Gericht bvwg entscheidungsdatum 22. 07. 2015 Geschäftszahl



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22.07.2015rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

22.07.2015



Geschäftszahl

W226 2106549-1



Spruch

W226 2106549-1/8E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2015, Zl. 1031720802-14992844 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2015 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte am 21.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 23.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Er erklärte im Zuge der Datenaufnahme ledig zu sein, von 1997 bis 2008 die Grundschule in XXXX besucht zu haben und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet zu haben.
Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern, vier Brüder und drei Schwestern aufhalten. Im Bundesgebiet halte sich eine Schwester auf, über deren Flüchtlingsstatus wisse er nicht Bescheid.
Den Entschluss zur Ausreise habe er am 05.09.2014 gefasst. Er habe XXXX am 18.09.2014 mit einem PKW verlassen. Er habe kein Reisedokument bei seiner Ausreise bei sich geführt. Den Reisepass habe er zuhause gelassen. Konkret habe er XXXX mit einem Taxi in Richtung XXXX verlassen. Dort wohne seine Schwester, bei der er bis 07.09.2014 geblieben sei. Mit dem Linienbus sei er nach XXXX gefahren, wo er sich bis. ca. 18.09.2014 bei seinem Bruder aufgehalten habe. Mit einem PKW sei er schließlich Richtung Europa gereist. Über die Ukraine und weitere unbekannte Länder sei er bis nach Österreich gereist. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte er, am 05.09.2014 in XXXX eine Moschee besucht zu haben. Als er gehen habe wollen, sei ein Security auf ihn zugekommen, habe ihn beleidigt und ihn angegriffen. Er habe sich gewehrt und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Er habe dem Security ein paar Schläge versetzt und sei dieser bewusstlos umgefallen. Seine Nachbarn hätten ihn schnell nachhause gebracht. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nach diesem Vorfall zu seiner Schwester gehen solle. Er sei zu seiner Schwester gefahren und habe dann dort erfahren, dass Männer zu ihm nachhause gekommen seien und seine Nachbarn zusammengeschlagen hätten. Sie hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihm geraten, weiter wegzufahren, weshalb er zu seinem Bruder nach XXXX gereist sei. Eine Woche später habe seine Mutter erneut angerufen und erzählt, dass erneut Männer zu ihnen nachhause gekommen seien, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Sie hätten seine Mutter bedroht. Da sein Bruder keine Probleme bekommen habe wollen, habe dieser dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert zu werden.
Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Führerschein, ausgestellt am 04.02.2013, in Vorlage.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 25.09.2014 bis 02.10.2014 wegen Tuberkuloseverdachts im Landesklinikum XXXX.
Am 25.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, befragt, wo er eingangs auf Nachfrage bestätigte, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen.
Im Zuge der Erstbefragung habe die Dolmetscherin ihm gesagt, dass man das Wort Wahhabismus nicht kenne, weswegen es auch nicht protokolliert worden sei. Er habe auch den Beginn der Prügelei nicht genau schildern können.
Er sei gesund. Im Bundesgebiet habe er zu Beginn Kurse besucht und Sport betrieben, was er nach seiner Überstellung an einen anderen Ort nicht mehr könne. Er besuche keinen Deutschkurs. Im Bundesgebiet halte sich eine Schwester - XXXX - auf. In der Erstbefragung habe er ihren Familiennamen nicht angeben können, da sie nicht genau gewusst habe, ob diese den Familiennamen ihres Mannes angenommen habe. Er habe auch keinen intensiven Kontakt mit ihrer Schwester gehabt, da diese vor zehn Jahren hier her gekommen sei und ihre eigene Familie habe. Er habe mit dieser vor drei Monaten das erste Mal seit zehn Jahren wieder Kontakt gehabt. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester.
Abgesehen vom Führerschein habe er keine Dokumente bei sich. Der Reisepass und der Inlandspass seien zuhause geblieben, da er sofort flüchten habe müssen. Er habe nur den Führerschein bei sich, weil man die anderen Dokumente in Tschetschenien nicht brauche.
Seine Pässe müssten bei ihm zuhause in XXXX sein. Der Reisepass sei vor zwei oder drei Jahren ausgestellt worden, da er mit seiner Freundin nach Dubai fahren habe wollen.
Bis zur Ausreise habe er sich immer in XXXX aufgehalten. Dort habe seine Familie eine Wohnung und ein Haus gehabt. Der Beschwerdeführer sei im Haus gemeldet gewesen, habe sich aber mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in der Wohnung aufgehalten. Im Haus habe nur sein Vater öfters gewohnt.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Die Brüder seien in XXXX, ein Bruder lebe in XXXX. Eine Schwester lebe in Österreich, drei Schwestern in der Nähe von XXXX und den Eltern.
Zu Problemen seiner Verwandten im Heimatland befragt, erklärte er, dass ein Sohn eines Onkels väterlicherseits - der auch XXXX heiße - Probleme habe. Dieser habe 22 Jahre als Journalist für die Fernsehstation XXXX gearbeitet und habe aufgrund dieser Probleme nach Deutschland flüchten müssen. Dies sei vor ca. zwei Monaten im Oktober oder Dezember 2014 gewesen. Die Probleme dieses Verwandten hätten aber nichts mit ihm zu tun gehabt.
Sein jüngerer Bruder sei wegen ihm verhaftet worden. Man habe dessen Fingerabdrücke genommen und dieser sei zwei, drei Mal bis zum nächsten Morgen aufgehalten worden.
Im Herkunftsstaat verfüge der Beschwerdeführer über ein Auto, das seiner ganzen Familie gehöre.
Der Beschwerdeführer sei Meister für Innenausgestaltung von Wohnungen. Er habe im Monat ca. 100.000 Rubel verdient und habe zusammen mit zwei Freunden selbständig gearbeitet. Von diesem Einkommen habe er gut leben können.
Befragt, verneinte er Mitglied einer politischen Partei, einer bewaffneten Gruppierung oder irgendeiner sonstigen Gruppierung angehört zu haben. Er sei Tschetschene und Moslem und habe in diesem Zusammenhang keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Er habe keinen Militärdienst geleistet, da wegen des Krieges niemand einberufen worden sei.
Die ausschlaggebenden Gründe für seine Ausreise seien gewesen, dass er am 05.09.2014 in die Moschee zum Freitagsgebet gegangen sei. Da werde man von Behördenmitarbeitern beobachtet, die schauen, ob verdächtige Personen dorthin gehen würden. Er habe immer die Gewohnheit, einen Bart zu tragen, einen Kinnbart aber keinen Schnurrbart. Diese Leute von der Behörde seien der Ansicht, dass nur Wahhabiten so einen Bart tragen würden. Er habe die Moschee verlassen und sei jemand auf ihn zugekommen, der ihn nach seinen Personalien gefragt habe. Diese Person habe den Beschwerdeführer gefragt, warum er keinen Schnurrbart habe und habe an seinem Kinnbart gezogen. Weiters meinte dieser, dass der Beschwerdeführer sicher ein Wahhabit sei und ihn rasieren werde. Aufgrund dieses Vorfalls sei es zu einer Rauferei gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihn ein paar Mal geschlagen und sei die Person zu Boden gestürzt. Es sei dann ein anderer herbeigelaufen gekommen und habe der Beschwerdeführer auch mit diesem eine Rauferei begonnen. Nachbarn, die auch in der Moschee gewesen seien, hätten sie getrennt. Danach sei er heimgegangen. Er habe der Mutter von der Prügelei erzählt, die ihm geraten habe, zu seiner Schwester ins Dorf zu gehen. Seine Mutter habe ihn am nächsten Tag am Abend angerufen und ihm gesagt, dass sie gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Seine Nachbarn, die bei der Prügelei eingeschritten seien, seien zusammen geschlagen und mitgenommen worden. Man habe von ihr wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Seine Mutter habe ihm geraten, weiter weg zu fahren. Deswegen sei er zu seinem Bruder nach XXXX gefahren. Er habe gedacht, sich dort ein paar Monate aufzuhalten und dann wieder zurückzukehren, dies deshalb, da solche Vorfälle meistens in Vergessenheit geraten würden und dann niemand mehr etwas unternehme. Eine Woche später habe seine Mutter bei seinem Bruder angerufen und gesagt, dass in der Früh Leute ins Haus eingedrungen seien und den Beschwerdeführer gesucht hätten. Seine Mutter sei bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu nennen. Sein Bruder habe daraufhin gemeint, keine Probleme bekommen zu wollen. Er habe von diesem Geld für die Flucht erhalten. Das Geld habe der Bruder eigentlich den Schleppern gegeben.
Nach dem Grund für die Prügelei befragt, meinte er, dass er von dem Mann am Bart gezogen und beschimpft worden sei. Er sei provoziert worden. Nachdem er von dem Mann am Bart gezogen worden sei, habe er diesen weggestoßen. Dieser habe aber nicht aufgehört und seine Eltern beleidigt, weshalb er dem Mann einen Schlag versetzt habe und es zur Prügelei gekommen sei. Auf Nachfrage meinte er, dass der Mann zuerst auf ihn eingeschlagen habe. Er habe ihn weggestoßen, nachdem er ihn am Bart gezogen habe und danach sei er von dem Mann geschlagen worden.
Auf Vorhalt, dass er den Vorfall bzw. dessen Ablauf nicht chronologisch und widerspruchsfrei schildern könne, meinte er, dass der Mann am Anfang auf ihn zugekommen sei. Dieser habe ihn nach seinem Namen gefragt. Dann habe dieser ihn gefragt, warum er einen Kinnbart aber keinen Schnurrbart trage und gemeint, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich ein Wahhabit sei. Schließlich habe der Mann an seinem Kinnbart gezogen, woraufhin der Beschwerdeführer diesem von sich gestoßen habe. Daraufhin sei ihm vom Mann ins Gesicht geschlagen worden, habe er zurückgeschlagen, woraufhin der Mann auf den Boden gestürzt sei. Eine zweite Person sei dazugekommen und auch mit dieser sei es zu einer Prügelei gekommen. Seine Nachbarn seien dann gleich dazugekommen und hätten sie getrennt und dem Beschwerdeführer geholfen, von dort wegzukommen.
Den Kinnbart ohne Schnurrbart trage er bereits, seitdem er 17 Jahr alt gewesen sei.
Auf Nachfrage, warum er heute kahl rasiert am Kopf und im Gesicht erscheine, meinte er, dass ihn hier die Leute so seltsam anschauen würden.
Auf Nachfrage, warum in seinem Führerschein ein Foto sei, auf dem er auch kahl rasiert sei, meinte er, dass man sich in seinem Herkunftsstaat immer vorher rasiere, wenn man offizielle Fotos mache, damit man in Russland keine Schwierigkeiten habe und nicht belästigt werde.
Befragt, bis wann er zuletzt seinen Kinnbart getragen habe, gab er an, diesen bis kurz vor seiner Ausreise getragen zu haben. Er habe sich diesen in XXXX abrasiert.
Bei seinem Bruder habe er sich ca. zehn Tage lang aufgehalten. Währen dieser Zeit sei bei ihm zuhause in der ersten Woche alles ruhig gewesen. Nach einer Woche habe seine Mutter seinen Bruder angerufen, und diesem erzählt, dass diese Leute gekommen seien.
Befragt, was genau passiert sein, schilderte er davon, dass Männer ins Haus eingedrungen seien und seine Mutter bedroht hätten. Sie hätten nur gemeint, dass eine Mutter immer den Aufenthalt ihres Sohnes wissen würde. Danach habe sein Bruder ihn gebeten, weiterzureisen, was er ein paar Tage später auch gemacht habe.
In diesen Tagen habe sich nichts mehr ereignet.
Vor zwei oder drei Monaten habe man seinen Bruder zwei, drei Mal mitgenommen. Es müsse so im November oder Dezember gewesen sei. Er wisse das nicht so genau.
Bei den Männern, die zu seiner Mutter gekommen seien, habe es sich um Mitarbeiter der Behörden von Kadyrov gehandelt. Seine Mutter wisse dies, weil dort fast alle Mitarbeiter von Kadyrov seien, da fast alle für Kadyrov arbeiten würden.
Warum nach ihm gesucht werde, habe man seiner Mutter nicht gesagt.
Auf Vorhalt, wonach es nicht glaubhaft sei, dass er keinen Inlandspass bei sich geführt habe, wo er doch nach XXXX gereist sei, meinte er, dass in ganz Russland der Führerschein ausreichend sei und man nicht unbedingt den Inlandspass brauche.
Befragt, was er über seine Nachbarn wisse, erklärte er, dass diese zusammengeschlagen worden seien, da sie ihm geholfen hätten und daraus geschlossen worden sei, dass es sich um Freunde des Beschwerdeführers handeln würde. Mehr wisse er über deren Schicksal nicht. Er wisse nicht, wohin diese mitgenommen worden seien. Seine Mutter habe ihm davon erzählt, wisse er aber auch nicht, wie lange sie mitgenommen worden seien.
Nach Kontakten ins Heimatland befragt, gab er an, über das Telefon seiner Schwester mit seiner Mutter zu sprechen. Er habe drei Mal mit seiner Mutter telefoniert, seit er hier sei, zuletzt vor drei Monaten - im Dezember.
Er könne nichts über das weitere Schicksal der Nachbarn sagen, da er mit diesen keinen Kontakt habe. Er habe mit seiner Mutter nur drei Mal gesprochen und nur das erste Mal nach den Nachbarn gefragt. Es habe viele Themen gegeben, über die sie gar nicht gesprochen hätten, da es keine langen Gespräche gewesen seien.
Damals, als er bei seinem Bruder gewesen sei, habe er nicht persönlich mit seiner Mutter telefoniert. Dann habe seine Mutter nur mit seinem Bruder telefoniert. Als er bei seiner Schwester gewesen sei, habe er noch persönlich mit seiner Mutter telefoniert, danach habe er seine Telefonnummer geändert.
Sein Bruder sei mitgenommen worden, nachdem er hierhergekommen sei. Er könne das genaue Datum nicht angeben. Er habe nur erfahren, dass man ihn bis zum Morgen angehalten und ihn dann freigelassen habe. Auf Vorhalt, dass er zwei bis drei Mitnahmen des Bruders angeführt habe, meinte er, dass ihm seine Mutter keine Einzelheiten genannt habe. Sie habe nur gesagt, dass man seinen Bruder mitgenommen und diesen nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Die Mutter habe erzählt, dass der Bruder nach zwei Wochen oder nach einem Monat wieder geholt worden sei. Ein Datum habe seine Mutter nicht genannt. Man habe von seinem Bruder seinen Aufenthaltsort herausfinden wollen. Mitgenommen habe man seinen jüngsten Bruder XXXX. Dieser sei deshalb mitgenommen worden, da er noch bei der Familie wohne. Die anderen seien verheiratet und würden bei den eigenen Familien wohnen. Befragt, was er über den Ablauf der Einvernahmen wisse, meinte er, dass XXXX nur nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. So sei dies bis zum Morgen gegangen und morgens sei er freigelassen worden.
Sein Bruder in XXXX habe nie irgendwelche Probleme bekommen, da niemand erfahren habe, dass er dort gewesen sei.
Auf Vorhalt, wonach er die Möglichkeit gehabt, hätte sich den Problemen durch einen Ortswechsel innerhalb des Herkunftsstaates zu entziehen, zumal man gelernte Meister für Innenausbau in ganz Russland brauche, meinte er, dass die von ihm geschilderte Gefahr in ganz Russland drohe und man ihn in jedem Landesteil finden könne.
Konkret befürchte er, dass er von jeglichem Ort im Herkunftsstaat nach Tschetschenien zurückgebracht werden würde, weil alle miteinander in Kontakt stehen würden. Er befürchte, für mehrere Wochen oder Monate in einen Keller eingesperrt zu werden, bis ihm ein Bart gewachsen sei. So würde er dann präsentiert werden und würde man sagen, er sei bei den Kämpfern in den Bergen gefunden worden.
Nach Übergabe von Länderinformationen zum Herkunftsstaat erklärte er, diese Länderinformationen nicht zu brauchen. Er kenne die Situation in Tschetschenien und wolle dazu keine Stellungnahme abgeben.
Befragt, wie es ihm möglich gewesen sei, die Moschee nach der Prügelei zu verlassen, zumal dies von allen anwesenden Behördenmitarbeitern hätte bemerkt werden müssen, meinte er, dass sich dort nur diese beiden Behördenmitarbeiter aufgehalten hätten.
Befragt, weshalb er seit drei Monaten keinen Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe, erklärte er nur über ein Telefon zu verfügen, mit dem er in Österreich telefonieren könne. Wenn er mit seiner Mutter telefonieren wolle, müsse er das Telefon von seiner Schwester benutzen.
Befragt, ob seine anderen Brüder wegen ihm Probleme bekommen hätten, verneinte der Beschwerdeführer dies, da diese an einem anderen Ort in XXXX wohnen würden. Seine Mutter sei nicht mitgenommen worden. Seine Mutter sei zuhause befragt worden und zwar einmal, als sie das erste Mal gekommen seien und eine Woche später, als sie das zweite Mal gekommen seien. Insgesamt sei seine Mutter also zwei Mal befragt worden.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde festgestellt, nicht jedoch, dass er eine Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.
Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Im Herkunftsstaat verfüge er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und Wohnungsmöglichkeiten und verfüge auch über eine fundierte Ausbildung, weshalb seine Lebensgrundlage für den Fall einer Rückkehr gesichert sei.
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe die Kriterien für ein glaubwürdiges Vorbringen nicht erfüllt, da seine Angaben zur Verfolgungssituation zu vage gehalten gewesen seien. Er habe auch keine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Gefährdung seiner Person glaubhaft darstellen können.
Sein Vorbringen sei zwar widerspruchsfrei jedoch nicht nachvollziehbar gewesen. So soll ein Teil seiner Familie zwischenzeitig nach ihm befragt worden sein, seine ebenfalls in XXXX wohnhaften Brüder sollen jedoch überhaupt nicht nach ihm befragt worden sein. Auch an seiner Mutter sei nur kurzfristig Interesse gezeigt worden. Hätten die Behörden wirklich ein nachhaltiges Interesse am Beschwerdeführer bzw. seinen Aufenthaltsort gehabt, so wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alle Familienmitglieder zu seiner Person befragt worden und wären die Ermittlungen nicht so einseitig geführt worden.
Auch das absolute Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal seiner Nachbarn, das in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Verfolgung stehe, sei nicht nachvollziehbar.
Auch Beginn und Ablauf der Schlägerei habe der Beschwerdeführer nicht in jenen Einzelheiten darstellen können, die auf eine selbst erlebte Situation schließen lassen würden. Seine Angaben zur Prügelei seien zu vage und zu emotionslos geschildert worden, um von einer wahren, selbst erlebten Situation ausgehen zu können.
Dem Beschwerdeführer stehe im Übrigen eine innerstaatliche Fluchtalternative bei seinem Bruder in XXXX offen, wo durch den verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt eine entsprechende Registrierung möglich wäre, die wiederum seinen Aufenthalt legalisieren würde. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich nicht, dass die tschetschenischen Behörden vermeintliche "Wahhabiten" auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden hätte können.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Der Beschwerdeführer weise ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr in sein Privat- und Familienleben ein. Dieser Eingriff sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.
Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, lebe von der Grundversorgung. Mit seiner im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Schwester lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit habe nicht festgestellt werden können. Zum Entscheidungszeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer erst ca. sechs Monate im Bundesgebiet auf. Auch sonst seien keine integrativen Aspekte erkennbar gewesen.
Im Fall des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das nur gering ausgeprägte private Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 22.04.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer Verfolgung befürchte, da er einen Sicherheitsbeamten geschlagen habe bzw. ihm unterstellt werde, Wahhabit zu sein, wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach das individuelle Vorbringen ganzheitlich zu würdigen sei und die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten erfordere.
Dem Beschwerdeführer sei vorgehalten worden, dass er sein Fluchtvorbringen nur sehr vage und unkonkret, wenn auch widerspruchsfrei, dargelegt habe. Das Bundesamt habe es unterlassen, den Beschwerdeführer näher zum Fluchtvorbringen zu befragen. Der Beschwerdeführer habe alle ihm bekannten und notwendigen Details seines Vorbringens entsprechend den Fragestellungen des zur Entscheidung berufenen Organwalters angegeben. Da der Beschwerdeführer kein großer Erzähler sei, sei ihm eine ausgeschmückte Darlegung seiner Geschichte schwergefallen, weshalb er sich auf die Fakten fokussiert und diese vorgetragen habe. Wesentliche Lücken im Vorbringen seien nicht zu erkennen gewesen. Jeder Mensch berichte unterschiedlich über Erlebtes und könne dem Beschwerdeführer demnach seine emotionale Gelassenheit im Zuge seiner Schilderungen nicht vorgeworfen werden.

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