf zu gewinnen. Waren das anfänglich vorwiegend Tötungsdelikte gegen Vertreter des Staates (z.B. Polizisten), so sind die Morde längst nicht mehr auf bewaffnete "Gegner" beschränkt, sondern schließen auch Zivilisten sowie Menschen aus den eigenen Reihen ein, die als "Verräter" oder "Spitzel" (organisationsintern) zum Tode verurteilt und hingerichtet werden. Die Anzahl von Bombenanschlägen, zu denen sich die MLKP (Marxistischleninistisch Kommunistische Partei), FESK (Bewaffnete Kräfte der Armen und Unterdrückten) oder andere Gruppen des linken Spektrums bekannten, hat sich im Berichtszeitraum stark verringert. Bei den Anschlägen der MLKP und FESK im Zeitraum zuvor war es vorwiegend zu Sachschaden gekommen. Die Verfolgungsbehörden der Türkei vermuteten vermeintliche Mitglieder der MLKP (Marxistische Leninistische Kommunistische Partei) nicht selten unter Mitgliedern der Sozialistischen Plattform der Unterdrückten (ESP). Unter ähnlichem Verdacht stand der Verein der Sozialistischen Jugend (SGD).
Aufgrund der strengen internen Kaderorganisation gibt es sowohl in der Türkei als auch unter den Exilgruppen in Westeuropa Hinweise auf Disziplinierungsmaßnahmen gegen eigene Mitglieder, die bei Verdacht auf Abweichlertum bis zur Tötung reichen. Auf der Terrorliste des türkischen Innenministeriums stehen die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephe (Front der Revolutionären Volksbefreiungspartei, DHKPC) die Maoist Komünist Partisi (Maoistische Kommunistische Partei, MKP) vormals Türkiye Komünist Partisi-Marksist-Leninist (Türkische Kommunistische Partei - Marxisten-Leninisten, TKP/ML), mit ihrem bewaffneten Arm der Volksbefreiungsarmee (HKO, vormals - Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungs-armee TIKKO) und die Marksist-Leninist Komünist Partisi (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei, MLKP).
Die Zeitschrift "Milliyet Zaman" berichtete am 11.03.2009 über 33 Festnahmen, darunter Mitglieder der ESP und Mitarbeiter von "Atilim", bei Razzien in 4 Provinzen wegen Verdachts auf Aktivitäten für die MLKP.
Die Zeitschrift "Milliyet Zaman" berichtete am 23.05.2009 über 14 Festnahmen wegen Verdachts auf Tätigkeit für die MLKP und die Überstellung zur Vernehmung an die Staatsanwaltschaft in Ankara.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Angaben zur Person, Herkunft und Familienverhältnissen des BF ergeben sich aus den im Akt befindlichen Personaldokumenten, insbesondere aus dem türkischen Reisepass des BF vom 14.08.2002, sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich Visum und Beschäftigungsbewilligung sind aus den von der ÖB Ankara bzw. vom AMS G. übermittelten Aktenteilen ersichtlich.
Die Feststellungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF im Jahr 2003 resultieren aus dem in Vorlage gebrachten Klinischen Befundbericht vom 10.09.2003.
Das Bundesasylamt führte in seinem Bescheid vom 03.11.2004 aus, dass das Vorbringen des BF, wonach ihm in der Türkei in einem anhängigen Strafverfahren eine unverhältnismäßig lange Haftstrafe drohe, da er im Dezember 2000 an einer Demonstration teilgenommen habe und ihm die Mitgliedschaft in der marxistisch leninistisch kommunistischen Partei vorgeworfen werde, nicht glaubhaft sei.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".


Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.
Bereits aus den widersprüchlichen Angaben des BF im Laufe des Asylverfahrens ist ersichtlich, dass sein Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. So führte der BF am 22.01.2004 noch aus, dass im Zuge der Demonstration im Dezember 2000, an der er teilgenommen habe, ein Polizeiwagen angezündet worden sei, er diesen Vorfall jedoch nicht selbst gesehen habe, da er erst später zur Demonstration gekommen wäre. In dem per Fax am 07.04.2011 in Vorlage gebrachten türkischen Schriftstück, bei dem es sich um ein mit dem BF vor der Sicherheitsdirektion G. aufgenommenes Einvernahmeprotokoll vom 25.12.2000 handeln würde, wird jedoch abweichend dazu ausgeführt, der BF habe am 17.12.2000 an einer Demonstration teilgenommen, das Polizeiauto sei jedoch am 21.12.2000, somit nicht an ein- und demselben Tag, in Brand gesteckt worden. Wiederum abweichend davon, gab der BF im Zuge seiner psychologischen Untersuchung im September 2003 an, die Demonstrationsteilnahme sei nicht am 17.12.2000, sondern am 19.12.2001 gewesen. Dass es sich dabei nicht bloß um einen Tippfehler handelt, ist daraus ersichtlich, dass der BF auch hinsichtlich der zuvor mit 24.12.2000 bis 19.05.2001 datierten Inhaftierung ausführte, diese sei von 26.12.2001 bis Mai 2002 gewesen. Obwohl der BF am 22.01.2004 ausführte, Polizisten seien am 24. Dezember 2000 zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn festgenommen, heißt es in dem vom BF im Zuge der Einvernahme am 22.01.2004 vorgelegten türkischen Schriftstück, bei welchem es sich um ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei handeln würde, der BF sei am 24. November 2000 in den Arrest genommen worden.
Grundsätzlich ist hinsichtlich der vom BF im Asylverfahren - allesamt lediglich in Kopie und daher einer Echtheitsüberprüfung nicht zugänglichen - in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel auszuführen, dass diese nicht im Einklang mit dem Fluchtvorbringen des BF stehen. Zum einen widersprechen sie dem Vorbringen des BF in zeitlicher Hinsicht (s. voriger Absatz), zum anderen sind sie überhaupt nicht nachvollziehbar. Zumal der BF seinen Angaben zufolge am 24.12.2000 festgenommen worden sei, ist auszuschließen, dass ein türkisches Gericht zwei Tage nach der erfolgten Verhaftung, somit am 26.12.2000, einen (obsoleten) Haftbefehl ausstellt. Das vom BF wiederum lediglich in Kopie vorgelegte türkische Schriftstück, nämlich der angebliche Haftbefehl eines türkischen Gerichts vom 26.12.2000, kann daher schon aus diesem Grund nicht als echt angesehen werden. Ebenso verhält es sich mit dem in Kopie vorgelegten türkischen Schriftstück, bei welchem es sich um die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft G. vom 22.03.2002 handeln würde, ist doch bei Betrachtung dieses augenscheinlich, dass das Datum handschriftlich überschrieben und dem Vorbringen des BF angepasst wurde.

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