Gericht bvwg entscheidungsdatum 22. 12. 2016 Geschäftszahl



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22.12.2016rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

22.12.2016



Geschäftszahl

L513 2133132-1



Spruch

L513 2133132-1/6E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Salzburg vom 28.07.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 14.12.2015 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. In der vom AMS am 23.12.2015 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Arbeitssuche bislang nicht erfolgreich gewesen sei, weil bis jetzt keine Arbeitssuche stattgefunden habe. Zum Profil des Beschwerdeführers wird in der Betreuungsvereinbarung näher dargelegt, dass er Berufserfahrung als Zahlkellner habe und ca. zehn Jahre im Gastgewerbe selbständig gewesen sei. Als Ziel der Betreuung wurde festgelegt, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Zahlkellner unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurde der Bezirk Salzburg definiert und als Arbeitsausmaß "Vollzeit" festgelegt. Weiters wurde unter anderem festgelegt, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er bei den Terminen Eigenbewerbungen vorlege und er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und er über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen Rückmeldung gebe.
3. Am 06.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Zahlkellner oder -servierer bei der Firma XXXX (im Folgenden P GmbH) in XXXX (XXXX) übermittelt. Das Anforderungsprofil für die angebotene Stelle umfasste eine abgeschlossene Berufsausbildung und Praxis bzw. bei Nichtvorhandensein einer abgeschlossenen Berufsausbildung, sollte sich der Bewerber eine entsprechende Praxis angeeignet haben, ein gepflegtes Äußeres und gesicherte Deutschkenntnisse. Als Mindestentgelt für die Stelle als Zahlkellner waren € 1.420,- Brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung sowie die Bereitschaft zur Überzahlung angeführt.
4. Mit 26.04.2016 wurde das AMS darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer für die angebotene Stelle bis dato nicht beworben habe.
5. Mit Bescheid des AMS vom 19.05.2016 wurde ausgesprochen, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG in der Zeit von 26.04.2016 bis 06.06.2016 verloren habe. Dieser Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF das Arbeitsangebot beim Dienstgeber P GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.05.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass er am 06.04.2016 zwei Vorstellungen von XXXX für die P GmbH und das XXXXerhalten habe. Er habe sich im XXXX beworben und habe sich dann auch bei der P GmbH vorstellen wollen. Er habe eine Entzündung an den Händen bekommen, wobei seine Hände derart angeschwollen gewesen seien, dass er unmöglich dort hingehen habe können. Er wisse, dass sich dies alles nach den üblichen Ausreden anhöre, aber es sei die Wahrheit. Er wolle und suche Arbeit, weshalb er dem AMS auch eine Liste mit Bewerbungen übermittle, wo er sich - auch nach diesem Vorfall - ohne Vorschläge des AMS beworben hätte.
7. Mit Schreiben vom 31.05.2016 wurde der BF ersucht, mehrere Fragen zu seinen in der Beschwerde getätigten Angaben zu beantworten, wonach er nach Erhalt des Stellenangebots des AMS zum Restaurant der

P GmbH am 06.04.2016 nicht zu dieser Firma hingegangen sei, weil er an beiden Händen eine Entzündung bekommen habe und seine Hände stark angeschwollen gewesen seien. Des Weiteren wurde der BF informiert, dass seine Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.


8. Mit Schreiben vom 28.06.2016 informierte das AMS den BF, dass der den BF behandelnde Arzt XXXX (im Folgenden Dr. B) dem AMS mitgeteilt habe, dass der BF nicht zum vorgesehenen Termin am 24.06.2016 gekommen sei. In der Folge lud das AMS den BF ein, umgehend einen neuen Termin bei Herrn Dr. B zu vereinbaren und diesen zu ermächtigen, die an ihn gestellten Fragen direkt zu beantworten. Stattdessen könne der BF den Arzt auch ersuchen, dem BF ein entsprechendes ärztliches Attest auszustellen, dass er dem AMS dann vorlege.
9. Laut Vermerk des AMS vom 08.07.2016 könne das erforderliche Attest am 18.07.2016 erstellt werden und werde in der Folge umgehend dem AMS vorgelegt. Der BF erteile dann dem AMS auch die Erlaubnis mit dem Arzt darüber zu sprechen.
10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.07.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 25.05.2016 abgewiesen wurde. Darin führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Bescheides vom 19.05.2016 und der Beschwerde aus, dass der BF eine langjährige Berufserfahrung als Kellner und selbständiger Wirt hätte. Der BF sei nach Beendigung seiner letzten Beschäftigung als Kellner seit 10.12.2015 arbeitslos und beziehe aufgrund seiner Antragstellung vom 14.12.2015 seit dieser Zeit beim AMS Arbeitslosengeld. Dem BF seien vom AMS mehrere berufseinschlägige Stellen zugewiesen worden. Der BF habe sich auf alle Stellen mit Ausnahme der Stelle als Zahlkellner bei der P GmbH beworben. Das AMS habe dem BF am 06.04.2016 im Zuge eines Beratungsgespräches zwei Stellenangebote als Restaurantleiter im Rossbräu Europark und als Zahlkellner im Restaurant der P GmbH gemacht. Auf die Stelle als Restaurantleiter hätte er sich beworben. Auf die Stelle als Zahlkellner hätte er sich nicht beworben. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe der BF ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes Dr. B, Arzt für Allgemeinmedizin, vorgelegt. Dieser habe in dem am 20.07.2016 ausgestellten Attest angegeben, dass der BF nach eigenen Angaben seit April 2016 an wiederkehrenden allergischen Handschwellungen, jeweils sechs Stunden anhaltend und stark juckend, gelitten habe. Die Erstbehandlung sei bei ihm am 15.06.2016 gewesen und seien diese Handschwellungen seit nunmehr einer Woche praktisch abgeheilt.
Der BF habe gegenüber dem AMS im Zuge seiner Vormerkung als Arbeitsloser keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht. Diese seien erstmals im Rahmen seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht worden. Es sei auch keine ärztliche Krankschreibung vorgelegen. Laut dem vorliegenden Attest des Allgemeinmediziners habe sich der BF erst am 15.06.2016 bei ihm in ärztliche Behandlung begeben.
Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung habe der BF keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
In rechtlicher Hinsicht stellte das AMS zunächst auszugsweise den § 9 AlVG und des Weiteren eingehend den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG dar und betonte sodann, dass das Arbeitsangebot bei der P GmbH die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach § 9 AlVG erfüllt habe. Als Bezieher von Arbeitslosengeld sei der BF verpflichtet, jedes zumutbare Beschäftigungsangebot anzunehmen bzw. alle Anstrengungen zu unternehmen, um wieder durch Aufnahme einer Beschäftigung seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Tatsache sei, dass sich der BF auf das Stellenangebot als Zahlkellner bei der P GmbH nicht beworben habe. Als Bezieher von Arbeitslosengeld sei der BF verpflichtet, sich auf jedes zumutbare Stellenangebot unverzüglich bzw. innerhalb angemessener Frist zu bewerben. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes werde davon ausgegangen, dass der BF schon in der Lage gewesen sei, sich auf die Stelle als Zahlkellner bei der P GmbH zu bewerben. Der BF sei im damaligen Zeitpunkt weder ärztlich krankgeschrieben, noch in ärztlicher Behandlung gewesen. Selbst wenn es zutreffe, dass es damals nach der Bewerbung im Rossbräu zu einer allergischen Handschwellung gekommen sei, wäre es dem BF möglich und zumutbar gewesen, sich nach Abklingen dieser Handschwellung bei der P GmbH zu bewerben. Wie im Stelleninserat vorgesehen, hätte ein Anruf bei der P GmbH genügt, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Nachdem es sich um keine permanente Handschwellung gehandelt habe, die dem BF die Berufsausübung vorübergehend unmöglich gemacht hätte, wäre der BF grundsätzlich in der Lage gewesen, die Tätigkeit als Kellner auszuüben. Im Fall des Wiederauftretens der Handschwellung hätte der BF immer die Möglichkeit gehabt, zum Arzt zu gehen, sich behandeln zu lassen und gegebenenfalls auch in den Krankenstand zu treten. Die Vorgabe, sich unverzüglich zu bewerben, bedeute ja nicht, dass sich der BF bei einer akuten Entzündung gleich beim Dienstgeber vorstellen müsse. Nach Abklingen der Entzündung wäre es dem BF zumutbar gewesen, ein Vorstellungsgespräch in den darauffolgenden Tagen auch abzuhalten. Nachdem der BF nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages zur P GmbH keinerlei Kontakt mit dieser Firma zwecks Durchführung eines Bewerbungsgespräches aufgenommen habe, liege der Tatbestand der Verweigerung eines konkreten und zumutbaren Arbeitsangebotes als Zahlkellner bei der P GmbH vor. Es liege daher ein schuldhaftes auf das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses gerichtetes Verhalten vor. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes sei daher nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt.
Umstände, wie z.B. eine nachträgliche Arbeitsaufnahme innerhalb einer angemessenen Frist, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, liegen nicht vor.
11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 04.08.2016 einen Vorlageantrag bezüglich seiner Beschwerde.
12. Im Akt befinden sich des Weiteren der am 14.12.2015 vom BF beim AMS abgegebene Antrag auf Arbeitslosengeld, ein Stellenangebot für den BF beim Restaurant der P GmbH vom 06.04.2016, ein vom AMS an den BF am 11.07.2016 ausgegebener Antrag auf Notstandshilfe, eine Betreuungsvereinbarung des BF mit dem AMS vom 20.06.2016, eine vom AMS am 23.12.2015 an den BF ausgefolgte Bewerbungsliste mit diversen Bewerbungen des BF, eine mit dem BF vom AMS am 11.07.2016 aufgenommene Niederschrift bezüglich der Notstandshilfe und der Frage des fiktiven Unterhaltsanspruches bei getrennter Haushaltsführung von Ehegatten, Schreiben über einen Kontrollmeldetermin vom 20.06.2016 und 01.08.2016 und Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf.
13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 23.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
14. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Zahlkellner bzw. Servierer. Er verfügt über Berufserfahrung als Zahlkellner und war ca. zehn Jahre selbständig im Gastgewerbe. Sein gewünschter Arbeitsort ist der Bezirk Salzburg.
Dem Beschwerdeführer wurden am 06.04.2016 zwei Stellenangebote ausgefolgt. Unter diesen Stellenangeboten war eine Stelle als Zahlkellner oder -servierer bei der Firma P GmbH.
Der Beschwerdeführer hat sich nach Erhalt des Stellenangebotes nicht für die Stelle bei der P GmbH beworben.
Der Beschwerdeführer hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde erstmals angegeben, dass er eine Entzündung an den Händen bekommen habe, wobei seine Hände derart angeschwollen gewesen seien, dass er die P GmbH unmöglich aufsuchen habe können. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens belegt er diese gesundheitliche Beeinträchtigung mit einer Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.07.2016. Der Beschwerdeführer leide nach dessen eigenen Angaben seit April 2016 an einer allergischen Reaktion, jeweils sechs Stunden anhaltend und stark juckend, wobei sich der BF erst am 15.06.2016 in ärztliche Behandlung begeben hat. Gesundheitliche Einschränkungen hat der BF gegenüber dem AMS im Zuge seiner Vormerkung als Arbeitsloser nicht vorgebracht. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde kein Krankenstand genommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf ersichtlich.
Die festgehaltenen Umstände zur Betreuungssituation ergeben sich aus der im Akt einliegenden am 23.12.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Anzahl der am 06.04.2016 ausgefolgten Vermittlungsvorschläge ergibt sich aus den im Verfahren übereinstimmenden Angaben des AMS und des Beschwerdeführers. Dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot als Zahlkellner oder -servierer bei der Firma P GmbH am 06.04.2016 ausgehändigt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben und den Angaben des BF.
Dass sich der Beschwerdeführer nicht für die angebotene Stelle bei der Firma P GmbH beworben hat, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst wiederholt.
Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme einer anderen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht vorgebracht. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Hände derart angeschwollen gewesen seien, dass er die P GmbH unmöglich aufsuchen habe können. Diesbezüglich hat der BF im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. B vom 20.07.2016 vorgelegt. Der Beschwerdeführer leide nach dessen eigenen Angaben seit April 2016 an dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung, jeweils sechs Stunden anhaltend und stark juckend, wobei sich der BF erst am 15.06.2016 in ärztliche Behandlung begeben habe. Dass der BF gesundheitliche Einschränkungen gegenüber dem AMS im Zuge seiner Vormerkung als Arbeitsloser nicht vorgebracht hat, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen. Dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu keinen Krankenständen gekommen ist, ergibt sich speziell aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. - 4. [...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
3.4. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung
3.4.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076, VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.4.2. Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 27.11.2014, 2013/08/0262).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.4.3. Im gegenständlichen Fall wurden für die zugewiesene Stelle als Zahlkellner oder –servierer bei der Firma P GmbH jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, über die der BF aufgrund seiner Berufserfahrung als Zahlkellner und seiner rund zehnjährigen Selbständigkeit im Gastgewerbe verfügt. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nie bestritten. Auch im Hinblick auf die Entlohnung und die Erreichbarkeit hat die zugewiesene Stelle den Anforderungen an die Zumutbarkeit gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Seine gesundheitlichen Probleme legt der Beschwerdeführer nicht im Hinblick auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle dar, sondern verwies der BF vielmehr im Zuge der Beschwerde - unter Übermittlung einer Liste von Eigenbewerbungen - darauf, dass er sich auch nach diesem "Vorfall" im Cafe- und Restaurantgewerbe weiterhin auf Stellenangebote als Zahlkellner beworben hat. Trotz des Auftretens einer allergischen Reaktion bemühte sich der BF weiterhin die Bewerbungen des AMS sowie Eigenbewerbungen zu erledigen.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (Vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2011/08/0177)
3.5.2. Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer nicht für die zugewiesene Stelle beworben. Der Beschwerdeführer hat somit durch die Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen des Beschwerdeführers ist vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nicht beworben. Der Beschwerdeführer hat es somit in Kauf genommen, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust daher zulässig.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
3.8.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237). Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Angaben des Arbeitslosen im erstinstanzlichen oder erst im zweitinstanzlichen Verfahren gemacht wurden bzw. wann im Verwaltungsverfahren entsprechende Anhaltspunkte hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese Zumutbarkeit nicht ausschließen (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234).
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
3.8.2. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch das bei der Festlegung des Umfanges der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Es kann nicht angenommen werden, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG im Übrigen gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.8.3. Abschließend ist somit zu prüfen, ob aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, ein berücksichtigungswürdiger Fall gegeben ist, welcher zur Nachsicht vom Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG führt. Dabei kommt es im vorliegenden Fall insbesondere darauf an, ob dem Beschwerdeführer die Nichtbewerbung aus besonderen Gründen nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242).
Die bloße Feststellung eines - behaupteten - abstrakten Krankheitsbildes sagt nichts darüber aus, zu welchen konkreten Bewerbungshandlungen der von dem Krankheitsbild Betroffene tatsächlich noch in der Lage war oder welche Schwierigkeiten sich ihm dabei entgegen stellten, bzw. in weiterer Folge auch nicht, inwieweit diese Beeinträchtigungen auf Dauer vorlagen bzw. die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen haben. Bereits im Erkenntnis 2008/08/0018 hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Problematik einer Feststellung derartiger Umstände im Nachhinein hingewiesen (vgl. auch VwGH vom 02.05.2016, Ra 2016/08/0055).
Der BF hat in seiner Beschwerde einen (vorübergehenden) Zustand einer Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesen Zustand dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet und hat diesem dadurch auch die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung desselben genommen. Insoweit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass angesichts der Unmöglichkeit, das Bestehen einer allergischen Beeinträchtigung bereits im April 2016 im Nachhinein festzustellen, zumal sich der BF erst am 15.06.2016 in ärztliche Behandlung begab, auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attestes, das nur auf den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem behandelnden Allgemeinmediziner beruht und nur die Erzählung des Beschwerdeführers wiedergibt und bewertet, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 3 AlVG nicht erfüllt ist, zumal der BF nach seinen Schilderungen – wie bereits von der belangten Behörde erwähnt – jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abklingen der allergischen Reaktion mit der P GmbH telefonisch einen Vorstellungstermin zu vereinbaren und diesen in der Folge auch wahrzunehmen, da diese allergische Reaktion jeweils für lediglich sechs Stunden anhielt.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen über das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose - die nicht durch ein Sachverständigengutachten untermauert war - ist daher jedenfalls nicht nur davon auszugehen, dass der BF die Annahme einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat, sondern darüber hinaus auch davon, dass ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vorliegt, zumal in Anbetracht anderweitiger Bewerbungen des BF kein fassbarer Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihn die Auswirkungen des der Diagnose zu Grunde liegenden Krankheitsbildes an der rechtzeitigen Bewerbung bei der P GmbH gehindert haben könnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2133132.1.00



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