Gericht bvwg entscheidungsdatum 20. 03. 2018 Geschäftszahl



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20.03.2018rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

20.03.2018



Geschäftszahl

W226 2175151-1



Spruch

W226 2175155-1/3E


W226 2175151-1/3E
W226 2175145-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; alle StA:

Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zlen. 1.) 1000769804-14045659, 2.) 1023264604-14748412 und 3.) 1023264506-14748425, zu Recht erkannt:


A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1

AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.


B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) ist deren gemeinsame minderjährige Tochter. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war.
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Kumyken an und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Der BF1 reiste gemeinsam mit seiner Tochter XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2014 einen Asylantrag.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2014 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass er Ende November 2013 als XXXX in XXXX drei Personen, vermutlich Widerstandskämpfer, transportiert habe. Sie hätten seine Telefonnummer bzw. Visitenkarte gefordert, welche er ihnen gegeben habe. Kurz bevor sie das Taxi verlassen hätten, hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn anrufen werden, wenn sie eine Taxifahrt von ihm brauchen würden. Drei Tage nach dieser Fahrt seien ca. sieben maskierte und uniformierte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auf ihren Stützpunkt mitgenommen. Er sei zwei Tage und Nächte verhört und geschlagen worden. Sie hätten immer wieder Auskunft über die drei Männer, die er gefahren habe, haben wollen. Er habe aber nichts über sie sagen können. Daraufhin sei er wieder freigelassen worden. Anfang Dezember 2013 habe ihn einer der drei Männer angerufen und eine Taxifahrt vereinbaren wollen. Der BF1 habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für sie fahren werde, da er wegen ihnen festgenommen und geschlagen worden sei. Der Mann habe dann gesagt, dass sie den BF1 und seine Familie umbringen würden, wenn er nicht für sie fahren würde. Am nächsten Tag seien wieder maskierte Männer gekommen und hätten den BF1 mitgenommen. Er sei zwei Tage und Nächte verhört und geschlagen worden. Nach weiteren drei Tagen sei er wieder einen Tag und eine Nacht bei ihnen gewesen und sei geschlagen, bedroht und verhört worden. Daraufhin habe er sich bei seinem Bruder versteckt. Im Jänner 2014 habe er gemeinsam mit seiner Familie seine Heimat verlassen. Seine Ehefrau und seine beiden mitgereisten Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Seine dritte Tochter sei in Dagestan verheiratet und bei ihrer Familie geblieben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Weiters gab der BF1 an, dass er von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht habe. Er habe als Taxifahrer gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine fünf Brüder, seine drei Schwestern und seine dritte Tochter würden in XXXX leben. Er habe ebenfalls in XXXX gelebt. Die BF2 und die BF3 habe er auf der Flucht nach Österreich verloren.
Der BF1 legte seinen russischen Führerschein vor.
Am 06.02.2014 legte der BF1 folgende medizinischen Unterlagen vor:
- Aufenthaltsbestätigung und Kurzbrief eines Landesklinikums, wonach er von 29.01.2014 bis 05.02.2014 in der Abteilung für Pulmologie stationär in Behandlung war. Es wurden die Diagnosen "postspezifische Residuen, abgeheilte TB re, Ausschluss einer TB (li OL)" erstellt.
Die BF2 reiste gemeinsam mit der BF3 illegal ins Bundesgebiet ein. Sie stellten am 29.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am 01.07.2014 zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, dass ihr Mann in XXXX gearbeitet und Probleme mit der Behörde gehabt habe. 2013 sei er dreimal von der Polizei festgenommen worden. Die ersten beiden Male sei er zwei Nächte bei der Polizei gewesen, beim dritten Mal nur 24 Stunden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen Dagestan mit seiner Familie zu verlassen. Über die genauen Probleme, welche ihr Mann habe, wisse sie nicht Bescheid. Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchte, gab sie an, dass ihr Ehemann zu Hause Probleme habe und sie nicht zurück können würden.
Für die BF3 würden die gleichen Fluchtgründe gelten.
Weiters gab die BF2 an, dass sie von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht habe. Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen. Sie habe in XXXX gelebt. Ihre Eltern sowie zwei Brüder und eine Tochter würden in Dagestan leben.
Am 02.05.2016 legten die BF folgende Unterlagen vor:
- Ambulanzbefund eines psychiatrischen Ambulanzzentrums vom 04.03.2016, wonach beim BF1 eine "mittelgradig depressive Episode und chronische Spannungskopfschmerzen" diagnostiziert wurden. Als Medikation wurden Cymbalta (Duloxetin) 30mg und Dominal forte (Prothpendy) 80mg sowie die Fortführung der ambulanten Psychotherapie empfohlen.
- Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 17.04.2015, wonach beim BF1 die Diagnosen "depr. Episode und Spannungskopfschmerzen" erstellt wurden. Als Therapie wurden Saroten 25mg und eine Kontrolle in einem Monat empfohlen.
- Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.10.2015, wonach beim BF1 die Diagnosen "depr. Episode; Spannungskopfschmerz" erstellt wurde. Es wurde ihm Mirtazepin 45mg verschrieben.
- Prüfungszeugnis für die BF2, wonach sie Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 am 15.03.2016 erfolgreich absolviert hat.
- Medikamentenlisten des BF1 vom 04.03.2016 (Nervenklinik) sowie vom 16.03.2016 und 11.04.2016 (Sozialpsychiatrisches Ambulanzzentrum).
- Unterstützungsschreiben für die BF (von einer Gemeinde, der XXXX sowie einer Turn- und Sportunion).
Am 13.06.2017 legten die BF u.a. folgende Unterlagen vor:
- Heiratsurkunde vom XXXX . Daraus geht hervor, dass XXXX (Tochter von BF1 und BF2) am XXXX in Österreich XXXX geheiratet hat.
- Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX , wonach XXXX , geb. am XXXX in XXXX (Sohn von XXXX und Enkelsohn des BF1 und der BF2), die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
- Staatbürgerschaftsnachweis vom XXXX , wonach XXXX geb. am XXXX in XXXX (Tochter von XXXX und Enkeltochter des BF1 und der BF2), die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
- Staatsbürgerschaftsnachweis vom 11.09.2013, wonach XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
In der Folge legte der BF1 den Statusbericht einer Psychotherapeutin vom 28.07.2016 vor. Demnach sei der BF1 aufgrund seiner Diagnose "F43.1" in psychotherapeutischer Behandlung und befinde er sich in schlechter psychischer Verfassung.
Nach Zulassung zum Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 22.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er nervenkrank sei und diesbezüglich Dokumente vorlege. Er bekomme alle zwei Monate am XXXX Rezepte und hole sich die Medikamente in der Apotheke. Er nehme nur Medikamente wegen der Nerven und könne in der Nacht nicht schlafen. Seit er in Österreich sei, gehe er ständig zu den Ärzten und den Psychologen. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Probleme und keine Behandlung wegen der nervlichen Erkrankung gehabt. Er fühle sich aber geistig und körperlich dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er mit der BF2 und der BF3 zusammenlebe. Seine Tochter XXXX lebe in XXXX und sei verheiratet. Er sehe sie ca. zweimal im Monat, telefoniere aber täglich mit ihr. Die BF3 sei gesund, habe aber derzeit Bauchweh und sei deshalb nicht zur Schule gegangen. Der BF1 habe bereits ein Deutsch A1-Zertifikat und besuche gerade einen A2-Kurs. Beschäftigt sei er in Österreich nicht gewesen. Er habe in Österreich keine Schule besucht und auch sonst keine Ausbildung absolviert. Er habe in Österreich viele Freunde. Er schieße mit diesen Eisstock und spiele Fußball und treffe sich auf Abendveranstaltungen. Er kenne die meisten Leute mit ihrem Familiennamen, weniger nach den Vornamen. Zudem helfe er beispielsweise bei Feuerwehrfesten der freiwilligen Feuerwehr aus. Er bekomme Sozialhilfe. Die BF2 habe zu arbeiten begonnen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er in XXXX mit seiner Familie in einem Eigentumshaus gelebt habe. Nun stehe das Haus leer. Er habe eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert und besitze einen Führerschein für alle Fahrzeugklassen außer "E". Seine Tochter XXXX sei verheiratet und lebe in XXXX . Zudem habe er fünf Brüder sowie drei Schwestern in Dagestan. Seine fünf Brüder seien alle verheiratetet, hätten Kinder, würden großteils arbeiten und in XXXX bzw. in der Nähe von XXXX ( XXXX ) leben. Seine Schwestern seien ebenfalls verheiratet, hätten Kinder und würden in XXXX bzw. in XXXX leben. Eine Schwester würde arbeiten. Zudem habe er noch fünf Onkeln und drei Tanten mütterlicherseits, welche noch im Herkunftsstaat leben würden. Er habe mit seinen Familienangehörigen bzw. Verwandten Kontakt über das Internet, aber bemühe sich möglichst wenig mit ihnen zu sprechen, da dies stark überprüft werde und er nicht wolle, dass man weiß, wo er sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe und einmal drei bärtige Männer eingestiegen seien, seine Visitenkarten genommen und ihn angerufen hätten. Er habe sie zwei oder dreimal gefahren. Eines Tages (im November) seien Polizisten gekommen und hätten ihn zum Posten mitgenommen. Sie hätten ihn nach diesen Personen befragt und gesagt, dass er diese Personen kennen würde. Zwei Tage sei er festgehalten, geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Zwei Tage später sei er noch einmal von der Polizei mitgenommen worden. Dies deshalb, da ihn die bärtigen Männer angerufen und ihm gesagt hätten, dass er kommen solle. Der BF1 habe aber abgelehnt und den bärtigen Männern gesagt, dass er sie nirgends mehr hinfahren würde, da er Probleme mit der Polizei bekommen habe. Die bärtigen Männer hätten ihm gedroht, dass sie, wenn der BF1 sie nicht fahre, ihn und seine Familie umbringen würden. Die Polizisten hätten wissen wollen wer die bärtigen Männer seien. Der BF1 habe geantwortet, dass er dies nicht wisse. Dann sei er geschlagen, zwei Tage festgehalten und schließlich wieder freigelassen worden. Danach habe er sich die ganze Zeit zu Hause aufgehalten. Drei Tage nach seiner Freilassung sei er erneut mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Danach habe er sich bei einem Bruder versteckt. Er habe sein Handy weggeworfen. Seine Brüder hätten sich um seine Familie gekümmert. Seine Frau habe nicht aus dem Haus gekonnt und die Kinder seien nicht zur Schule gegangen. Da ständig zwei oder drei Autos vor seinem Haus gestanden seien, habe er das Haus durch den Hintereingang verlassen müssen. Dann seien sie nach Europa geflüchtet. Nach genauerer Befragung führte er ergänzend aus, dass ein Mann, der ihn abgeholt habe, eine Polizeiuniform getragen habe, die anderen Männer hätten schwarze Uniformen der Spezialeinheiten getragen. Sie seien maskiert gewesen und hätten Maschinenpistolen gehabt. Er sei immer zur selben Polizeistation gebracht worden. Er sei mit einem umwickelten Gummiknüppel bei den Beinen geschlagen worden. Es seien aber keine blauen Flecken entstanden. Zur letzten Festnahme führte er aus, dass man ihn in zivilisierter Weise gebeten habe mitzufahren der Polizist und die maskierten Männer seien in normalen schwarzen Zivilfahrzeugen gekommen. Seine Familie sei zu Hause gewesen und er sei dann vor der Polizeistation wieder ausgelassen worden. Er habe sich dann ca. einen Monat bei seinem Bruder versteckt. Er habe sich bezüglich der Vorfälle an keine staatlichen Stellen gewandt. Befragt, warum er nicht in einen andern Landesteil der Russischen Föderation gegangen sei, gab er an, dass dies nicht gehen würde. Man würde gefunden werden. Alles stehe miteinander in Verbindung. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden.
Der BF1 legte im Zuge der Einvernahme folgende medizinische Unterlagen (neu) vor:
- Ambulanzbefund eines psychiatrischen Ambulanzzentrums vom 04.03.2016. Die Diagnose lautet: "mittelgradige depressive Episode; chronische Spannungskopfschmerzen". Als Medikation wurden Cymbalta (Duloxetin) 30mg und Dominal forte (Prothipendyl) 80mg empfohlen. Als weitere Maßnahmen wurden ein Kontrolltermin, die Fortführung der ambulanten Psychotherapie der XXXX sowie bei anhaltenden Kopfschmerzen eine Abklärung über den Hausarzt empfohlen.
- Bestätigung, wonach der BF1 am 08.06.2016 eine Elektrotherapie und eine Massage im Zuge der Physiotherapie erhalten hat.
- Terminbestätigung für den 27.09.2016.
- Überweisungsschein vom 03.08.2016 für das Universitätsklinikum

XXXX wegen Spannungskopfschmerzen, Kontrolle und E-Therapie.


- Befund einer neurologischen Ambulanz vom 27.09.2016. Die Diagnose lautet: "Rezidivierende depressive Episode, ggw. Mittelgradig mit deutlicher Angstkomponente; V.a. emotional instabile Persönlichkeitsstörung; chronische Spannungskopfschmerzen", Medikation: Efection 75mg, Efectin 150mg, Dominal forte 80mg, Seroquel 25mg, Aripiprazol 5mg. Es wurde eine Physiotherapie und regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen empfohlen.
- Rezept vom 21.06.2017 für diverse (oben angeführte) Medikamente und Medikamentenliste des psychiatrischen Ambulanzzentrums.
Zudem wurden folgenden Unterlagen (neu) vorgelegt:
- 7 Unterstützungsschreiben (von Gemeindebewohnern).
- Schulbesuchsbestätigung, wonach die BF3 im Schuljahr 2015/2016 die Volksschule besucht hat.
- Schulbesuchsbestätigung, wonach die BF3 die 3. Klasse Volksschule als außerordentliche Schüler vom 08.09.2014 bis 10.07.2015 besucht hat.
- Schulbesuchsbestätigungen, wonach die BF3 die 4. Klasse Volksschule als außerordentliche Schülerin vom 14.09.2015 bis 08.07.2016 besucht hat.
- Schulnachricht der 4. Klasse Volksschule der BF3 vom Schuljahr 2016/2017.
- Beurteilungsbogen der BF3 vom 17.02.2017.
- Drei Unterstützungslisten.
- Anmeldebestätigung, wonach sich der BF1 für die Prüfung A2-ÖSD Zertifikat Deutsch am 07.07.2017 angemeldet hat.
- Teilnahmebestätigung, wonach der BF1 den Deutschkurs A2 von 1.2. bis 31.3.2017 erfolgreich absolviert hat.
- Teilnahmebestätigung, wonach der BF1 am 06.04.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen hat.
- Zertifikat, wonach der BF1 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am 08.11.2016 bestanden hat.
- Teilnahmebestätigung, wonach der BF1 an dem Kurs "Grundlagen zur Verständigung in der deutschen Sprache für AnfängerInnen" im Herbst 2016 im Ausmaß von wöchentlich 4 Stunden teilgenommen hat.
Die BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie. Sie nehme keine Medikamente ein, höchstens gegen Kopfschmerzen. Sie fühle sich geistig und körperlich dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Die BF3 sei eigentlich gesund, besuche aber wegen Kopf- und Bauchschmerzen seit drei Tagen nicht die Schule.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie ergänzend an, dass sie in XXXX gemeinsam mit ihrer Familie in einem Privathaus gewohnt habe. Dort würde niemand mehr leben. Als Beruf sei sie Köchin gewesen. Ihre Eltern seien bereits in Pension. Zudem habe sie zwei Brüder, welche verheiratet seien, Kinder hätten und arbeiten würden. Ihre Brüder würden im Herkunftsstaat in XXXX bzw. in XXXX leben. Zudem habe sie zwei Onkel sowie drei Tanten väterlicherseits, welche im Herkunftsstaat leben würden. Sie würde ihre Brüder und ihren Vater manchmal anrufen.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie mit dem BF1 und der BF3 zusammenlebe. Ihre Tochter XXXX sei verheiratet und lebe in XXXX . Sie rufe diese manchmal (täglich bis alle zwei Tage), je nachdem wie sie Zeit finde, an. In den Ferien würden sie sich gegenseitig besuchen. Eine Schule in Österreich habe sie nicht besucht und sie habe auch keine Ausbildung abgeschlossen. Im Juni 2017 habe sie mit einer Saisonarbeit (Teilzeitarbeit in einem Gasthaus) begonnen. Neben der Arbeit besuche sie noch Kurse. Sie verdiene EUR 710,- Brutto. Sie habe auch - teilweise namentlich genannte - österreichische Freunde mit denen sie beispielsweise Sachen am Weihnachtsmarkt verkaufe bzw. an Strickrunden teilnehme. Zudem habe sie auch bei einer Modelschau mitgeholfen und gekocht. Sie würde auch zu den örtlichen Festivitäten gehen und habe z.B. für das Weihnachtsfest und an Wandertagen gekocht. Sie befinde sich in Grundversorgung.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF2 aus, dass sie wegen ihres Mannes hergekommen seien. Ihr Mann sei gefoltert worden. Er sei Taxifahrer gewesen und habe als Fahrgäste unter anderem Wahabiten oder ähnliche Leute, welche böse Dinge treiben würden, befördert. Deswegen sei er mitgenommen und befragt worden. Als er nach Hause gekommen sei habe er Schmerzen gehabt und von Misshandlungen berichtet. Zum Schluss habe er gesagt, er treffe sich mit seinem Bruder, sei dann aber nicht zurückgekommen, sondern habe er sich bei seinem Bruder versteckt gehalten. Als ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei, hätten Leute nach ihm gefragt. Es hätten auch Autos darauf gewartet, dass er nach Hause komme, oder das Haus sei überwacht worden. Der Bruder sei dann gekommen und habe gesagt, dass es besser sei, wenn sie wegfahren würden. Deswegen seien sie weg. Zudem sei vor zwei Jahren ein junger Mann in ihrem Dorf von der Polizei erschossen worden, weil er des Kontaktes mit Übeltätern beschuldigt worden sei. Außerdem gebe es in letzter Zeit ständig Terroranschläge und Explosionen durch die Wahabiten. Nach genauerer Befragung hinsichtlich der Vorfälle ihres Mannes befragt, führte die BF2 aus, dass ihr Mann ab Anfang Dezember dreimal mitgenommen worden sei. Die 6 oder 7 Männer hätten schwarze Uniformen getragen. Einer habe eine Polizeiuniform getragen. Ihr Mann habe keine sichtbaren Verletzungen gehabt, hätte aber erzählt, dass man ihn mit Knüppeln geschlagen habe. Wo genau er hingebracht worden sei, wisse sie nicht, aber er habe von einem Polizeiposten gesprochen. Sie und ihre Kinder seien bei der Mitnahme des Mannes anwesend gewesen. Der Bruder habe ihnen dann bei der Flucht geholfen. An staatliche Stellen habe sie sich bezüglich der Vorfälle ihres Mannes nicht gewandt, da dies aufgrund der Korruption sinnlos gewesen wäre. Befragt, warum sie nicht in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation versucht habe, eine Existenz aufzubauen, gab sie an, dass sie dies nicht wisse. Ihr Mann habe gesagt, dass die nach Europa gehen müssen, da es dort sicher sei. Im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland könne sie nicht mehr an ihrer alten Adresse leben, da es dort nicht sicher sei. Sie könne wegen ihrem Mann nicht zurück.
Im Zuge der Einvernahme legte die BF2 folgende Unterlagen vor:
- Zertifikat, wonach die BF2 die Prüfung ÖSD Deutsch Österreich B1 am 06.04.2017 gut bestanden hat.
- Prüfungszeugnis ÖIF-Test, wonach die BF2 die Niveaustufe A2 am 15.03.2016 bestanden hat.
- Teilnahmebestätigung, wonach die BF2 den Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 1 von 12.01.2017 bis 23.03.2017 teilgenommen hat.
- Teilnahmebestätigung, wonach die BF2 am Kurs "Grundlagen zur Verständigung in der deutschen Sprache" teilgenommen hat.
- Drei Unterstützungsschreiben für die BF2 (von Gemeindebewohnern und ihrem Arbeitgeber).
- Teilnahmebestätigung, wonach die BF2 am Werte- und Orientierungskurs am 06.04.2017 teilgenommen hat.
- Dienstnehmerbestätigung der XXXX vom 01.06.2017, wonach die BF eine Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für 20h pro Woche seit 01.06.2017 ausübt.
- Bescheid des AMS vom 22.05.2017, wonach der BF2 für die berufliche Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit vom 22.05.2017 bis 31.10.2017 im Ausmaß von 20h pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 710,- brutto eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird.
Am 27.06.2017 gab das BFA ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, um zu beurteilen, ob der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. an einer Depression mit angeblichen Suizidgedanken leidet.
Am 03.07.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF1 durch die Ausführungen im Rahmen der Länderdokumentation durchaus plausibel seien. Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafen seien in Russland gesetzlich verboten, dennoch würden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut werden. Medien und NGO¿s würden über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt seien, berichten. Missbrauch und exzessive Polizeigewalt seien verbreitet und würden darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkomme. Die vom BF1 geschilderte Gewaltanwendung sei daher plausibel und glaubhaft.
Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 11.08.2017 geht hervor, dass der BF1 die Medikamente Aripiprazol, Seroquel, Efectin und Dominal einnimmt. Es wurde ausgeführt, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung aktuell nicht diagnostiziert werden könne. Der BF1 leide an einer (gegenwärtig leichtgradigen) rezidivierenden depressiven Störung. Unter laufender Medikation sei eine deutliche Besserung der depressiven Störung eingetreten, gegenwärtig sei diese leichtgradig ausgeprägt. Im Vordergrund würden die psychosozialen Belastungsfaktoren stehen. Aktuell liege auch keine suizidale Einengung vor. Der BF1 sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei bei seinem Krankheitsbild nicht auszugehen. Im Vordergrund stehe die Bearbeitung der psychosozialen Belastungsfaktoren, die wesentlich zum Auftreten der psychischen Erkrankungen beigetragen hätten. Im Falle der Überstellung des BF1 in die Russische Föderation sei eine kurzfristige bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle der Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der BF1 aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Vor, während und nach der Überstellung des BF1 in die Russische Föderation seien aus medizinischer Sicht keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig. Die derzeitig eingenommene medikamentöse neuroleptische und antidepressive Therapie solle weitergeführt werden. Grundsätzlich würden auch andere gängige Antidepressiva und Neuroleptika unter Beachtung der Nebenwirkungen zur Behandlung der Erkrankung in Frage kommen.
1.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 21.09.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

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