Gericht bvwg entscheidungsdatum 04. 09. 2014 Geschäftszahl



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Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

04.09.2014



Geschäftszahl

I403 1438640-1



Spruch

I403 1438640-1/11E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 11 05.180-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin protestantischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe Wolayita, wurde am XXXX auf Basis der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates von

XXXX nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.


2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2011 erklärte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), dass sie Anfang Oktober 2010 von Addis Abeba nach Wien geflogen sei, wo sie sich eine Woche aufgehalten habe. Dann sei sie nach XXXX geflogen, wo sie ihren Mann geheiratet habe. In XXXX habe sie am 16.12.2010 einen Asylantrag gestellt. Sie habe für Österreich ein Visum gehabt, daher hätten die XXXX Behörden ihr erklärt, dass Österreich für sie zuständig sei. Sie gab als Fluchtgrund an: "Ich konnte in meinem Land nicht meine Meinung sagen. Ich war Anhängerin der XXXX. Diese Leute werden von der Regierung unterdrückt. Sie haben keine Rechte und auch kein Recht in einem Spital behandelt zu werden. Ich habe diesen Leuten gesagt, dass sie auch Rechte haben und ich habe ihnen geholfen. XXXX. Ich habe einem Mann namens XXXX geholfen, er hat mir eine Einladung nach Österreich geschickt, damit ich das Land verlassen kann. Er weiß von

XXXX nichts. Die Regierung wollte mich ins Gefängnis stecken und umbringen." Sie sei XXXX.


3. Aus dem von der Botschaft übermittelten Visumakt ging hervor, dass die BF auf Einladung von Herrn XXXX eingeladen worden war, der auch eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hatte, und ihr Besuch in Wien auch von ihrem Arbeitgeber, der XXXX, wo sie als XXXX und XXXX angestellt war, befürwortet wurde. Als Reisezweck hatte sie "Tourismus" angegeben.
4. Die BF konnte verschiedene Dokumente, etwa XXXX, Geburtsurkunde etc. vorlegen.
5. Am XXXX wurde die Tochter der BF, XXXX, geboren, für die am 24.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
6. XXXX, welcher für die Einreise der BF nach Österreich eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hatte, wurde für den 06.03.2012 zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgeladen, übermittelte aber bereits im Vorfeld, am 05.03.2012, per Mail ein Schreiben, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass die BF ihm behilflich gewesen sei, als er im XXXX habe; er habe sie dann auch zweimal gemeinsam mit anderen Personen getroffen. Bei seinem nächsten Besuch in Äthiopien Anfang 2010 habe er sie nicht mehr gesehen. Sie habe sich aber am 15.05.2010 per Mail an ihn gewandt, erklärt, sie hielte sich aktuell in XXXX auf, wolle aber nach Äthiopien und dann nach Österreich. Sie habe aber Schwierigkeiten, ein Visum zu bekommen. Er habe sie dann dabei unterstützt und sei verwundert gewesen, als sie bei ihrer Ankunft erklärt habe, sie wolle nach wenigen Tagen weiter nach XXXX. Er habe den Eindruck gehabt, dass die BF durchaus nicht arm sei, habe sie sich in den Tagen in Wien doch alles selbst bezahlt. Die BF habe ihm dann am 02.12.2010 geschrieben, dass sie wieder zurück in Äthiopien sei. Er fühle sich ausgenützt und bereue, die BF nach Österreich eingeladen zu haben. Diverse Emails zwischen Herrn XXXX und der BF, welche seine Darstellung stützten, wurden zum Akt genommen. In der Einvernahme am 06.03.2012 ergänzte XXXX auf Nachfrage, dass die BF immer einen entspannten Eindruck auf ihn gemacht habe, auch in Äthiopien, sie habe auch nie die XXXX erwähnt. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie sich verfolgt gefühlt habe.
7. Im Auftrag des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) wurde die BF am 08.02.2012 untersucht und ein psychiatrisches Gutachten vom Facharzt für Psychiatrie Dr. Bernhard LINDENBAUER erstellt, welches zum Schluss kam, dass aktuell eine Anpassungsstörung mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Symptomatik und Angststörung vorliege. Anpassungsstörungen sollten eine begrenzte Verlaufsdauer haben. Eine antidepressive Therapie wurde vorgeschlagen.
8. Eine Einvernahme wurde durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 02.05.2012 durchgeführt. Die BF erklärte, dass sie den Vater ihrer Tochter, XXXX, bereits im Jahr 2002 in Äthiopien in einer Kirche kennengelernt habe. Sie hätten damals aber keine enge Beziehung gehabt, ihr sei aber bei ihrer Flucht seine Kontaktadresse in XXXX gegeben worden. Sie hätten im Jänner 2012 in Österreich geheiratet, er sei bereits vier bis fünf Mal in Österreich gewesen. Er lebe seit XXXX und habe dort den Asylstatus. Eine Familienzusammenführung habe XXXX aber abgelehnt, da sie keinen Pass vorweisen konnte. Ihre Mutter, Vater und Geschwister lebten in Äthiopien, mit Ausnahme einer XXXX, welche sich in den XXXX aufhalte. Sie halte über einen XXXX Kontakt zu ihrer Familie. Sie habe in Äthiopien von ihrem Gehalt leben können, sich auch eine Wohnung gekauft, über die sie aber nicht sagen könne, ob sie inzwischen vom Staat beschlagnahmt worden sei. Sie sei bereits XXXX gewesen und habe Probleme mit der Polizei, da sie zwar nicht Mitglied einer Partei sei, aber die XXXX unterstütze. Sie habe an einem XXXX mitgearbeitet, bei dem es um XXXX ging. Kinder von Oppositionellen oder vermuteten XXXX bekämen diese XXXX nicht. Im September 2010 habe sie den endgültigen Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie sei auch XXXX gewesen, wollte aber keinen Asylantrag stellen, XXXX. Sie gehöre einer Volksgruppe an, welche gegenüber der Volksgruppe der Tigrigna diskriminiert werde; dies sei aber nicht der Grund gewesen, warum sie ihr Land verlassen habe. Sie habe im Jahr 2005 begonnen die Regierung zu kritisieren und XXXX - gegen die Vorgaben der Regierung - XXXX. Auch inhaftierte Regimekritiker bekämen XXXX nicht die gleiche Behandlung und viele wären gestorben. Als XXXX habe sie die XXXX weitergeleitet. Sie habe sich an den XXXX gewandt, um mit ihm zu diskutieren, warum diese Personen und Personen aus bestimmten Gegenden, welche hauptsächlich von Regierungsgegnern bewohnt würden, nicht die XXXX hätten. Dann sei sie mit dieser Frage zum XXXX gegangen, um sich vor allem für XXXX einzusetzen. Als XXXX habe sie im Jahr XXXX einen Bericht XXXX erstellt, welch aufgrund des Fehlens einer XXXX gestorben wären; sie habe diesen Bericht vor der XXXX präsentiert. In der Folge sei sie dann von der Regierung belästigt und kontrolliert und auch XXXX worden. In der Haft sei sie auch XXXX worden. Im August 2010 sei eine XXXX präsentiert worden, welche aufzeigte, dass XXXX seien. Aus diesem Grund seien viele XXXX an XXXX gestorben bzw. hätten dadurch langfristige Schädigungen mitgetragen. Die Regierung behaupte aber immer in ihren internationalen Reports und gegenüber der WHO, das XXXX seien. In Äthiopien seien XXXX gratis, aber Personen, denen eine Unterstützung für die XXXX unterstellt würde, werde diese vorenthalten. Die BF habe diese XXXX, welche zeige, dass XXXX in der Region um XXXX seien, vor Ärzten aus dem In- und Ausland präsentiert. Der XXXX, der in XXXX lebe und XXXX nach Äthiopien komme, beschwerte sich beim Bundesgesundheitsbüro in Addis Abeba. Daraufhin sei die BF als Staatsfeindin angesehen worden und ihre Gefangennahme beauftragt worden.
9. Eine Anfrage wurde vom Bundesasylamt am 04.05.2012 an die Staatendokumentation gerichtet. Eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft (ÖB) Addis Abeba wurde per 21.02.2013 übermittelt. Es wurde bestätigt, dass die BF tatsächlich an der angegebenen Adresse gewohnt und an der XXXX gearbeitet habe, allerdings habe nicht festgestellt werden können, ob sie XXXX präsentiert habe. Laut ihrem XXXX sei sie in XXXX der Regierung involviert gewesen, sie habe sich dann aber geweigert die XXXX zu halten; er habe auch ihre XXXX bestätigt, andere Freunde der BF hätten dagegen nichts von einer XXXX gewusst. Der XXXX bestätigte, dass die BF nach London gereist sei und dass der Druck von Seiten der Regierung danach noch schlimmer geworden sei. Er verwies den Vertrauensanwalt der ÖB an einen Kollegen der BF von der XXXX. Er arbeite weiterhin an der XXXX, habe sich aber geweigert, Informationen zur BF zu geben. XXXX habe sich am Telefon gar nicht an sie erinnern können. Aufgrund der Sensibilität der Angelegenheit sei es nicht möglich gewesen, weitere Auskünfte zur XXXX oder der BF zu bekommen. Zur Frage, ob bekannt sei, ob die BF gesucht werde oder bei einer Rückkehr mit Problemen zu rechnen hätte, erklärte der Vertrauensanwalt in der Anfragebeantwortung weiter: "Da niemand kooperativ genug war und genügend Informationen bezüglich der Antragstellerin weitergab, können wir nicht bestätigen, ob die Regierung nach wie vor nach der Antragstellerin sucht. Jedoch befragten wir den XXXX und einige andere Personen, welche die Antragstellerin besser kannten. Dabei erfuhren wir, dass die Antragstellerin nie vorhatte Äthiopien zu verlassen. Es scheint so, als würde sie dazu gezwungen worden sein. Die Personen in der XXXX dürften zum Selbstschutz und aufgrund der heiklen Angelegenheit keine Informationen weitergegeben haben. [...] Viele Leute, inklusive des XXXX, haben aufgrund des Fotos die Identität der Antragstellerin bestätigt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Antragstellerin eine XXXX war, die gerne in Äthiopien gelebt hat. Aufgrund unserer Nachforschungen, der Aussage ihres XXXX und der Unwilligkeit ihrer ehemaligen Kollegen, Informationen weiterzugeben, könnte man schließen, dass es ein "hidden issue" geben würde, wegen dem die BF Äthiopien verlassen musste."
10. Die BF übermittelte am 08.04.2013 einen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. Otto SAILER vom 18.03.2013, in dem der BF eine massive depressive Störung, begleitet von einer starken Schlafstörung, diagnostiziert wurde.
11. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 15.05.2013 statt. Die BF erklärte, dass sie bisher noch bei keinem Psychotherapeuten gewesen sei, von ihrem Arzt für Allgemeinmedizin aber Antidepressiva verschrieben bekommen habe. Auf Nachfrage gab sie an, ihren Reisepass in XXXX zerrissen zu haben. Ihre Eltern und Geschwister würden in Äthiopien leben, über ihren XXXX halte sie Kontakt mit ihnen. Sie vermeide direkten Kontakt, XXXX. In XXXX lebe ihr Mann, den sie im XXXX geheiratet habe. Er komme manchmal nach Österreich, um XXXX zu sehen, sonst hielten sie telefonischen Kontakt. Die BF schilderte nochmals ausführlich ihren Fluchtgrund: "Ich habe viele Probleme gehabt in Verbindung mit meiner Arbeit. Ich war in Äthiopien XXXX. Ich wurde

XXXX geschlagen, beleidigt, vergewaltigt. Ich hatte dort überhaupt keine Ruhe, ich hatte Angst, dass ich jederzeit wieder von der Polizei angehalten werde. Ich hatte keine Möglichkeit, in meiner Arbeit karrieremäßig zu wachsen. Zusätzlich war ich noch XXXX. In XXXX und Umgebung leben die Unterstützer dieser Partei. Manche sind auch Mitglieder dieser Partei. Wenn diese ins Spital kamen, hat man ihnen keine medizinische Hilfe gegeben. Sie haben auch keine Impfung erhalten. Wenn die Kinder auch eine Impfung brauchten, und wenn die Eltern Mitglieder oder Unterstützer dieser Partei waren, dann haben diese die Impfung nicht erhalten. Die Menschen, die dort leben, sind Angehörige der Volksgruppe Amhara. Die Regierung gehört aber der Volksgruppe Tigre an. Die unterdrücken die Menschen dort. XXXX. Aus diesem Grund sterben sie auch, weil sie keine XXXX dagegen erhalten. Aus diesem Grund gibt es auch Leute, die nicht hören können, die eine Behinderung bekommen oder an Polio erkranken. XXXX. Da sie sauer auf mich waren, haben sie mich XXXX und haben mich gewarnt. Sie haben zu mir gesagt, dass ich ihre Politik nicht kaputt machen dürfte, auch wenn es der Wahrheit entspricht, darf das Volk das nicht wissen. XXXX. Bei einer Entlassung musste ich ein Schriftstück unterzeichnen, dass ich solche Dinge nie wieder machen werde. Ich musste auch erklären, dass ich XXXX nicht unterstützen werde. Dann haben sie mich auch gezwungen, nie wieder andere dazu zu bewegen, sie nicht zu wählen. Sollte ich das weiterhin machen, würden sie mich umbringen. Nachdem ich entlassen wurde und dieses Schriftstück unterzeichnet habe, gab es noch XXXX. XXXX). Diese XXXX wurde für zwei Jahre durchgeführt. XXXX. Dann gab es noch einen XXXX. Jeder hatte seine Aufgabe. Meine Aufgabe war es, die XXXX. Es war wichtig, das an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Menschen müssen das wissen. XXXX. Als ich XXXX, habe ich mein Leben riskiert. XXXX. Als XXXX, gab es Gäste, die von XXXX eingeladen wurden und nach XXXX kamen. Es waren Gäste aus XXXX, XXXX. Dann gab es noch andere Gäste aus dem XXXX, die ich nicht kannte. Dann gab es noch Angehörige von

XXXX. Bei der XXXX waren alle schockiert. XXXX. Deswegen waren die Gäste schockiert. Als ich in XXXX war, hätte ich dort bleiben können. Aber ich habe das nicht gemacht, weil XXXX. Ich wusste, dass sie mich eines Tages umbringen werden würden. Niemand hätte sich getraut, das zu machen. Niemand hätte sich getraut, die Benachteiligungen und Verbrechen der Regierung XXXX. Dann hat die Regierung angefangen zu untersuchen, XXXX. Als ich wusste, dass sie mich umbringen und foltern wollten, bin ich geflohen.[...] Das ist mein Hauptgrund. Aber in der Amhara Region wurden Angehörige XXXX diskriminiert. Dann gibt es noch ethnische Probleme, man wird beleidigt. Aber das war nicht der Grund, warum ich das Land verlassen habe. Ich wurde auch während meiner Arbeit XXXX, weil die Leute, die dort gearbeitet haben, Angehörige der Regierung waren. Wenn man in dem Land, wo man geboren und aufgewachsen ist, beleidigt, geschlagen und vergewaltigt wird, dann kann man dort nicht leben." Das XXXX, in dem sie gearbeitet habe, XXXX gewesen;

XXXX. Sie sei XXXX für XXXX gewesen und dann, nach ihrer Rückkehr aus XXXX, im XXXX. Der BF wurde vorgehalten, dass es nicht glaubwürdig sei, dass sie von der Regierung bedroht worden sei und dennoch das Land legal verlassen konnte. Die BF konterte, dass die Kontrollen und Netzwerke in Äthiopien noch nicht so ausgebaut und flächendeckend seien wie in Europa. Der BF wurde auch vorgehalten, dass XXXX, der für sie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hatte, sie als entspannt beschrieben habe. Sie antwortete, dass sie dies nicht gewesen sei, dass sie ihm aber nichts von ihren Problemen erzählen wollte, um nicht zu riskieren, dass er keine Einladung aussprach. Der BF wurden Länderfeststellungen zu Äthiopien zur Stellungnahme gegeben.


12. Am 22.05.2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der BF ein; sie erklärte, im Wesentlichen den Länderfeststellungen zuzustimmen. Ergänzend übermittelte sie den Amnesty International Report zu Äthiopien aus 2012, welcher von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung, berichten. Die personenbezogenen Angaben der BF seien durch die Nachforschungen, soweit möglich, bestätigt worden. XXXX, welcher gegenüber dem Vertrauensanwalt geleugnet habe, sie zu kennen, werde in einem Internetbericht gemeinsam mit ihr erwähnt. Der Bericht war der Stellungnahme beigelegt. Die BF verwies auf ihre psychischen Probleme und dass eine Rückkehr diese massiv verstärken würde. Weitere Anmerkungen waren auf Englisch der Stellungnahme beigefügt und von der BF selbst verfasst: XXXX kenne sie gut, er habe auch das Empfehlungsschreiben an die Botschaft geschrieben, das dort noch aufliegen sollte. Er wolle sich selber schützen, indem er leugne, sie zu kennen. XXXX und andere, die sie gut kennen würden, würden ebenfalls aus Angst schweigen. Einige Oppositionelle seien von der Regierung gekauft, freie Presse gebe es nicht. Sie liebe ihr Land, sei aber gezwungen gewesen, es zu verlassen, da die Regierung sie physisch, psychisch und sexuell missbraucht habe.
13. Am 12.09.2013 wurde noch eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt vorgenommen. Sie wurde wiederum nach ihrem in XXXX befindlichen Mann und ihrer Familie sowie ihrer Tätigkeit für die XXXX befragt. Die BF wurde aufgefordert, den Pass ihres Mannes XXXX vorzulegen; die BF legte ihn am 13.09.2013 vor.
14. Das Bundesasylamt beantragte die Vorlage der XXXX Asylunterlagen der BF. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX war ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Österreichs (Einreise mittels Schengen-Visum) zurückgewiesen worden.
15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013 (Zl. 11 05.180-BAL) wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Äthiopien ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
15.1. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) stellte im angefochtenem Bescheid zunächst fest, dass die Identität der BF feststehe, dass sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und sich weder in psychiatrischer noch psychotherapeutischer Behandlung befinde. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass sie in Äthiopien einer staatlichen oder privaten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft werde. Sie sei in Äthiopien nicht inhaftiert gewesen, sie sei nicht politisch tätig gewesen und habe auch mit keiner Partei sympathisiert. Es sei nicht festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für die BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für die BF als Zivilperson mit sich bringen würde. Sie sei eine XXXX mit guter Ausbildung. Sie habe in Äthiopien ihre eigene Familie und die XXXX, es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine Notlage gedrängt würde. Sie habe angegeben, dass ihr Mann XXXX anerkannter Flüchtling sei, Beweise dafür habe sie aber trotz Aufforderung nicht vorgebracht. Umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien, auch zur Situation von XXXX, sind auf Seite 49 bis 85 des Bescheids zu finden.
15.2. Das BAA führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass aufgrund Vorlage der Geburtsurkunde und Nachforschungen der ÖB Addis Abeba die Identität der BF feststehe. Dass sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide, ergebe sich aus den Einvernahmen und dem Gutachten von Dr. LINDENBAUER. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus dem Strafregister. Die von der BF geschilderten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Sie habe teils widersprüchliche, teils nicht nachvollziehbare Geschehnisse und Abläufe angegeben, die Schilderungen seien vage und unvollständig geblieben. Insbesondere die genauen Daten zu ihrer Inhaftierung hätten immer wieder divergiert. Dass sie noch im Juni und September XXXX von der XXXX ausgestellt bekam, widerspreche einer staatlichen Verfolgung. Dass sie freiwillig aus XXXX wieder nach Äthiopien zurückgegangen sei, zeige, dass sie unter keiner Verfolgung gelitten habe. Sie habe auch angegeben, in ihrer Wohnung bzw. die letzten Wochen bei ihrem XXXX gelebt zu haben. Der ständige Aufenthalt an der Meldeadresse und bei einem nahen Verwandten spreche auch gegen eine Verfolgung. Sie sei eine junge, selbsterhaltungsfähige Person, die bei einer Rückkehr in keine Notlage käme.
15.3. Bei der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, vorlägen. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor, da aber ihrer Tochter auch nicht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde, komme für die BF ein solcher unter dem Aspekt des Familienverfahrens auch nicht in Betracht. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die BF bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Lebenssituation gerate. Es seien auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche eine Verletzung von Art.3 EMRK annehmen ließen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden weder bei der BF noch bei ihrer Tochter vorliegen. Außer ihrer Tochter, die gemeinsam mit ihr von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, würde kein Familienmitglied der BF in Österreich leben. Es gebe keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens. Die Behörde kam in ihrer Abwägung zu dem Schluss, dass eine Ausweisung gerechtfertigt und notwendig sei.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2013 wurde die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe der BF amtswegig zur Seite gestellt.
17. Gegen den am 24.10.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 04.11.2013 Beschwerde erhoben und beantragt, der Asylgerichtshof möge den Bescheid beheben und Asyl gewähren, für den Fall der Abweisung dieses Antrages subsidiären Schutz gewähren sowie feststellen, dass die Ausweisung unzulässig sei und sich durch eine mündliche Verhandlung von den Fluchtgründen und der Glaubwürdigkeit der BF überzeugen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen, was von Bedeutung für die Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist. Insbesondere habe das Bundesasylamt nur einen Teil der Aussagen der BF berücksichtigt. Mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.02.2013 habe sich das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung nur teilweise auseinandergesetzt, die Stellungnahme der BF vom 27.05.2013 sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Daher sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Die Begründung für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens erweise sich mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Abweisung des Asylantrages geeignet. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher grob mangelhaft. Es sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer bzw. der ihr unterstellten politischen Gesinnung in Äthiopien von staatlicher Seite verfolgt werde. Die ihr drohende Strafe (XXXX, Misshandlung, XXXX, Ermordung) sei nicht als legitime Strafe anzusehen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der eigentlichen Hauptfrage, der Schutzmöglichkeit für die BF, auseinanderzusetzen. Die Erstbehörde gebe fälschlicherweise an, dass die BF behauptet habe, Äthiopien verlassen zu haben, weil sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft XXXX Probleme bekommen haben; eine Mitgliedschaft habe sie aber nie behauptet, sie habe XXXX. Dass es geringfügige Abweichungen in den Zeitabgaben geben würde, könne aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit und der psychischen Probleme der BF nicht gegen sie gewertet werden, zumal das BAA immer versucht hätte, sie auf bestimmte Zeitpunkte festzulegen. Zudem sei die Umrechnung zwischen äthiopischem und europäischem Kalender nicht immer einfach. Der Feststellung der belangten Behörde, dass sie ihre Heimat auf der Suche nach kostenloser Ausbildung und wirtschaftlicher Prosperität bzw. dem Wunsch mit ihrem Verlobten zu leben, verlassen habe, werde vehement widersprochen. Ohne Verfolgung würde sie noch immer in Äthiopien leben, sie sei aufgrund der politischen Verfolgung gezwungen gewesen, ihr Land zu verlassen. Sie habe sich gleich nach

XXXX aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und sei von ihrem XXXX versteckt worden. Zum Vorwurf, die BF habe der Behörde keine Beweise vorgelegt, dass ihr Mann anerkannter Flüchtling sei, verwies sie darauf, dass sie der Behörde sehr wohl dessen XXXX Reisedokument vorgelegt habe; eine Kopie wurde neuerlich in Vorlage gebracht. Sie wolle darüber hinaus darauf aufmerksam machen, dass ihre XXXX im Falle einer Rückkehr vom realen Risiko, einer FGM unterzogen zu werden, betroffen sei und ihr daher Asyl zu gewähren sei.


18. Die Beschwerde wurde am 07.11.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
19. Die BF ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.01.2014 um Rückgabe ihrer Geburtsurkunde und ihres XXXX arbeiten wolle. Diese wurden ihr zugestellt.
20. Am 28.03.2014 wurden Unterlagen (Kursbestätigung von Arbeiter-Samariter-Bund, Kursbesuchsbestätigung vom Verein MAIZ, Praktikumsbestätigung vom Seniorenzentrum Franz Hillinger) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Sie ist äthiopische Staatsbürgerin und reiste im Oktober 2010 legal mit dem Flugzeug kommend in Wien-Schwechat ein. Sie reiste nach XXXX weiter, von wo sie am XXXX zuständigkeitshalber nach Österreich überstellt wurde. Am 27.05.2011 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF ist mit einem äthiopischen Staatsbürger, der in XXXX als anerkannter Flüchtling lebt, verheiratet. Sie haben eine gemeinsame XXXX. Die BF litt an Anpassungsstörung und bekam Psychopharmaka verschrieben.
Die BF arbeitete in Äthiopien als XXXX und als XXXX in einem XXXX. Aufgrund ihres regimekritischen Verhaltens, der XXXX wird die BF in ihrem Heimatsstaat aufgrund ihrer politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sowie des als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Feststellungen zu Äthiopien (insbesondere auf Basis von:

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien - Update - Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, vom 17. Juni 2014)


Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013:

www.ecoi.net/local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäss USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen. (European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19) Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen.( Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436-4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf.) Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:

www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/).


Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).
Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äusserst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:

www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).


Überwachung im Exil.
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Sicherheitslage
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren.
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:

http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).


Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen und Folter
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert (Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert; Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis; AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/001/2014/en/6a05e90f-4a9a-443b-95b4-02c69b54e990/afr250012014en.pdf). Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.


Todesstrafe
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/icrc-annual-report-ethiopia.pdf). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.


Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:



www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Frauen und Kinder
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten.
USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29). Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs-und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).
Betreffend Feststellungen zur Ethiopian People¿s Patriotic Front (EPPF) wird auf den im angefochtenen Bescheid (S. 73 bis 85) wiedergegebenen Auszug aus dem D-A-CH FFM-Bericht zur Mission Äthiopien/Somaliland 2010 vom 15.04.2010 verwiesen. In diesem wurde festgestellt, dass die EPPF von Eritrea unterstützt werde, dass die Informationslage bezüglich einer Verfolgung der illegalen Opposition dürftig sei; die EPPF wird als kleine Rebellengruppe in der Region Amhara beschrieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF konnte ihre Identität durch verschiedene Dokumente nachweisen (zB Geburtsurkunde); zudem wurde sie im Zuge von Nachforschungen der ÖB Addis Abeba mittels Foto von verschiedenen Personen identifiziert. Ebenso ist aufgrund ihres Visums die Einreise nach Österreich feststellbar. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Einvernahmen und den vorgelegten Befunden.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie vom äthiopischen Staat verfolgt werde, da sie die XXXX unterstütze und dies auch bekannt sei. XXXX. Die BF habe sich bei ihrem XXXX versteckt und sei dann geflohen, mit Hilfe der Einladung eines Österreichers, den sie zuvor kennengelernt hatte, dem sie aber nichts von ihrer Einstellung und ihren Problemen erzählt hätte, um das Visum nicht zu gefährden.
Die belangte Behörde sprach der BF die Glaubwürdigkeit ab und stellte fest, dass sie nie inhaftiert gewesen sei und keine Verfolgung in Äthiopien zu befürchten habe. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich die Argumentation der belangten Behörde nicht. Die BF hatte in allen vier Einvernahmen ein umfassendes, konsistentes Vorbringen geäußert. Dieses Vorbringen wurde durch den Bericht des Vertrauensanwaltes der ÖB Addis Abeba vom 21.02.2013 im Wesentlichen bestätigt.
Die belangte Behörde begründete die behauptete Unglaubwürdigkeit mit folgenden Argumenten:
Die Schilderungen seien vage und unvollständig gewesen; dies widerspricht den Einvernahmeprotokollen, nach welchen die BF ausführlich und detailreich von dem Geschehen und ihren Problemen in Äthiopien berichtete. Als Beispiel sei auf die oben im Verfahrensgang wiedergegebene Schilderung des Fluchtgrundes in der Einvernahme am 15.05.2013 verwiesen.
Es sei der BF nicht möglich gewesen, die Zeit ihrer Inhaftierung widerspruchsfrei wiederzugeben:
"Am 12.09.2013 geben Sie an, dass Sie von XXXX für XXXX Tage im XXXX gewesen wären und dass Sie im XXXX Sie wären glaublich Anfang Juni entlassen worden.
Am 02.05.2012 gaben Sie an, Sie wären im XXXX.
Am 15.05.2013 gaben Sie an, Sie wären im XXXX.
Laut E-Mail-Schriftverkehr mit Herrn XXXX vom XXXX haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufgehalten und können unmöglich XXXX gewesen sein.
Ihre Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 12.09.2013, Sie hätten sich im XXXX aufgehalten, können somit auch nicht stimmen. Laut E-Mail-Schriftverkehr mit Herrn XXXX sind Sie am XXXX nach Äthiopien zurückgekehrt."
Die belangte Behörde bringt dies als Beweis für die widersprüchliche Darstellung der BF; allerdings ergibt sich insgesamt ein durchaus stimmiges Bild: Die BF gab stets an, im XXXX gewesen zu sein und im XXXX, nach ihrer Rückkehr aus XXXX, für XXXX sein. Abweichend davon ist nur die angebliche Aussage vom 02.05.2012, dass sie im XXXX gewesen wäre; aus Sicht der erkennenden Richterin ist aber eher anzunehmen, dass es sich dabei um ein Missverständnis oder ein Übersetzungsproblem gehandelt hat, da die BF zu diesem Zeitpunkt ja bereits in Österreich bzw. XXXX gewesen war und unter der Annahme eines erfundenen Vorbringens dafür sicher nicht dieses Datum gewählt hätte. Die BF bringt immer die gleiche Abfolge der Ereignisse vor, dass sie die Reise nach XXXX und die darauffolgende XXXX um etwa zwei Wochen früher ansetzt als es aus dem Emailverkehr hervorgeht, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, sondern mag auf die seither vergangene Zeit, die fehlende Relevanz des exakten Datums für die BF oder auch Schwierigkeiten bei der Umrechnung vom äthiopischen auf den europäischen Kalender zurückzuführen sein.
Die belangte Behörde zweifelt die Glaubwürdigkeit der BF auch aufgrund des Umstandes, dass sie im Sommer 2010 noch offizielle Dokumente XXXX erhalten hatte, an. Allerdings ist festzuhalten, dass die XXXX etwa eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise erfolgte und dass sie auch nie vorgebracht hatte, sich vom XXXX verfolgt zu fühlen. Wenn die belangte Behörde es darüber hinaus anzweifelt, dass es der BF möglich gewesen wäre, am XXXX ein Visum bei der ÖB in Addis Abeba zu beantragen und am XXXX legal auszureisen, wenn sie von staatlicher Seite Verfolgung zu befürchten hätte, ist es durchaus glaubhaft, wenn die BF dem entgegenhält, dass die Erfassung und Kontrolle durch Behörden in Äthiopien nicht so umfassend und flächendeckend wie etwa in Europa funktioniere.
Die belangte Behörde wirft der BF auch vor, in Großbritannien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Wäre sie tatsächlich verfolgt gewesen, wäre sie nicht nach Äthiopien zurückgekehrt: "Wenn Ihnen die XXXX wichtiger erscheint, als die Möglichkeit in einem europäischen Staat Schutz zu erhalten, kann keinerlei Verfolgung Ihrer Person in der Heimat Äthiopien vorgelegen haben." Bei dieser Annahme übersieht das Bundesasylamt, dass Menschen immer wieder ihre eigene Sicherheit zugunsten ihrer Ideale hintanstellen; es übersieht aber auch, dass die Intensität der Verfolgungshandlungen gegenüber der BF erst nach ihrer Rückkehr aus XXXX zunahm, wie auch ihr XXXX gegenüber dem Vertrauensanwalt der ÖB bestätigte. Wenn die BF, wie ihr von der belangten Behörde unterstellt wird, aus wirtschaftlichen Gründen oder um ihren Verlobten zu treffen, Äthiopien verlassen wollte, hätte es dagegen keinen Grund gegeben, damit noch zu warten und von XXXX nach Äthiopien zurückzukehren.
Wenig stichhaltig ist auch das Argument im angefochtenen Bescheid, dass die BF XXXX erhalten hätte, wenn sie tatsächlich XXXX gewesen wäre und dies den Behörden bekannt gewesen wäre. Diese Feststellung ist insofern aktenwidrig, als die BF erklärt hatte, die Mitglieder der XXXX zu unterstützen, insbesondere auch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Versorgung, aber stets betont hatte, nicht Mitglied gewesen zu sein.
Die belangte Behörde stellt auch fest, dass es gegen eine Verfolgung durch staatliche Stellen spreche, dass sich die BF zunächst an ihrer gewöhnlichen Adresse und die letzten Wochen bei ihrem XXXX aufgehalten habe. Bei näheren Verwandten würde die Polizei ja zuerst suchen. Demgegenüber zeigt gerade das Verlassen ihrer eigenen Wohnung und die Schutzsuche bei einem XXXX die Befürchtungen der BF auf. Wenn die belangte Behörde feststellt, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft sei, da die BF sich bis eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise in der Öffentlichkeit bewegt habe, übersieht sie, dass die BF stets erklärt hatte, die XXXX derart ansteigen lassen, dass danach ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Wenn sie daher davor weitgehend - soweit dass bei XXXX möglich ist - unbehelligt leben konnte, beweist dies nicht, dass die BF XXXX nicht einer intensiven Verfolgung ausgesetzt war.
Die belangte Behörde stellt auch fest, dass in Äthiopien keine Gruppenverfolgung der XXXX vorliege; die Behauptung der BF, sie habe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgung zu erwarten, wäre daher nicht glaubhaft. Die BF hatte dies allerdings nie behauptet, sie hatte nur von allgemeiner Diskriminierung gesprochen. Als Fluchtgrund hatte sie immer Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung angegeben.
Die belangte Behörde fasste im angefochtenen Bescheid zusammen:

"Unter Zugrundelegung der oa Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden. Ihrem Vorbringen in seiner Gesamtheit ist zu entnehmen, dass Sie die Heimat auf der Suche nach kostenloser Ausbildung und wirtschaftlicher Prosperität bzw. den Wunsch bei Ihrem Freund bzw. Verlobten zu leben, verließen." Abgesehen davon, dass es sich dabei um reine Vermutungen handelt, erscheinen diese nicht einmal wahrscheinlich, zumal die Behörde selbst wenige Zeilen zuvor im Bescheid auf die gute wirtschaftliche Situation der Familie verweist. Die BF hatte in ihrem Heimatland eine ausgesprochen gute Ausbildung genossen und eine gute Position innegehabt. Laut den Aussagen verschiedener Personen, unter anderem ihrem XXXX, die von Vertrauensanwalt befragt wurden, habe sie Äthiopien nicht verlassen wollen. Der österreichische Staatsbürger, der die Verpflichtungserklärung für sie unterschrieben hatte, berichtete in seiner Einvernahme, dass sie sich in Wien alles selbst zahlte.


Dem Vorwurf, welchen die BF in ihrer Beschwerde erhebt, nämlich dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt habe, muss sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes anschließen. Feststellungen und Äußerungen, welche das Vorbringen der BF unterstützen, wurden in der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht berücksichtigt. So deckt sich das von der BF behauptete Vorgehen der äthiopischen Regierung mit den Länderfeststellungen. Insbesondere aber wurde der Bericht des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft (ÖB) Addis Abeba vom 21.02.2013 ignoriert. Dieser bestätigte die faktischen Angaben der BF (Identität, Wohnadresse, Arbeitsplatz etc.). Der XXXX der BF schilderte ihm gegenüber die Fluchtgründe ident wie die BF. Kollegen von der Universität weigerten sich über die BF zu sprechen oder leugneten sie zu kennen, obwohl die BF gegenüber dem Bundesasylamt Beweise vorlegte, welche klarstellten, dass letzteres nicht der Wahrheit entsprechen kann. Insbesondere der XXXX verleugnete die BF, obwohl sie zusammengearbeitet hatten, was die BF auch durch Internetauszüge belegen konnte. Der Vertrauensanwalt kam zu dem Schluss: "The fact XXXX were not cooperative to release information regarding the applicant in order to protect themselves leads to infer that there is a hidden issue that no one wants to talk about which forced the applicant to leave Ethiopia. [...] In conclusion, the investigation that we had conducted shows that she was a very committed XXXX and who wanted to live in Ethiopia. By the looks of our investigation leads to infer that the applicant was forced to leave Ethiopia". Wie oben in den Länderfeststellungen unter Punkt

1.2. dargelegt trauen sich viele ÄthiopierInnen nicht einmal in privaten Gesprächen, Kritik an der Regierung zu äußern. Eine regimekritische Kollegin zu verschweigen bzw. zumindest nicht über sie sprechen zu wollen, erscheint daher keinesfalls abwegig,


Die BF brachte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, konsistent und schlüssig vor, dass sie Äthiopien verlassen musste, da sie XXXX, dass sie weitere Verfolgung von staatlicher Seite zu fürchten hätte. Die von ihr als XXXX.
Dass die äthiopische Regierung XXXX, wird dadurch bestätigt, dass die XXXX; Zugriff am 02.09.2014).
Die BF hatte in ihrer Einvernahme angegeben, dass der XXXX, in der Folge die äthiopische Regierung kritisiert habe. Eine Internetrecherche ergibt, dass XXXX Zugriff am 02.09.2014).
Insgesamt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, aufgrund ihrer XXXX von staatlicher Seite verfolgt zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

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