Gericht bvwg entscheidungsdatum 20. 03. 2018 Geschäftszahl



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Die Identität der BF stehe nicht fest. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass der BF1 im Herkunftsstaat als Taxifahrer tätig gewesen sei und mehrmals bärtige Männer (Wahabiten) befördert habe. Der BF1 sei dreimal von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Zudem habe er sich geweigert die bärtigen Männer nochmals zu transportieren und sei deswegen von diesen mit dem Umbringen bedroht worden. Die Behörde ging davon aus, dass sein Vorbringen glaubhaft sei, da die angegebenen Handlungsabläufe substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien und zudem auch aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Nordkaukausus exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte verbreitet vorkomme. Den BF stehe jedoch im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Polizei ein so starkes Interesse an den Personen des BF1 (bzw. der BF) habe, dass sie eine landesweite Fahndung in der gesamten Russischen Föderation ausgeschrieben hätten. Die BF seien problemlos zur russischen Grenze gelangt und ausgereist. Auch sei nicht anzunehmen, dass die Wahabiten die Möglichkeit hätten, die BF in der gesamten Russischen Föderation auszuspüren bzw. diese überhaupt ein Interesse daran hätten. Zu den Angaben der BF2, wonach vor zwei Jahren ein junger Mann in ihrem Dorf erschossen worden sei und es in letzter Zeit ständig Terroranschläge und Explosionen durch die Wahabiten gebe, wurde ausgeführt, dass diese Angaben zu oberflächlich und zu unkonkret seien, um von einer konkret asylrelevanten Bedrohung der BF ausgehen zu können.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihre Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder die Rückkehr für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF1 habe im Verfahren zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt. Im aktuellsten Befund seien Depressionen, eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung und chronische Spannungskopfschmerzen diagnostiziert worden. In dem beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei beim BF1 gegenwärtig eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Zudem sei ausgeführt worden, dass durch die laufende Medikation eine deutliche Besserung der depressiven Störung eingetreten sei und von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen sei. Auch könne es bei einer eventuellen Überstellung in die Russische Föderation eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung seines Krankheitsbildes möglich sei. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung würde der BF1 jedoch nicht leiden. Psychische Erkrankungen seien in der Russischen Föderation behandelbar. Es gebe auch keine Hinweise, dass ihm eine entsprechende Behandlung in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan nicht zur Verfügung stehen würde. Es werde zwar nicht verkannt, dass mit einer Abschiebung eine mögliche Retraumatisierung und Verschlechterung der Symptomatik verbunden sei, jedoch seien eine medizinische Behandlung in der Russischen Föderation und eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gegeben und könne der BF1 zusätzlich mit einer finanziellen Unterstützung durch seine Verwandten rechnen. Die BF2 und die BF3 seien gesund. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig und sei es ihnen zumutbar sich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Arbeitsstelle zu suchen. Die BF würden in der Russischen Föderation zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte haben (Tochter von BF1 und BF2, Geschwister und andere Verwandte der BF), welche als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen könnten.
Zu Spruchteil III. führte die belangte Behörde aus, dass eine erwachsene Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geheiratet habe und hier mit ihrer Familie lebe. Die BF hätten zur erwachsenen Tochter zwar laufend Kontakt, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis sei im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen und würde auch kein Familienleben mehr bestehen. Weitere Familienangehörigen oder Verwandten der BF würden nicht in Österreich leben. Die BF seien strafrechtlich unbescholten, hätten in Österreich zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und würden sich bemühen die Deutsche Sprache zu erlernen, sich zu integrieren und sich wohl zu verhalten. Dies werde durch die vorgelegten Zertifikate und Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse sowie die zahlreichen Unterstützungsschreiben bescheinigt. Der BF1 helfe zudem bei der Freiwilligen Feuerwehr, schieße Eisstock, spiele Fußball und nehme an Abendveranstaltungen teil. Die BF2 gehe zu örtlichen Festen und Veranstaltungen und habe z.B. beim Weihnachtsfest, Wandertag und Modelschau gekocht. Die BF3 besucht die Volksschule. Die BF2 könne Namen von österreichischen Bekannten nennen und gemeinsame Tätigkeiten anführen. Der BF1 habe lediglich zu zwei Personen Details nennen können und angegeben, dass er die meisten Personen nach dem Familiennamen und nicht mit Vornamen kenne. Dies lasse auf viele gute Bekannte, nicht aber auf tiefergehende Freundschaften schließen. Zudem seien die privaten Anknüpfungspunkte der BF während eines Zeitraumes erlangt worden, in dem der Aufenthaltsstatus der BF stets ungewiss gewesen sei und dies den BF bewusst hätte sein müssen. Bemühungen des BF1 hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme hätten nicht festgestellt werden können und habe er auch keine Nachweise zu Beschäftigungen mit Einkommen in Österreich vorgelegt. Die BF2 gehe seit 01.06.2017 einer Beschäftigung für 20 Wochenstunden in einem Gasthaus nach und verdiene EUR 710,- brutto pro Monat. Die BF würden aber dennoch Grundversorgung beziehen und seien daher nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem seien im Herkunftsstaat noch zahlreiche soziale Bindungen (Tochter, Geschwister, Onkeln, Tanten, etc.) vorhanden und hätten die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht. Die BF seien im Herkunftsstaat sozialisiert worden, würde sich zum Mehrheitsglauben bekennen und die Landessprache sprechen. Es sei ihnen zumutbar sich dort neu zu integrieren. Die BF3 habe bis zu ihrem 8. Lebensjahr in der Russischen Föderation gelebt und sei dort somit 5 Jahre lang sozialisiert worden, wobei der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen sei. Eine Rückkehr sei für die BF3 nicht mit unzumutbaren Härten verbunden, zumal diese sich in einem lern- und anpassungsfähigen Alter befinde. Mit unüberwindbaren Schwierigkeiten im schulischen Bereich müsse nicht gerechnet werden, zumal die BF3 ähnliche Herausforderungen auch in Österreich bewältigen habe können. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden daher gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen und sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.
1.3. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide in ihrem gesamten Inhalt nach angefochten werden würden. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF1 im Zuge seiner Einvernahme angegeben habe, dass er in seinem Herkunftsstaat in Dagestan als Taxifahrer islamistische Wahabiten befördert habe und aufgrund dessen von maskierten Einsatzkräften wiederholt inhaftiert und schwer misshandelt worden wäre. Zudem sei er von den Wahabiten bedroht worden. Der BF1 habe diese Angaben äußerst detailliert und glaubwürdig geschildert. Infolge der Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens habe es die Behörde unterlassen diese Angaben hinsichtlich ihrer Plausibilität durch Einholung von konkreten landeskundigen Erhebungen überprüfen zu lassen. Eine pauschale Würdigung dieser konkreten Angaben als "nicht nachvollziehbar" stelle eine Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens dar. Den BF sei daher internationaler Schutz, in eventu Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
Am 19.02.2018 legten die BF dem BVwG folgenden Unterlagen vor:
- Zertifikat vom 21.12.2017, wonach der BF1 die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden hat.
- Bestätigung, wonach der BF1 den Deutschkurs für Asylwerber A2 Teil 2, von 23.10.2017 bis 19.12.2017 besucht hst.
- Einladung des BF1 zu einem gemütlichen Abend als Dankeschön für die Mithilfe bei der Renovierung des Pfarrheimes und beim Neubau des Pfarrhofes.
- Unterschriftenliste vom 06.02.2018 für den Aufenthalt des BF1 in Österreich.
- Kurzarztbrief Psychiatrie 2 vom 07.02.2018, wonach der BF1 von 05.01.2018 bis 07.02.2018 in einer Klinik für Psychiatrie aufhältig gewesen sei. Die Diagnosen bei der Entlassung lautet:

"Rezidivierende depressive Störung, ggw depressive Episode, V.a. PTSD Nichtorganische Insomnie, Nikotinabhängigkeit, Chron. Spannungskopfschmerz, Cervikalsyndrom [Anm.: Verspannung im Nackenbereich]". Empfohlene Medikation: Ixel 50mg, Nozinan 25mg, Abilfy 10mg, Saroten 25mg, Truxal 25mg, Truxal 15mg, Fucidin Salbe, Volteren 50mg. Weitere empfohlene Maßnahmen: Regelmäßige Kontrolle bei einem FA für Psychiatrie, regelmäßige Labor-, RR- und EKG-Kontrolle nach aktuellen Guidelines beim Hausarzt, konsequente Medikamenteneinnahme, weitere Rezeptverschreibung beim Hausarzt.



Nachsorgekontrolle am 09.03.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. medizinischen Unterlagen, die Beschwerden vom 11.10.2017, die Urkundenvorlage vom 19.02.2018, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
1. Feststellungen:
Feststellungen zu den BF:
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Kumyken an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die BF reisten illegal ins Bundesgebiet ein. Der BF1 stellte am 22.01.2014, die BF2 und die BF3 stellten am 29.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF aktuell in der gesamten Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Den BF steht in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der BF1 leidet seit seinem Aufenthalt in Österreich an psychischen Problemen und nimmt laufend Medikamente ein. Er war von 29.01.2014 bis 05.02.2014 stationär in einem Krankenhaus aufhältig. In weitere Folge unterzog er sich einer Psycho- sowie Physiotherapie und war zu laufenden Kontrollen in einem psychiatrischen Ambulanzzentrum vorstellig. In dem von der Behörde beauftragten neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurde eine "leichtgradige, rezidivierende depressive Störung" diagnostiziert und eine suizidale Einengung ausgeschlossen. Laut dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kurzarztbrief war der BF1 von 05.01.2018 bis 07.02.2018 stationär in einer Klinik für Psychiatrie aufhältig. Die Diagnose bei der Entlassung lautet: "Rezidivierende depressive Störung, ggw depressive Episode, V.a. PTSD Nichtorganische Insomnie, Nikotinabhängigkeit, Chron. Spannungskopfschmerz, Cervikalsyndrom". Zudem wurden dem BF die Einnahme von Medikamenten, laufende Kontrollen bei einem FA für Psychiatrie, regelmäßige Labor-, RR- und EKG-Kontrollen sowie eine Nachsorgekontrolle empfohlen. Die BF2 und der BF3 sind gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die BF waren in der Russischen Föderation in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des BF1 als Taxilenker - ihren Lebensunterhalt zu sichern. In der Russischen Föderation halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF (u.a. Tochter von BF1 und BF2, fünf Brüder des BF1 samt Familie, drei Schwestern des BF1 samt Familie, Eltern der BF2, zwei Brüder der BF2 samt Familie sowie zahlreiche Onkeln und Tanten des BF1 und der BF2) auf.
Der BF1 hält sich etwa 4 Jahren und 2 Monaten in Österreich auf. Die BF2 und die BF3 halten sich seit etwa 3 Jahren und 9 Monaten in Österreich auf. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau, die BF2 auf B1 Niveau. Die BF3 hat zuletzt die 4. Klasse der Volksschule besucht. Die BF2 hat von 01.06.2017 bis 31.10.2017 als Saisonarbeiterin in einem Gasthaus (Gastgewerbliche Hilfskraft, Teilzeit für 20h/Woche) gearbeitet und dabei EUR 710,- brutto pro Monat erwirtschaftet. Daneben beziehen die BF laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF haben soziale Kontakte in Österreich geknüpft, engagieren sich in der Gemeinde und nehmen an örtlichen Festivitäten sowie Freizeitaktivitäten teil. Die BF leben in einer Unterkunft der XXXX und sind unbescholten.
In Österreich hält sich eine volljährige Tochter von BF1 und BF2 ( XXXX ) auf, welche gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden in Österreich geborenen minderjährigen Kindern in XXXX lebt. XXXX ist in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 05.12.2018). Ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der BF zu XXXX besteht nicht.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
1. Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016


- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016
- CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016
1.1. Dagestan
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).
Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow'schen Privatstaat. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).

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